Contents: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Auftuf an die im . Käalgreich hofindlichen Erkapitplanten, uch als Elasleller zurmelden. 
—.Aus Gilegenheit- der heuer statt. enen Rekruxen= NKushebung haben viele 
Wehröflichtige 5 welche das Loes zum,„Dienst im aktiven, Milkär getroffen hat) umm 
die Erlaudn#iß gebeten, einen Ersahmang für sich einstellen zu Dürfen. 
Damoan nun. von Seiten der Rekrsitirungs-Kommisston alle diese Gesuche, mög- 
tichst zu berücksschtigen wünscht und den Exkapkculanten vor allen anderen den Vorzug 
eingeräumt haben will) gegen die. gesetzliche Einstands= Summe als. Ersahmänner in 
das Militär zurückzutreten, gegenw##rtig aber nur noch eine verhältnißmaßig kleine 
IUnsahl disponibler Erlahzmanner voxhanden ist; se erhalten die Königlichen Obersmter 
hiemit den Auftrag,die in-ihren Bezirken brtudlichen vormaligen Soldaten, welche 
nach vollendeter Kapitulationszeit, ihren Abschied erhalten haben) aufzurufen, sich als 
E'sazmänne- zu melden)). 
6 ie Bedingungen, unter welchen solche zum Einstehen zugelassen werden können, 
ind folgende: . ’ 
«1)m1·«sse"n"sieInldnder,lädig,’ohek"WittwerohneKindeyvollkommeadienst- 
tüchtig,wenigstenstußssallgroßundnoch unter dem Alrer von 36 Jah, 
ren sein; 
2) fruͤher schon im Militär gedient und als Exkapiculanten ihren Abschied erhalten 
. haden; · % 4 - - 
L«Z)eigg«utesPrckdikatbesitze-IundnochniewegmicgendeinesVetgehenomäsnchto 
haus, oder Bestungs, Strafe belegt worden sein; . 
4) sich zu Utternahme einer neuen sechsjährigen Kapitulation verpflichten; 
wogegen sie 4 · . 
S)"d«i"eLinstandsiSummepdnF-ünflyuuderthldenerhalte-»sodaßihnenvon 
«pemRegimenyzudemsieeingetheiltwekden,nachBedatfdieSummevon 
aoo fl. abgegeben, der Rest von Bierhundert Gulden abet fuͤr sie bei 
einer offentlichen Kasse angelegt werden, und als verzinßliche Kaution auf 
die Dauer ihrer neuen Kapitulationszeit stehen bleiben solle. 
Die Königl. Oberämter werden nun angewiesen, von denjenigen Erkapitulanten 
welche sich zum Einstehen melden und nach obigen Bedingungen 16. dazu qualifziren, 
genaue Nationallisten, welchen sedesmal die Abschiede, Taufscheine und. liche 
Pareres anzuschließen sind hieher einzulenden) seden Einzelnen aber vom perfönlichen 
Erscheinen bei#der Rekrutirungs' Kommssstonzabzuhalten, indem der Bescheid, ob einer 
als Einsteher angenommen werden kann? durch die betreffenden Oberämter erfol, 
en wird. «. . x r. . 
g Hiebei wird den Königlichen Obersmtern noch weiter bemerklich gemache, daß 
die zur Aushebung bestimmten Indioiduen, welche bereits um die Erlaubniß einge- 
kommen find., Ersahmänner für sich ein hellen zu dürfen, und die Einstands- Gumme 
vorläusig bei den Kameralámtern. deponin haben, nicht in die vorgeschriebenen Gag 
nisonen einzuliefern seien) wenn auch von der Nekrutirungs-Kommission am Tag 
der Einlieferung noch keine Resolutienen erfelgt seyn follten. Jedoch müssen der- 
gleichen Individuen in Berechnung genommen und an der Jahl der zur Aushebung
	        
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