— 67 —
Verfügung, betreffend Aenderung der Amtsbefugnisse der Stations-
vorsteher.
Durch den am 1. November d. J. erfolgten Uebergang der Landesverwaltung auf
Kaiserliche Beamte sind in den Amtsbefugnissen der Stationsvorsteher der Neu-Guineg-Kompagnie
wesentliche Aenderungen eingetreten. Die Stationsvorsteher sind, soweit ihnen nicht derartige
Befugnisse von mir wieder beigelegt werden, als Verwaltungs= und Polizeibeamte in Fortfall
gekommen. Andererseits ist die Wiederübertragung gewisser polizeilicher Befugnisse auf sie in
Folge des Interesses der Kompagnie an einer ordnungsmäßigen Handhabung der Bestimmungen
über Anwerbung und Ausführung eingeborener Arbeiter und der Stellung der Stationsvorsteher
als direkter Vorgesetzter derselben nothwendig geworden. · »
In Betracht dieser Verhältnisse habe ich es für zweckmäßig erachtet, im Folgenden die
öffentlichen Funktionen, welche den Stationsvorstehern genommen sind und welche ihnen noch
ferner zustehen sollen, gegenüberzustellen.
A.
Folgende, bisher den Stationsvorsiehern zugestandenen Befugnisse sind mit dem
1. November d. J. auf den vom Kaiserlichen Kommissar ernannten Vorsteher des örtlichen
Polizeibezirks übergegangen:
1. Die Beaufsichtigung des Personenmeldewesens nach Maßgabe der Verordnung vom
18. August 1887.5)
0
2. Das Recht, Schiffsmannschaften den Aufenthalt an Land zu untersagen, Nr. 1
5 * 6. Juli 1887. „
und 2 Verordnung vom #§- Angust 1888. )
3. Das Recht, zur Verabfolgung von Waffen, Munition und Sprengstoffen, sowie von
Spirituosen an Angehörige im Schutzgebiet nicht heimischer farbiger Stämme, die Genehmigung
zu ertheilen, § 2, Verordnung vom 27. Jannar 1888.“)
4. Die Ertheilung der Genehmigung zur Verlegung, Beschränkung und Einziehung
von durchgehenden Wegen und öffentlichen Marktplätzen, § 2, Verordnung vom 15. Mai 1888.(
5. Die Entgegennahme der Berufungen gegen die Strafbescheide der Zollbehörde erster
Instanz, § 24, Abs. 3, Verordnung vom 30. Juni 1888!.+)
6. Die Entgegennahme der Berufungen gegen die Einschätzungen der Steuerveran-
lagungskommission, § 3, Abs. 3, Verordnung vom 30. Juni 1888.747)
B.
Dahingegen werden den Stationsvorstehern als solchen die Befugnisse polizeilicher
Natur belassen, welche ihnen:
1. nach den §§ 7, 8, 10, Abs. 4, 11, 15, 16, 18 bis mit 23 der Verordnung
vom 15. August 1888/]) und §§ 7, 9 und 10 der Verordnung vom
16. August 1888 —) bei der Kontrole der Anwerbung der Eingeborenen als
Arbeiter und der Haltung derselben in Depots,
5– — — .
*) Verordnungsblatt der Neu-Guinea-Kompagnie 1888, S. 28 ff.
) Ebenda, S. 93.
*#% ) Ebenda, S. 31.
1) Ebenda, S. 53.
+K1 Ebenda, S. 15.
) Ebenda, S. 26.
) Ebenda, S. 55.
# Ebenda, S. 74.