die Belegung mit Zöllen allseitig anerkannt; im Uebrigen siellen die Bestimmungen, welche auj
der Konferenz schließlich die Zustimmung der Mächte gesunden haben, nur einen ersten Versuch
dar, für dessen Dauer ein zeitraum von sechs Jahren vorgesehen worden ist.
Für die ersten drei Jahre sollen die Mächte, welche in ihren in der bezeichneten Zone
belegenen afrikanischen Besibzungen bisher leine oder nur niedrigere Spirituosenzölle hatten, die
selben in minimo auf 15 Franken für den Hektoliter 50 gradigen Alkohols normiren.
Nach Ablauf der ersten drei Jahre darf der Zoll auf 25 Franken erhöht werden.
Nach Dcendigung der sechsjährigen Versuchsperiode soll nach Masgabe der gemachten Erfahrungen
eine neue Vereinbarung getroffen werden.
Das siebente Kapitel der General-Alte enthält Bestimmungen über die Zeichnung und
die Ratisikation der Alte, über den nachträglichen Beitritt zu derselben und über elwaige spätere
Abänderungen.
Die Zeichnung der General-Alte ist unter dem 2. Juli 1890 durch die Vertreter der
betheiligten Mächte erfolgt. Für Holland und die Türtei, welche nachträglich gezeichnet haben,
war das Protokoll offen gehalten worden.
Die Ratisikation hat spätestens innerhalb eines Jahres von der Zeichnung an zu erfolgen.
Neben den Bestimmungen der General Akte ist ein besonderes Spchialabkommen ge-
trossen worden, welches sich auf die Erhebung von Einfuhrzöllen in dem lonventionellen Longo-
becken bezieht.
Der Kongostaat machie nämlich geltend, daß er die Verpflichtungen, welche sich aus
den Bestimmungen der General-Akte über die Belämpfung des Stlavenhandels ergeben, nicht
werde übernehmen lönnen, wenn ihm nicht durch eine Abänderung des Artitels IV der
Gencral-Akte der Berliner (Kongo-) Konserenz das Recht zugestanden würde, für den Import#
von Waaren Zölle zu erheben. »
Es wurde beschlossen und in einer besonderen Deklaration ausgesprochen, daß den
jenigen Mächten, welche innerhalb des lonventionellen Kongobeckens Besitzungen hälten, soweit
üe einer Autorisation hierzu bedürften, gestattet sein solle, einen Einfuhrzoll bis zu 10 Prozent
vom Werthe der eingeführten Waaren zu erheben.
Auch die holländische Regierung, welche sich anfänglich dem Antrage des Kongostaates
gegenüber ablehnend verhiell, hat ihren Widerspruch nachträglich ausgegeben. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika, welche der General-Alte der Berliner (Kongo-) Kon
serenz nicht beigetreten war und aus diesem sormellen Grunde auch die Dellaration zu unter
Feichnen nicht in der Lage war, hat in einem Sonderabtommen mit dem Kongostaate auf die
seinerzeit vertragsmäsßig erworbene Eijuhrfreiheit verzichtet.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Nechtsverhältnisse der deutschen Schutz
gebiete (R.-G.-Bl. 1888, S. 75), der Kaiserlichen Verordnung vom 21. April 1886 und des
I1 #des Gesetzes vom I. Mai 1870 ist den nachbenannien Personen:
a) dem inlerimistischen Kaiserlichen Kommissar für Tugo Grasen Pseil,
1b) dem stellvertretenden Selretär bei dem Kaiserlichen Kommissariat für Togo
Gerichtsaktnar v. Hagen in Fällen der Abwesenheit oder Verhinderung des
interimistischen Kommissars
für ihre Person und die Daner ihrer amtlichen Thätigleit im Schutzgebiete von Togo die
Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen bezlüglich aller Personen, welche
nicht Eingeborene sind, sowie die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden.