Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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In Ostafrika erhalten sie freie Unterkunft nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse 
freie ärztliche Behandlung und Arzneimittel, sowie freie Verpflegung in einem Lazareth und an 
Bord bei dienstlichen Einschiffungen. 
Bei kriegerischen Unternehmungen wird die Verpflegung, soweit sie nicht durch Bei- 
treibungen stattfindet, aus Dienstbeständen gewährt. 
Im Uebrigen haben sich die gedachten Militärpersonen selbst zu verpflegen. 
Die Lieferung von Verpflegungsmitteln kann erforderlichenfalls auch aus den Magazinen 
der Schutztruppe gegen Bezahlung stattfinden. 
Art und Umfang der freien Verpflegung wird im Verwaltungswege bestimmt. 
Die Transportkosten für die Verpflegungsvorräthe auf den inneren Stationen trägt in 
jedem Falle die Verwaltung. 
Insoweit in Ostafrila vom Reiche Militärspeiseanstalten eingerichtet werden, sind die 
lommandirten Militärpersonen zu deren Benntzung nach Maßgabe der vom Kommandeur der 
Schutztruppe zu tressenden Bestimmungen verpflichtet. 
Abschnitt VIII. 
Farbige. 
1. Die Ergänzung der Farbigen sindet durch Werbungen in Ostafrika statt. Werbungen 
in anderen Ländern unterliegen der Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, 
Kolonialabtheilung). 
2. Die Regelung der Dienstverhältnisse*) der Farbigen erfolgt durch Werbekontrakte 
mit dem Stabe der Schutztruppe. 
Die Grundsätze für die Aufstellung der Werbekontralte bedürsen der Genehmigung 
des Gouverneurs. 
Der Kommandeur der Schutztruppe ist die höchste Instanz für die Farbigen. In 
den sie betreffenden Angelegenheiten ist die Genehmigung des Gonverneurs nur erforderlich, 
wenn Maßnahmen von weitgehender politischer Bedeutung oder von besonderem öffentlichen 
Imeresse in Frage stehen. 
Bei Regelung und Handhabung der Disziplin und der strafrechtlichen Verhältnisse der 
Farbigen sind die Gewohnheiten der betreffenden Volksstämme in Betracht zu ziehen. Die 
hierbei zu befolgenden Grundsätze bedürsen der Genehmigung des Gonverneurs. 
3. Die Beförderung der Farbigen zum Korporal und zum Offizier geschieht durch 
den Kommandeur, ebenso die Eutfernung aus ihrer Charge. 
Anlage 3 
der organisatorischen Bestimmungen. 
  
Anforderungen an die körperlichen Eigenschaften der zum ostafrikanischen Dienst zu 
kommandirenden Militärpersonen. 
1. Die für den ostafrilanischen Dienst zu kommandirenden Militärpersonen sollen in 
Bezug auf körperliche Brauchbarkeit zu diesem besonderen Dienst militärärztlich untersucht 
werden. Die Untersuchung ist mit aller Gründlichleit vorzunehmen und über den Besund ein 
ärztliches Attest auszustellen. 
2. Die bezeichneten Militärpersonen sollen frei sein von denjenigen Fehlern und 
Gebrechen, wodurch die Feld= bezw. Seedienstsähigkeit aufgehoben wird, und sollen, um die mit 
dem ostafrikanischen Dienst verbundenen bedeutenden Anstrengungen und klimatischen Schädlichkeiten 
*) Diensiverpflichtung, Gebührnisse (Löhnung, Verpflegung, Bekleidung), Versorgung.
	        
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