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In Ostafrika erhalten sie freie Unterkunft nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse
freie ärztliche Behandlung und Arzneimittel, sowie freie Verpflegung in einem Lazareth und an
Bord bei dienstlichen Einschiffungen.
Bei kriegerischen Unternehmungen wird die Verpflegung, soweit sie nicht durch Bei-
treibungen stattfindet, aus Dienstbeständen gewährt.
Im Uebrigen haben sich die gedachten Militärpersonen selbst zu verpflegen.
Die Lieferung von Verpflegungsmitteln kann erforderlichenfalls auch aus den Magazinen
der Schutztruppe gegen Bezahlung stattfinden.
Art und Umfang der freien Verpflegung wird im Verwaltungswege bestimmt.
Die Transportkosten für die Verpflegungsvorräthe auf den inneren Stationen trägt in
jedem Falle die Verwaltung.
Insoweit in Ostafrila vom Reiche Militärspeiseanstalten eingerichtet werden, sind die
lommandirten Militärpersonen zu deren Benntzung nach Maßgabe der vom Kommandeur der
Schutztruppe zu tressenden Bestimmungen verpflichtet.
Abschnitt VIII.
Farbige.
1. Die Ergänzung der Farbigen sindet durch Werbungen in Ostafrika statt. Werbungen
in anderen Ländern unterliegen der Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt,
Kolonialabtheilung).
2. Die Regelung der Dienstverhältnisse*) der Farbigen erfolgt durch Werbekontrakte
mit dem Stabe der Schutztruppe.
Die Grundsätze für die Aufstellung der Werbekontralte bedürsen der Genehmigung
des Gouverneurs.
Der Kommandeur der Schutztruppe ist die höchste Instanz für die Farbigen. In
den sie betreffenden Angelegenheiten ist die Genehmigung des Gonverneurs nur erforderlich,
wenn Maßnahmen von weitgehender politischer Bedeutung oder von besonderem öffentlichen
Imeresse in Frage stehen.
Bei Regelung und Handhabung der Disziplin und der strafrechtlichen Verhältnisse der
Farbigen sind die Gewohnheiten der betreffenden Volksstämme in Betracht zu ziehen. Die
hierbei zu befolgenden Grundsätze bedürsen der Genehmigung des Gonverneurs.
3. Die Beförderung der Farbigen zum Korporal und zum Offizier geschieht durch
den Kommandeur, ebenso die Eutfernung aus ihrer Charge.
Anlage 3
der organisatorischen Bestimmungen.
Anforderungen an die körperlichen Eigenschaften der zum ostafrikanischen Dienst zu
kommandirenden Militärpersonen.
1. Die für den ostafrilanischen Dienst zu kommandirenden Militärpersonen sollen in
Bezug auf körperliche Brauchbarkeit zu diesem besonderen Dienst militärärztlich untersucht
werden. Die Untersuchung ist mit aller Gründlichleit vorzunehmen und über den Besund ein
ärztliches Attest auszustellen.
2. Die bezeichneten Militärpersonen sollen frei sein von denjenigen Fehlern und
Gebrechen, wodurch die Feld= bezw. Seedienstsähigkeit aufgehoben wird, und sollen, um die mit
dem ostafrikanischen Dienst verbundenen bedeutenden Anstrengungen und klimatischen Schädlichkeiten
*) Diensiverpflichtung, Gebührnisse (Löhnung, Verpflegung, Bekleidung), Versorgung.