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84.
Ein Abtheilungsgericht wird gebildet bei jeder aus mehreren Kompagnien bestehenden
Abtheilung. Dasselbe besteht aus dem Besehlshaber dieser Abtheilung als Gerichtsherrn und
einem untersuchungsführenden Offizier. Das Abtheilungsgericht hat die niedere Gerichtsbarkeit
über die zur Abtheilung gehörenden, sowie die derselben vorübergehend überwiesenen
Militärpersonen. .
85
8 5.
Zur Bildung des Untersuchungsgerichts genügt in allen Fällen die Zuziehung eines
Beisitzers. Derselbe hat in den Straffällen der Offiziere und oberen Militärbeamten thunlichst
dem Diensigrade des Angeschuldigten zu entsprechen.
86.
8
Der Auditeur kann in Behinderungsfällen durch einen untersuchungsführenden Offizier
oder durch einen anderen Offizier vertreten werden. Der letztere ist nach Maßgabe des § 80
der Militär-Strafgerichts-Ordnung zu vereidigen.
87.
Spruchgerichte hinsichtlich sämmtlicher Militärpersonen der Schutztruppe sind: Kriegs-
und Standgerichte. Die Bestimmung des § 61, Absatz 2, der Militär-Strafgerichts-Ordnung
findet auf die Militärbeamten der Schutztruppe keine Anwendung.
88.
Zu einem Kriegsgerichte sind als Richter zu berufen:
1. über einen Ossfizier: ein Oberführer oder älterer Kompagnieführer als Präses,
zwei Kompagnieführer, zwei Licutenants;
2. über einen Unterossizier: ein Oberführer oder älterer Kompagnieführer als Präses,
zwei Offiziere (Kompagnieführer oder Lieutenanks), zwei Unteroffiziere;
3. über einen Militärbeamten: ein Oberführer oder älterer Kompagnieführer als
Präses, zwei Offiziere (Kompagnieführer oder Lieutenants), zwei obere Militär-
bcamte, thunlichst vom Dienstzweige des Angeschuldigten.
Die Offiziere können im Bedarfsfalle durch Sanitätsoffiziere, die Militärbeamten durch
Offiziere oder Sanitätsoffiziere ersetzt werden.
#§ 9.
Zu einem Standgerichte sind als Nichter zu berufen:
über einen Unteroffizier: ein Kompagnieführer als Präses, ein Lieutenant, ein
Unteroffizier;
über einen unteren Militärbeamten: ein Kompagnieführer als Präses, ein Liente-
nanl, ein unterer Militärbeamter.
Die Osffiziere lönnen im Bedarfsfalle durch Sanitätsoffiziere, die unteren Militär-
beamten durch Unteroffiziere ersetzt werden.
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8 10.
Fallen dem Angeschuldiglen nach dem Ergebniß der Ermittelungen mehrere strafbare
Handlungen zur Last und erscheint für die Strafzumessung die Feststellung des einen oder
anderen Straffalles unwesentlich, so ist die Untersuchung nur wegen der schwereren Straffälle
einzuleiten. Die nachträgliche Verfolgung der leichteren Straffälle ist nur innerhalb zweier
Monate nach Rechtskraft des Erkenntnisses zulässig.