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* 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen Pensionserhöhung eine Erhöhung der
Pension, welche beträgt:
a) 1020 Mark jährlich, wenn die Pensionirung aus der Charge eines Deckoffiziers
beziehungsweise eines Lieutenants oder Hauptmanus (Lapitänlientenants)
II. Klasse oder, bei oberen Beamten, aus einem pensionsfähigen Diensteinkommen
von weniger als 3600 Mark erfolgt,
l) 750 Mark jährlich, wenn die Pensionirung aus einer anderen militärischen
Charge (§ 7) oder, bei oberen Beamten, aus einem pensionssähigen Dienst
einkommen von 3600 Mark und darüber erfolgt.
Militärpersonen der Unterklassen, welche in der vorbezeichneten Weise ganz invalide
geworden sind, erhalten an Stelle der im § 71 a. a. O. vorgesehenen Zulage eine Pensions=
erhöhung von jährlich 300 Mark.
Für diejenigen, welche der Schutztruppe ohne Unterbrechung länger als drei Jahre
angehört haben, findet für jedes weitere volle Dienstjahr eine Steigerung der Pensionserhöhung
um ein Sechstel bis zur Erreichung des Doppelbetrages statt.
8 10.
Bei denjenigen aus dem Dienst der Kaiserlichen Schutztruppe scheidenden Personen,
welche derselben ununterbrochen mindestens zwölf volle Jahre angehört haben, ist eingetretene
Dienstunfähigleit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension.
Für den Anspruch auf die Pensionserhöhungen (§ 9) ist jedoch der Nachweis der
Invalidität erforderlich.
811.
Die Zeit der Verwendung in Afrita wird bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung
gebracht, sosern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung gedauert hat. Scereisen
anferhalb der Ost und Nordsee rechnen hierbei der Verwendung in Afsrika gleich.
Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzcit,
welche bereits als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz kommt.
Die Doppelrechnung der Dienstjahre in der Schutztruppe hat auch für diejenigen
Mililärpersonen stattzufinden, welche ohne Pension aus der Schubtruppe in ihr früheres Dienst
verhältniß zurücktreten und demnächst aus diesem letzteren Dienstverhällniß pensionirt werden.
12.
Versorgungsausprüche wegen einer in der Schutztruppe erliktenen inneren Dienst
beschädigung können nur innerhalb sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe
geltend gemacht werden.
Bei Verwundungen, äußeren Dienstbeschädigungen und der kontagiösen Augenkrantheit
it die Geltendmachung von Versorgungsansprüchen ohne Zeitbeschränkung zulässig.
Versorgungsansprüche, die nicht wegen Dienstbeschädigung erhoben werden, sind nur
injoweit zulässig, als sie bis zum Ausscheiden aus der Schutztruppe erhoben sind.
13.
Scheiden Personen des Soldatenstandes aus der Schutztruppe mit Pension aus, so
beginnt die Zahlung der letzteren mit dem Ablauf des Vierteljahres, welches auf den Monat
solgt, in welchem das Ausscheiden stattgesunden hat. Bis zum Beginn der Pensionszahlung
wird dem Pensionär das bisherige Gehall belassen.
* .
Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe wegen einer mit
dem Dienst in letzterer in ursächlichem Zusammenhange stehenden Dienstbeschädigung pensionirt,