Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Artikel 11. 
Wenn in einem in den deutschen Schutzgebieten in Afrila oder in dem Kongo-Staate 
schwebenden Strafverfahren einer der vertragschließenden Theile das persönliche Erscheinen eines 
Zeugen für nothwendig erachtet, welcher sich in dem betresfenden Gebicte des anderen Theiles 
aufhält, so wird ein entsprechender Antrag unter VBeifügung der für den Zeugen bestimmten 
Ladung auf dem im Artikel 8, Absatz 2, bezeichneten Wege gestellt und der Zeuge, sofern nicht 
besondere Bedenten entgegenstehen, von der ersuchten Regierung oder Behörde unter Mittheilung 
der Ladung zu einer Erklärung darüber ausgefordert werden, ob er derselben Folge zu leisten 
bereit ist. Ueber die dem zeugen zu bewilligende Entschädigung wird im einzelnen Falle 
zwischen der ersuchenden und der ersuchten Regierung oder Behörde eine Verständigung stattfinden. 
In leinem Falle darf ein Zeuge, welcher in Folge der in dem einen Landc an ihn 
ergangenen Vorladung freiwillig vor den Behörden des anderen Landes erscheint, daselbst wegen 
früherer strafbarer Handlungen oder Verurtheilungen oder unter dem Vorwande der Mitschuld 
an den Handlungen, welche den Gegenstand der Untersuchung bilden, in der er als Zeuge 
erscheinen soll, zur Untersuchung gezogen oder in Haft genommen werden. Hierbei lommt cs 
auf die Staatsangehörigleit des Zeugen nicht an. " 
Artikel 15. 
Wenn in einem in den deutschen Schubgebieten in Afrila oder in dem Kongo-Staate 
schwebenden Strafverfahren die Mittheilung von Beweisstücken oder von Urkunden, die im 
Gewahrsam der Behärden des betreffenden Gebictes des anderen Theiles sich befinden, für 
nothwendig oder nüßlich erachtet wird, so soll deshalb ein entsprechendes Ersuchen auf dem im 
Artitel 8, Absatz 2, bezeichneten Wege gestellt und demselben, sosern nicht besondere Bedenken 
entgegenstehen, siatngegeben werden, dies jedoch nur unter der Bedingung, daß die Beweisstücke 
und Urlunden zurückgesandt werden. 
Die vertragschließenden Theile verzichten gegenseitig auf Ersatz der Kosten, welche aus 
der Ausantwortung und Rücksendung der Beweisstücke und Urkunden bis zur Grenze entslehen. 
Artiltel 16. 
Die vertragschließenden Theile werden sich im diplomatischen Wege von denjenigen 
verurtheilenden Erlenntnissen gegenseitig Mittheilung machen, welche wegen strafbarer Handlungen, 
die eine Freiheitsstrase von mehr als sechs Wochen nach sich ziehen lönnen, in den deutschen 
Schutzgebieten in Afrila gegen Angehörige des Kongo Staates und in diesem Staate gegen 
Deutsche, welche in den deutschen Schuczgebicten in Afrika ihren Wohnsitz haben oder gegen 
Personen, welche in denselben geboren sind, erlassen werden. 
Artitel 17. 
Aus die Auslieferung der Verbrecher und die Gewährung sonstiger Rechtshülse in 
Strassachen zwischen dem Gebicte des Deutschen RNeichs und dem Gebiete des Kongo Staates 
finden die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages leine Anwendung. Die Regelung dieses 
Gegenstandes zwischen den genannten beiden Gebicten bleibt einer besonderen Vereinbarung 
vorbehalten. 
Artilel 18. 
Der gegenwärtige Vertrag wird ratifizirt, und die Natifilations Urlunden werden 
sobald wie möglich ausgetauscht werden. 
Derselbe soll zwei Monate nach Auslausch der Ratisikations Urlunden in Kraft treien 
und in Kraft bleiben bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage, an welchem er von 
einem der vertragschließenden Theilc aufgelündigt wird.
	        
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