Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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Verfügung, betreffend Aenderung der Amtsbefugnisse der Stations- 
vorsteher. 
Durch den am 1. November d. J. erfolgten Uebergang der Landesverwaltung auf 
Kaiserliche Beamte sind in den Amtsbefugnissen der Stationsvorsteher der Neu-Guineg-Kompagnie 
wesentliche Aenderungen eingetreten. Die Stationsvorsteher sind, soweit ihnen nicht derartige 
Befugnisse von mir wieder beigelegt werden, als Verwaltungs= und Polizeibeamte in Fortfall 
gekommen. Andererseits ist die Wiederübertragung gewisser polizeilicher Befugnisse auf sie in 
Folge des Interesses der Kompagnie an einer ordnungsmäßigen Handhabung der Bestimmungen 
über Anwerbung und Ausführung eingeborener Arbeiter und der Stellung der Stationsvorsteher 
als direkter Vorgesetzter derselben nothwendig geworden. · » 
In Betracht dieser Verhältnisse habe ich es für zweckmäßig erachtet, im Folgenden die 
öffentlichen Funktionen, welche den Stationsvorstehern genommen sind und welche ihnen noch 
ferner zustehen sollen, gegenüberzustellen. 
A. 
Folgende, bisher den Stationsvorsiehern zugestandenen Befugnisse sind mit dem 
1. November d. J. auf den vom Kaiserlichen Kommissar ernannten Vorsteher des örtlichen 
Polizeibezirks übergegangen: 
1. Die Beaufsichtigung des Personenmeldewesens nach Maßgabe der Verordnung vom 
18. August 1887.5) 
0 
2. Das Recht, Schiffsmannschaften den Aufenthalt an Land zu untersagen, Nr. 1 
5 * 6. Juli 1887. „ 
und 2 Verordnung vom #§- Angust 1888. ) 
3. Das Recht, zur Verabfolgung von Waffen, Munition und Sprengstoffen, sowie von 
Spirituosen an Angehörige im Schutzgebiet nicht heimischer farbiger Stämme, die Genehmigung 
zu ertheilen, § 2, Verordnung vom 27. Jannar 1888.“) 
4. Die Ertheilung der Genehmigung zur Verlegung, Beschränkung und Einziehung 
von durchgehenden Wegen und öffentlichen Marktplätzen, § 2, Verordnung vom 15. Mai 1888.( 
5. Die Entgegennahme der Berufungen gegen die Strafbescheide der Zollbehörde erster 
Instanz, § 24, Abs. 3, Verordnung vom 30. Juni 1888!.+) 
6. Die Entgegennahme der Berufungen gegen die Einschätzungen der Steuerveran- 
lagungskommission, § 3, Abs. 3, Verordnung vom 30. Juni 1888.747) 
B. 
Dahingegen werden den Stationsvorstehern als solchen die Befugnisse polizeilicher 
Natur belassen, welche ihnen: 
1. nach den §§ 7, 8, 10, Abs. 4, 11, 15, 16, 18 bis mit 23 der Verordnung 
vom 15. August 1888/]) und §§ 7, 9 und 10 der Verordnung vom 
16. August 1888 —) bei der Kontrole der Anwerbung der Eingeborenen als 
Arbeiter und der Haltung derselben in Depots, 
5– — — . 
*) Verordnungsblatt der Neu-Guinea-Kompagnie 1888, S. 28 ff. 
) Ebenda, S. 93. 
*#% ) Ebenda, S. 31. 
1) Ebenda, S. 53. 
+K1 Ebenda, S. 15. 
) Ebenda, S. 26. 
) Ebenda, S. 55. 
# Ebenda, S. 74.
	        
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