Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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belrefjenden dentschen Schutzgebietes bei dem Generalgouverneur des Kongo-Staates, sowie um- 
gelehrt von diesem bei der obersten Behörde des betrefsenden deutschen Schutzgebictes bean- 
tragt werden. 
Artilel 9. 
Der wegen einer unter Artitel 1 oder 2 fallenden strasbaren Handlung Verfolgte darf 
in dringenden Fällen vorläufig festgenommen werden auf Grund einer amtlichen Mittheilung 
der zuständigen Behörde des die Auslieferung betreibenden Theiles, welche auf das Vorhandensein 
einer der im Artikel 8 aufgeführten Urkunden gestützt ist. 
In diesem Falle wird der vorläufig Festgenommenc wieder auf freien Fuß gesetzt 
werden, wenn nicht binnen dreier Monate nach seiner Festnahme der Auslieserungsantrag gemäß 
dem Arlikel 8 gestellt worden ist. 
Artilkel 10. 
Allc in Beschlag genommenen Gegenstände, welche sich zur Zeit der Festnahme im 
Peiite des Auszuliefernden befinden, sollen, sosern nicht besondere Bedenken entgegenstehen, dem 
erinchenden Theilc mit übergeben werden, und es soll sich diese Ueberlieferung nicht bloß auf 
die entfremdeten Gegenstände, sondern auf alles erstrecken, was zum Beweise der strafbaren 
Handlung dienen könnte. 
Jedoch werden die Rechte dritter Personen an den oben erwähnten Gegenständen vor- 
behalten, und cs sollen ihnen dieselben nach dem Schlusse des strafrechtlichen Versahrens losten- 
frei zurückgegeben werden. 
Artitel 11. 
Die vertragschließenden Theile verzichten darauf, die Erstattung derjenigen Kosten zu 
verlangen, welche ihnen aus der Festnahme und dem Unterhalte des Auszuliejernden und seinem 
Transporte bis zur Grenze erwachsen, willigen vielmehr gegenseitig darin, diese Kosten selbst 
zu tragen. 
Arlilel 12. 
Dic vertragschließenden Theile gestatten ausdrücklich die Auslieserung mittelst Durch- 
führung Auszuliefernder durch ihr unter den Vertrag fallendes Gebiet auf Grund einsacher 
Beibringung einer der im Artikel 8 aufgejführten Urkunden, in Urschrift oder beglaubigter 
Abschrift, vorausgesetzt, daß die strafbare Handlung, wegen welcher die Auslieferung beantragt 
wird, in dem gegenwärtigen Vertrage inbegriffen ist und nicht unter die Bestimmung des 
Artitels 7 jällt. 
Die Durchführung findet auf Kosten des ersuchenden Theiles statl. 
Artilel 13. 
Wenn in einem in den deutschen Schutzgebieten in Afrila oder in dem Kongo-Staate 
schwebenden Strafverfahren einer der vertragschließenden Theile die Vernehmung von Zeugen, 
welche sich in dem betreffenden Gebiete des anderen Theiles aufhalten oder irgend eine andere 
dort vorzunehmende Untersuchungshandlung für nothwendig erachtet, so wird ein entsprechendes 
Ersuchungsschreiben auf dem im Artilel 8, Absatz 2, bezeichneten Wege mitgetheilt und dem- 
selben, uuch Maßgabe der Gesetzgebung des Gebictes, wo der Zeuge vernommen vder der Alt 
vorgenommen werden soll, Folge gegeben werden, sofern nicht besondere Bedenlen entgegenstehen. 
Die vertragschließenden Theile verzichten gegenscitig auf alle Ersatzansprüche wegen der 
aus der Ausführung des Ersuchens entspringenden Kosten, sofern es sich nicht um Gutachten 
iu Straf= oder Handelssachen oder Sachen der gerichtlichen Medizin handelt, welche mehrere 
Rermine erfordern.
	        
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