Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Nachdem durch die Deklaration der Brüsseler Konferenz vom 2. Juli v. J. denjenigen 
Mächten, welche innerhalb des konventionellen Kongo Beckens Besitzungen oder Proteltorate 
haben, freigestellt worden ist, innerhalb ihrer daselbst belegenen Gebiete, insoweit hierzu eine 
Ermächtigung überhaupt erforderlich ist, Einfuhrzölle in einem 10 pCt. des Werthes gleich- 
kommenden Betrage zu erheben, haben behufs gleichmäßiger Regelung der Zollerhebung Ver- 
handlungen zwischen den betheiligten Mächten stattgesunden. Dieselben haben zur Ausstellung 
eines besonderen Tarifes für dic östliche Zonc, sowie eines solchen für die westliche Zone des 
vertragsmäsigen Kongo-Beckens geführt. Diese Tarife lauten folgendermaßen: 
Tarif der östlichen Zone des konventionellen Kongo-Beckens. 
(Uebersetzung.) 
1. Deutschland, Großbritannien und Italien haben das Recht, in denjenigen Gebieten 
der östlichen Zone des konventionellen Kongo-Beckens, welche unter ihrem Einflusse stehen und 
unter den Artitel IV der Berliner Gencral-Alte fallen, von den in diese Gebiete zu Lande 
oder zu Wasser eingeführten Waaren Zölle zu erheben und zwar in Gemäßheit des nach den 
Verträgen mit Sansibar gegenwärtig geltenden Zollsystems, nach welchem ein Einjuhrzoll von 
5 pCt. des Werthes erhoben werden tann. 
2. Wassen und Munition, welche in Gemäßheit der besonderen Bestimmungen der 
Brüsseler General Akte eingeführt werden, können indessen mit einem Einfuhrzoll von 10 pCl. 
vom Werth im Höchstbetrage belegt werden, wenn die Bestimmungen der zur Zeit entgegen 
stehenden Verträge abgeändert sind und wenn die Umstände es erlauben. 
3. Der von alkoholhaltigen Getränlen zu erhebende Zoll wird in Gemäßbheit der 
Bestimmungen des Kapitels VI der Brüsseler General Akte geregelt. 
4. Folgende Waaren werden zollfrei zugelassen: 
die Maschinen und Instrumente, welche für den Ackerbau bestimmt sind, sowie 
alle Materialien für den Bau und die Unterhaltung der Wege, Pferdebahnen, 
Eisenbahnen und im Allgemeinen alle Transportmireel. 
5. Die gegemwärtige Vereinbarung tritt zu gleicher Zeit mit den zu Brüssel unter 
dem 2. Juli 1800 gezeichneten Akten in Kraft. Sie gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren 
und bleibt gültig für weitere fünf Jahre, und so sort von fünf zu fünf Jahren, sosern nicht 
eine oder die andere der drei Mächte sechs Monate vor dem Ablauf des sünfjährigen Zeit- 
raumes die Revision derselben verlangt. 
Tarif der westlichen Zone des konventionellen Kongo-Beckens. 
(Uebersetzung.) 
Die Regierung des Unabhängigen Kongo Staates, die Regierung der Französischen 
Republik und die Regierung Seiner Majestät des Königs von Portugal und Algarvien 
haben behufs Ausstellung eines Tarifes der im westlichen Kongo Becken zu erhebenden Einfuhr 
zölle die in der Dellaration vom 2. Juli vorgesehenen Verhandlungen eröffnet und haben sich 
über folgende Punlte geeinigt: 
1. Alle in das westliche Kongo-Becken eingesührten Waaren unterliegen einem Zoll 
von 6 pCt. des Werthes, mit Ansnahme von Wassen, Munition, Pulver und Salz, für welche 
ein Zoll von 10 pCt. zu zahlen ist. Für altoholhaltige Getränte gelien besondere Bestimmungen. 
2. Schiffe und Boote, Dampfmaschinen, mechanische Apparate, welche der Indusvie 
oder dem Ackerbau dienen, sowie Werkzeuge für gewerbliche und landwirthschaftliche Zwecke sind 
während eines vierjährigen, mit dem Tage der Anwendung des Zolltarises beginnenden Zeit 
raums zollfrei und lönnen demnächst einem Zoll von 3 pCt. unterworfen werden.
	        
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