Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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5. Fälschung oder Verfälschung von Stempeln, Stempelzeichen, Marken oder Siegeln, 
in der Absicht, sic als echte zu verwenden, und wissentlicher Gebrauch falscher 
oder gefälschter Stempel, Stempelzeichen, Marken oder Siegel; 
;. Falschmünzerei, nämlich Nachmachen und Verändern von Metall- und Papier-= 
geld, sowie wissentliches Ausgeben und Inumlaussetzen von nachgemachtem oder 
verfälschtem Metall oder Papiergeld: 
7. Nachmachen und Verjälschen von Bankuoten und anderen vom Staate oder unter 
Autorität des Staates, von Korporationen, Gesellschaften oder Privatpersonen 
ausgegebenen Schuldverschreibungen und sonstigen Werthpapieren, sowie wissent- 
liches Ausgeben und Inumlaussetzen von solchen nachgemachten oder gefälschten 
Banknoten, Schuldverschreibungen und sonstigen Werthpavieren: 
28. vorsätzliche Brandstiftung: 
29. Unterschlagung und Erpressung seitens öffentlicher Beamten: 
30. Vestechung öffentlicher Beamten; 
31. solgende strafbare Handlungen der Schiffsführer und Schiffsmannschaften auf 
Seeschiffen: 
vorsägliche Versentung oder Zerstörung eines Schiffes, 
vorsätzlich bewirtte Strandung eines Schisses, 
Widerstand mit Thätlichleiten gegen den Schiffsführer, wenn dieser Wider 
stand von mehreren Schiffsleuten auf Verabredung gemeinschaftlich 
geleistet ist: 
vorsätzliche Gefährdung eines Eisenbahntrausports und vorsätzliche Störung der 
Benutzung einer ösfentlichen Telegraphenanstalk: 
vorsäbliche und rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache: 
Verhehlung von Sachen, welche durch einc der im gegenwärtigen Vertrage vor- 
gesehenen Strasthaten erlangt worden sind. 
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Ist die strafbare Handlung außerhalb des unter den Vertrag sallenden Gebietes des 
ersuchenden Theiles begangen, so soll die Auslieferung gleichfalls bewilligt werden, wenn ## 
Gesetzgebung des Gebictes, aus welchem die Auslieferung nachgesucht wird, wegen einer im 
Gebiete eines fremden Staates begangenen gleichen Handlung die Verfolgung gestattet. 
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Artikel 2. 
Die Auslieferung soll auch wegen Versuchs einer der im Artikel 1 anfgeführten straf 
baren Handlungen stattfinden, wenn der Versuch derselben nach der Gesetzgebung der betressenden 
beiderseirigen Gebiete mit Strafe bedroht ist. 
Artikel 3. 
Die Verpflichtung zur Auslieserung erstreckt sich deutscherseits nicht anf Reichsangehörige, 
sawie auf Eingeborenc der deutschen Schutzgebiete, für die Regierung des Kongo-Staates nicht 
auf Angehörige des letzteren. 
Ist der Verfolgte Angehöriger eines dritten Staates, so kann der ersuchte Theil von 
dem gestellten Auslieferungsantrage diejenige Regierung, welcher der Verfolgte angehört, in 
Lemntniß seten. Wenn diese Regierung den Versolgten ihrerseits beansprucht, um denselben 
vor ihre Gerichte zu stellen, so kann der ersuchte Theil nach seiner Wahl ihn der genannten 
Negierung oder dem ersuchenden Theile ausliesern. 
Artikel 1. 
Die Auslieserung soll nicht stattfinden, wenn die bei der Regierung des Kongo-Staates 
rellamirie Person in dem Gebiete des Kongo-Staates oder die von Seiten der genannten
	        
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