Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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nachdem sie in den Dienst des Heeres oder der Kaiserlichen Marine wieder übernommen waren, 
so fällt die gesammte von ihnen erdiente Pension dem ordentlichen Pensionsfonds zur Last. 
§ 15. 
Hinterläßt eine der Schupztruppe angehörige Person des Soldatenstandes eine Wittwe 
oder eheliche Nachkommenschaft, so gebührt den Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat 
solgende Vierteljahr noch das volle Gehalt des Verstorbenen. 
8 16. 
Die in den §§ II ff., § 56 und §§ 911 ff. des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vor— 
gesehenen Beihülfen siehen den Hinterbliebenen auch dann zu, wenn der Tod in Folge einer 
militärischen Aktion oder klimatischer Einflüsse und vor Ablauf von sechs Jahren nach dem 
Ausscheiden aus der Schutztruppe eingetreten ist. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen sinden auf die Angehörigen solcher Militär- 
personen, welche nach einer militärischen Aktion vermißt werden, gleichmäßig Anwendung, wenn 
nach dem Ermessen der obersten Militärverwaltungsbehörde das Ableben mit hoher Wahr- 
scheinlichkeit anzunehmen ist. 
817. 
Oberste Verwaltungs beziehungsweise Neichsbehörde im Sinne der Pensionsgesetze ist 
für die Kaiserliche Schutztruppe der Reichskanzler (Reichs Marine Amt). 
II1I. Uebergangsbestimmungen. 
* 1. 
Außer den im § 2 lil. à bezeichneten Militärpersonen können in die Schuttruppe 
auch solche Deutsche übernommen werden, welche der von dem Reichskommissar für Ost-Afrika 
angeworbenen Truppe angehören. Sie erhalten hierdurch die Rechte und Pflichten der vor- 
erwähnten Militärpersonen. 
19. 
Für die in die Schutztruppe übernommenen Personen ist der in der Truppe des 
Reichskommissars bereits abgeleistete Dienst im Sinne dieses Gesetzes demjenigen in der Schutz- 
truppe gleich zu achten. 
20. 
Denjenigen aus dem Heere oder der Kaiserlichen Marine zur Truppe des Reichs- 
lommissars übergetretenen Militärpersonen, welche aus dieser bereits ausgeschieden sind oder in 
die Kaiserliche Schutztruppe nicht übernommen werden, und ihren Hinterbliebenen können Ver- 
sorgungsansprüche nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen über die Versorgung der Militär 
personen des Heeres und der Kaiserlichen Marinc und ihrer Hinterbliebenen vom Reichskanzler 
zugestanden werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Koaiser- 
lichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. März 1891. 
5 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Caprivi.
	        
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