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ertragen zu können, besonders auch einen krästigen Körperbau und völlige Gesundheit, namentlich
ein gesundes, kräftiges Herz und gesunde Athmungs= und Verdauungswerke besitzen. Dazu
gehört auch das Fehlen jeglicher durch Erblichkeit bedingten Krankheitsanlage dieser Organe.
Personen, welche früher an Magen= und Darmkatarrhen, an Gelbsucht, Nuhr oder vor Kurzem
au konstitutioneller Syphilis gelitten haben, ferner Personen, bei welchen Neigung oder Anlagen
zu Geschwüren und Hautkrankheiten oder chronischen, sich leicht verschlimmernden inneren Leiden
(Rheumatismus rc.), zu Blutstockungen und Kongestionen nach dem Gehirn, den Lungen, dem
Herzen oder anderen wichtigen Organen sich finden, sind nicht für brauchbar für den ost-
afrikanischen Dienst zu erachten.
3. Die von den betreffenden Militärpersonen früher überstandenen Krankheiten, wie
auch elwaige in den Familien derselben erbliche oder verbreitete Erkrankungen sind bei Fest-
stellung des ärztlichen Urtheils in Betracht zu ziehen und in dem Attest anzugeben.
. Die bezeichneten Militärpersonen müssen bei Gelegenheit der ärztlichen Untersuchung
— Absatz ! . geimpft werden, was in dem ärztlichen Attest zu bescheinigen ist; vermögen
sic einen Impfschein beizubringen, welcher nachweist, daß ihre Impfung innerhalb der der
Untersuchung voraufgegangenen sechs Wochen stattgefunden hat, so ist von einer erneuten Impfung
abzusehen und der gedachte Impsschein dem ärztlichen Attest beizusügen.
Die obere Verwaltung des Schutzgebictes der Neu-Guinca-Kompagnie ist von Finsch-
hafen provisorisch nach Stephansort verlegt worden.
Dem Kommissariatsselretär in Jaluit ist auf Grund des 8 1 des Gesetzes, betresfend
die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (N.-G. Bl. 1888, S. 75), der Kaiserlichen
Verordnung vom I. Mai 1886 und des § 1 des Gesetzes vom I. Mai 1870 für die Dauer
seiner Vertretung des Kaiserlichen Kommissars die Ermächtigung ertheilt worden, im Schutzgebiet
der Marschall-Inseln bürgerlich güllige Eheschließungen bezüglich aller Personen, welche nicht
Eingeborene sind, und die Geburten, Heirathen und Sterbesälle derselben zu beurkunden.
Perordnungen und Wittheilungen der Behörden in den
Schucgebieken.
Verorduung, betreffend die Erhebung einer Firmenabgabe in Togo.
Aus Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Nechtsverhälmisse der deutschen Schutz-
gebiete und der Verfügung des Reichstanzlers vom 29. März 1889 verordnet der Kaiserliche
Kommissar, was folgt:
81.
Jede im Schutzgebiete von Togo bestehende Firma, welche Import und Exporthandel
treibt, hal eine Jahresabgabe zu entrichten.
§ 2.
Der Betrag derselben wird für jede solche Firma, welche nur eine Handelsniederlassung
innerhalb des Schutzgebieles besitzt, auf 800 Mark festgesetzt; bei denjenigen Firmen, welche
mehrere Handelsniederlassungen im Schutgebiete haben, wird eine der letzteren als Hauptgeschäft
mit dem Jahresbetrage von 800 Mark besteuert und ist für jede weitere Zweigniederlassung
innerhalb des Küstengebiets eine besondere Abgabe von 100 Marl jährlich zu entrichten.