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83.
Die der Schutztruppe zugetheilten deutschen Militärpersonen und Beamten scheiden
aus dem Heere und, soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dem Etat der letzteren aus.
Sie gelten als außer diesem Etat stehende, zeitweise abkommandirte Angehörige der
Kaiserlichen Marine.
Die der Schutztruppe zugetheilten Zivilbeamten der Militär= oder Marineverwaltung
gelten als Militärbeamte.
* .
Die hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die der Schutztruppe zugetheilten
Militärpersonen durch die besonderen Verhältnisse der Schutztruppe gebotenen Abweichungen
von den Vorschriften der Militär-Strasgerichtsordnung werden durch Kaiserliche Verordnung
bestimmt.
II. Versorgung.
85.
In Betreff der Versorgungsansprüche der der Kaiserlichen Schutztruppe zugetheilten
Militärpersonen und ihrer Angehörigen finden die Bestimmungen, welche für die aus dem
Marine-Etat besoldeten Mililärpersonen gelten, mit den nachstehenden Maßgaben Anwendung.
86.
Als Dienstbeschädigung ist außer den in den 8§ 3, 51 und 59 des Reichs-Militär=
pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 erwähnten Beschädigungen auch die auf die klimatischen
Einslüsse während der Zugehörigteit zur Schutztruppe zurückzuführende bleibende Störung der
Gesundheit anzusehen.
Die Eutscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in der Schubtruppe in ursächlichem
Zusammenhange siehende Dienstbeschädigung vorliegt, erfolgt für diejenigen Personen des
Soldatenstandes, welche in das Heer zurückgetreten sind, durch die obersie Militärverwaltungs-
behörde des Kontingents im Einvernehmen mit dem Reichslanzler (Reichs-Marine-Amt).
87.
Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in der Schutztruppe außer
Betracht. Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitäts-
ossiziere und oberen Beamten gelten als pensionsfähiges Diensteinlommen die Gebührnisse, welche
ihnen nach ihrem Dienstalter und ihrer Charge in der Kaiserlichen Marine zustehen würden.
Als pensionsfähiges Diensteinlommen gilt:
für den Oberbüchsenmacher der Betrag von 2200 Marl,
für Feldwebel der Betrag 0n 2000
für Büchsenmacher, Sergeanten, Unterossiziere und Lazarethgehülsen
der Betrag n 1600
und für das sonstige Personal der Schutztruppe der Betrag von 1200
jährlich.
*“
Die Bemessung der Pension der Personen des Soldalenstandes der Unterllassen erfolgt
unbeschadet ihres Anspruchs auf Pensionserhöhung und den Zivilversorgungsschein nach den
Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes, sofern es für sie günstiger ist.
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8 *7.
Jeder Osfizier, Ingenicur des Soldatenstandes, Deckoffizier, Sanitätsosfizier oder obere
Beamte, welcher nachweislich durch den Dienst in der Schutztruppe invalide und zur Fort-
egung des altiven Militär= oder Seedienstes unsähig geworden ist, erhält an Stelle der im