Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Auf Grund des § I des Gesetzes, betrefsend die Rechtsverhälmisse der deutschen 
Schutzgebicte, vom 15. März 1888, des § I des Gesetzes vom 1. Mai 1870, betreffend die 
Cheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, 
und der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Jannar d. J. ist dem kommissarischen Kanzler für 
Deutsch Ost-Afrika Eschle für seine Person und die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit in 
Deutsch Ost Afrika für den Bezirt von Dar-es Salaam die allgemeine Ermächtigung ertheilt 
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene 
sind, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 
  
Drrordnungen und Witkheilungen der Behördrn in den 
Schutzgebieken. 
Für das Jahr 1891 sind zu Beisitzern des Kaiserlichen Gerichts für das Schutzgebiet 
von Kamernn ernanm worden: 
1. der Hamburgische Staatsangehörige Agent Krvehl, 
2. der spanische Staatsangehörige Agent Weiler, 
3. der schweizerische Staatsangehörige Agent Brunsweiler, 
1. der preußische Staatsangehörige Missionar Scholten, 
und als deren Stellvertreter: 
5. der württembergische Staatsangehörige Lehrer Christaller, 
sämmtlich zu Kamerun wohnhaft. 
Für das Kalenderjahr 1891 sind zu Beisitzern des Kaiserlichen Gerichts für das 
Schutgebiet von Togo bezw. deren Stellvertretern die für das Jahr 1890 ernannten Personen 
wieder beslätigt worden und zwar: 
1. der Agent der Klein Popo-Fattorei von Trangott Söllner & Co. in Hamburg 
Paul Borng, 
2. der Hauptagent der Firma Wölber & Brohm in Hamburg Ernst Kentler, 
3#n der Inhaber der „Deutschen Fattorei“ in Klein Popo Johnnn Larl Vietor, 
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der Königlich preußische Stabsarzt Karl Wicke, 
. der Kommis Martin Paul, 
6. der Kommis Wilhelm Schramm, 
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sämmtlich zu Klein-Popo, zu 1 bis I als Beisitzer, zu 5 und 6 als stellvertretende Beisiber. 
Zolleinnahmen in ÖOÖst-Afrika. 
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Die Einnahmen aus den an der deutsch-ostafrilanischen Küste erhobenen Ausfuhrzöllen 
— die Einfuhrzölle waren nach den Abmachungen des Sultaus von Sansibar mit der Deutsch- 
Ostafritanischen Gesellschaft der Kontrole der letzteren entzogen — betrugen: 
1889 1890 
vom 18. August bis 30. September 49 000 Rupien, 133 000 Rupien, 
im Oltober 59 000 66 000 
im November 17 000 15 000 
im Dezember 335 000 12 000 
  
Zusammen 190 000 Rupien, 286 000 Nupien.
	        
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