Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

— 142 — 
83. 
Die der Schutztruppe zugetheilten deutschen Militärpersonen und Beamten scheiden 
aus dem Heere und, soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dem Etat der letzteren aus. 
Sie gelten als außer diesem Etat stehende, zeitweise abkommandirte Angehörige der 
Kaiserlichen Marine. 
Die der Schutztruppe zugetheilten Zivilbeamten der Militär= oder Marineverwaltung 
gelten als Militärbeamte. 
* . 
Die hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die der Schutztruppe zugetheilten 
Militärpersonen durch die besonderen Verhältnisse der Schutztruppe gebotenen Abweichungen 
von den Vorschriften der Militär-Strasgerichtsordnung werden durch Kaiserliche Verordnung 
bestimmt. 
II. Versorgung. 
85. 
In Betreff der Versorgungsansprüche der der Kaiserlichen Schutztruppe zugetheilten 
Militärpersonen und ihrer Angehörigen finden die Bestimmungen, welche für die aus dem 
Marine-Etat besoldeten Mililärpersonen gelten, mit den nachstehenden Maßgaben Anwendung. 
86. 
Als Dienstbeschädigung ist außer den in den 8§ 3, 51 und 59 des Reichs-Militär= 
pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 erwähnten Beschädigungen auch die auf die klimatischen 
Einslüsse während der Zugehörigteit zur Schutztruppe zurückzuführende bleibende Störung der 
Gesundheit anzusehen. 
Die Eutscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in der Schubtruppe in ursächlichem 
Zusammenhange siehende Dienstbeschädigung vorliegt, erfolgt für diejenigen Personen des 
Soldatenstandes, welche in das Heer zurückgetreten sind, durch die obersie Militärverwaltungs- 
behörde des Kontingents im Einvernehmen mit dem Reichslanzler (Reichs-Marine-Amt). 
87. 
Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in der Schutztruppe außer 
Betracht. Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitäts- 
ossiziere und oberen Beamten gelten als pensionsfähiges Diensteinlommen die Gebührnisse, welche 
ihnen nach ihrem Dienstalter und ihrer Charge in der Kaiserlichen Marine zustehen würden. 
Als pensionsfähiges Diensteinlommen gilt: 
für den Oberbüchsenmacher der Betrag von 2200 Marl, 
für Feldwebel der Betrag 0n 2000 
für Büchsenmacher, Sergeanten, Unterossiziere und Lazarethgehülsen 
der Betrag n 1600 
und für das sonstige Personal der Schutztruppe der Betrag von 1200 
jährlich. 
*“ 
Die Bemessung der Pension der Personen des Soldalenstandes der Unterllassen erfolgt 
unbeschadet ihres Anspruchs auf Pensionserhöhung und den Zivilversorgungsschein nach den 
Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes, sofern es für sie günstiger ist. 
89 
8 *7. 
Jeder Osfizier, Ingenicur des Soldatenstandes, Deckoffizier, Sanitätsosfizier oder obere 
Beamte, welcher nachweislich durch den Dienst in der Schutztruppe invalide und zur Fort- 
egung des altiven Militär= oder Seedienstes unsähig geworden ist, erhält an Stelle der im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.