Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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P) dem Befehlshaber einer aus mehreren Kompagnien gebildeten Abtheilung diejenige 
des Kommandeurs eines Scebataillons, 
4) einem Kompagnieführer diejenige eines delachirten Hauptmanns. 
E. Urlaub. 
11. Jeder zur Schutztruppe kommandirten deutschen Militärperson stehen nach 
mindestens zweijährigem Aufenthalt in Ostafrila vier Monate Urlaub nach Europa unter Be- 
lassung der vollen Gebührnisse zu. In den Urlaub wird die zur Hin= und Rückreise nach 
bezw. von dem nächsten europäischen Hasen im Durchschnitt erforderliche, vom Reichskanzler 
(Auswärtiges Amt, Kolonialabtheilung) festzusetzende Zeit nicht eingerechnet. Zur Wieder- 
herstellung der Gesundhcit kann der Urlaub auf sechs Monate verlängert werden. 
Ein gleicher Anspruch besteht bei Verlängerung des Kommandos alle zwei Jahre. 
12. Zur Ertheilung eines Urlaubs ist bezüglich der Stabsoffiziere der Reichskanzler 
(Neichs-Marine-Amt), betreffs der übrigen Militärpersonen der Kommandeur der Schutztruppe 
besugt. Zur Beurlaubung derjenigen Offiziere, welche an besonders wichtigen Stellen das Kom- 
mando führen, insbesondere der Bezirlshauptleute, bedarf es der vorherigen Genehmigung des 
Gonverneurs. Im Einverständniß mit dem Gonverneur kann der Kommandeur sich oder den 
Oberführer innerhalb eines Monats beurlauben und hat hiervon dem Neichskanzler (Reichs- 
Marine-Amt) Meldung zu erstatten. 
13. Jedem nach Europa Beurlaubten wird eine Reisebeihülfe gewährt, welche für 
die im Offizierrang und im Deckoffizierrang stehenden Personen 1000 Mark, für die im Unter- 
ofüzierrang stehenden Personen 700 Mark beträgt. 
Die Zahlung erfolgt zur Hälfte bei Antritt des Urlaubs aus der Hauplkasse des 
Gouvernements und zur anderen Hälfte bei Antritt der Rückreise aus der Legationskasse 
in Berlin. 
14. In kriegerischen Zeiten oder bei zeitweisem Mangel einer geeigneten Vertrelung 
ist der Antritt des Urlaubs nach Ermessen des Kommandeurs zu verschieben. 
F. Persönliche Gebührnisse. 
15. Jede zur Schutztruppe abkommandirte deutsche Militärperson erhält vom Tage 
ihrer Uebernahme auf den Etat der Schutztruppe bis einschließlich des Tages ihres Aus- 
scheidens das Gehalt, welches für die von ihr eingenommene Dienststellung nach dem Etat 
ausgeworfen ist. Dasselbe wird monatlich im Voraus gezahlt, ohne Rücksicht auf Krankheit, 
Urlaub oder Freiheitsstrafen. 
Beim Wechsel der Dienststellung, welche von Einfluß auf die Gebührnisse ist, tritt der 
Aczug des neuen Gehalts mit Beginn desjenigen Monats, in dem die betreffende Veränderung 
erjolgt, bezw. mit dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit der neuen Gebührnisse ein. 
16. Die im Offizierrang stehenden deutschen Militärpersonen erhalten bei ihrer Ab- 
lommandirung ein einmaliges Ausrüstungsgeld von je 1200 Mark, die im Deckoffizierrang 
siehenden ein solches von je 1000 Mark. 
Dafür sind die Betressenden verpflichtet, die im Belleidungs= 2c. Etat, Anlage 1, 
unter A. a. vorgesehene Bekleidung, Ausrüstung und Bewassnung, lettere soweit es sich um 
blanke Waffen handelt, zu persönlichem Eigenthum zu beschaffen und in brauchbarem Zustande 
zu erhalten bezw. zu ergänzen. 
Während des Aufenthalts in Ostafrika ist die Beschaffung aus den Magazinen der 
Schutztruppe gegen Bezahlung des Selbstkostenpreises gestattet. 
Außerdem werden den vorgedachten Personen die in der Anlage 1 unter A. b. auf- 
geführten Inventariengegenstände nebst den erforderlichen Schußwassen und der Munition
	        
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