Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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(Anlage 1 C.) aus den Magazinen der Truppe unentgeltlich geliefert und für Rechnung der 
letzteren unterhalten bezw. ergänzt. 
Bei der Ablösung vom Kommando haben sie die empfangenen Inventariengegenstände 
bezw. dic nicht verbrauchte Munition an die Magazine zurückzugeben. 
Nach Ablauf eines dreijährigen Kommandos erhalten diese Personen beim Beginn 
jedes weiteren Kommandojahres ein Drittel des beim Eintritt in die Schutztruppe zuständigen 
Ausrüstungsgeldes. 
Erscheint bei außergewöhnlichen Verlusten oder Beschädigungen der Ausrüstung und 
Bekleidung eine frühere oder reichlichere Beihülse aus Reichsmitteln billig, so entscheidet hierüber 
der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabtheilung). 
17. Den im Unteroffizierrang stehenden deutschen Militärpersonen werden bei ihrer 
Abkommandirung Betleidung und Ausrüstung, Waffen und Munition nach Maßgabe des 
Bekleidungs= 2c. Elats, Anlage 1 unter B. und C., zunächst unentgeltlich geliesert. Sie erhalten 
davon eine völlige Reiscausrüstung alsbald in Berlin, die übrigen Sachen bei ihrem Eintreffen 
in Ostafrika aus den dortigen Magazinbeständen. 
Eigenthumsrechte slehen diesen Militärpersonen an den ihnen von der Truppe gelieferten 
und für deren Rechnung auch zu unterhaltenden Bekleidungs 2c. Gegenständen — abgesehen 
von der weiter unten erwähnten Einschränkung — nicht zu. 
Ob und inwieweit im Falle etwaiger vorsätzlicher Beschädigungen der Betreffende zur 
Erstattung der Wiederherstellungs= resp. Neubeschaffungskosten heranzuziehen ist, entscheidet der 
Kompagnieführer. 
Beim Ausscheiden aus der Truppe werden den im Unteroffizierrange stehenden Militär- 
personen die zur Rückreise nach Deutschland erforderlichen Belleidungsgegenstände von der Truppe 
mitgegeben und zur freien Verfügung belassen. 
Außer den in natura zu liefernden Gegenständen erhält jeder Mann dieser Kategorie 
zur Beschaffung von kleineren Bedarfsgegenständen eine Vergütlung. Dieselbe wird vor Antritt 
der Ausreise nach Ostafrita mit 50 Mark, nach Ablauf des ersten Kommandos von drei 
Jahren beim Beginn jedes weiteren Kommandojahres mit 25 Mark ausgezahlt. Neben diesen 
einmaligen Beträgen werden fortlausend vom Tage der Uebernahme auf den Eiat der Schutz- 
truppe bis einschließlich des Tages des Ausscheidens monatlich 5 Mark nach demselben Modus 
gezahlt, wie das Gehalt. 
Inwieweit nach Konsolidirung der Verwaltung bei der Kaiserlichen Schutztruppe eine 
Abänderung der vorstehenden Bestimmungen im Sinne der Betleidungsvorschriften bei der 
Marineverwaltung sich empfehlen wird, bleibt vorbehalten. 
18. Die bei der Schußtruppe verwendeten Handwerksmeister, welche eine militärische 
Charge nicht belleiden, erhalten ein Ausrüstungsgeld. Die näheren Festsetzungen hierüber sind 
in den Engagementsverträgen zu kressen. 
19. Beim Eintritt in die Schutztruppe und beim Ausscheiden aus derselben werden 
die kommandirten deutschen Militärpersonen auf Neichskosten von Berlin ab bezw. nach dort 
zurückbefördert. — An Stelle der freien Beförderung kann auch eine Pauschsumme gezahlt 
werden, aus welcher auch die Kosten für den Transport der Effekten zu bestreiten sind und 
welche für die im Offizierrang und im Deckoffizierrang stehenden Personen 1000 Mark, für 
die im Unterosffizierrang stehenden Personen 700 Mark beträgt. Ein Anspruch auf Reisekosten 
und Tagegelder sindet nicht statt. 
Außerdem haben die Kommandirten bei ihrem Eintritt von dem letzten Wohnort nach 
Berlin und bei ihrem Ausscheiden von Berlin nach ihrem künftigen Wohnort Anspruch auf 
diejenigen Gebührnisse, welche Angehörigen der Marine bei Einziehungen und Entlassungen zuslehen. 
20. Die zur Schutztruppe kommandirten deutschen Militärpersonen haben bis zum 
Antritt der Reise nach Ostafrika für ihren Unterhalt selbst zu sorgen.
	        
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