Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

8 ll. 
Wird unter Betheiligung von Personen verhandelt, welche der deutschen Sprache nicht 
mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Die Führung eines Nebenprotokolls in der 
sremden Sprache findet nicht statt, jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, 
wem und soweit dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache erforderlich erscheint, auch 
in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In 
den dazu gecigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende 
Uebersetzung beigefügt werden. Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die 
betheiligten Personen sämmtlich der fremden Sprache mächtig sind. 
812. 
Dem Aungeschuldigten sieht in jedem Falle das Recht zu, sich zu vertheidigen oder 
durch eine andere Militärperson vertheidigen zu lassen. Ist die Handlung mit dem Tode oder 
lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht, so muß ein Vertheidiger zugezogen werden. Die Ver- 
lheidigung darf nur zum gerichtlichen Protokoll oder mündlich vor dem Spruchgericht erfolgen. 
13. 
Bietet die Führung der Untersuchung voraussichtlich keine Schwierigkeiten, und sind 
sowohl der Angeschuldigte, als auch die Beweismittel und, gegebenen Falls, der Vertheidiger 
zur Hand, so kann der Gerichtsherr mit der Einleitung der förmlichen Untersuchung die An- 
ordnung des Spruchgerichts verbinden. 
8 14. 
In den Fällen des § 13 findet mündliche Verhandlung vor dem Spruchgerichte statt. 
Der Angeschuldigte wird zunächst durch den Auditeur oder untersuchungsführenden Osfizier ver- 
nommen und, sosern dies nicht schon geschehen ist, über seine Vertheidigungsbefugnisse belehrt. 
Darauf folgen: die Beweiserhebung, der Vortrag des Anditeurs oder untersuchungsführenden 
Ofsiziers und die Vertheidigung. Dem Angeschuldigten gebührt das letzte Wort. Die Ab- 
urtheilung schließt sich unmittelbar an. Sie erfolgt in Abwesenheit des Angeschuldigten und 
des Vertheidigers. Als Protokollführer wird eine durch Handschlag an Eidesstatt zu ver- 
pflichtende Militärperson zugezogen. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, 
welches von dem Vorsitzenden, von dem die Verhandlung führenden Auditeur oder Offizier und 
von dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Dasselbe muß enthalten: 
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 
2. die Namen der Mitglieder des Gerichts, des Auditeurs oder untersuchungs- 
führenden Offiziers, des Protokollführers und des ctwa zugezogenen Dolmetschers, 
sowie den Vermerk über die Beeidigungen: 
3. die Namen der Angeschuldigten und ihrer Vertheidiger; 
1. die Namen der vernommenen Zeugen und Sachverständigen und den Vermerk 
über die stattgehabten Becidigungen. 
Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Spruchsitzung im Wesentlichen 
wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichleiten ersichtlich machen, auch die 
Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, 
die ergangenen Entscheidungen unter Angabe der Abslimmung der einzelnen Richterklassen und 
die Urtheilsformel enthalten. Von dem Inhalte der Erllärungen des Auditeurs oder unter- 
suchungsführenden Offiziers, des Angeschuldigten und des Vertheidigers, der Zeugen und der 
Sachverständigen wird nur das Wesentliche in das Protololl aufgenommen. Insoweit diese 
Personen bereits im Ermittelungsverfahren vernommen waren, ist in dem Protokoll nur zu 
vermerlen, ob und inwiesern ihre Erklärungen etwa von den früheren Aussagen in erheblichem
	        
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