Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

Punkte abweichen. Kommt es auf die Feststellung eines Vorganges in der Spruchsitzung oder 
des Wortlauts einer Aussage oder einer Aeußerung an, so hat der Präses die vollständige 
Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. In dem Protokoll ist zu bemerken, daß die Ver- 
lesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben sind. Im 
Uebrigen bedarf es der Verlesung des Protokolls nicht. Hat ausnahmsweise schon vor der 
Spruchsitzung die eidliche Vernehmung von Zeugen stattgefunden, so kann, wenn die Lage der 
Sache dies gestattet, von der nochmaligen Vernehmung abgesehen werden. In diesem Falle 
genügt die Verlesung des früher ausgenommenen Protokolls. 
15. 
Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme entscheiden die Spruchgerichte nach ihrer 
freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung. Aus den Erkenntniß- 
gründen muß stets genau hervorgehen, welche Thatsachen vom Spruchgerichte für festgestellt. 
crachtet sind. 
8 16. 
Kein Richter darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er über eine 
vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist. 
§ 17. 
Die Ausfertigungen der Erkenntnisse werden nur von dem Präses und dem Referenten 
unterzeichnet. Einer Untersiegelung bedarf es nicht. 
19. 
Der Kommandeur der Schutztruppe hat das Bestätigungsrecht eines Marine-Stations= 
chefs, der Reichsktanzler (Neichs-Marine-Amt) dasjenige des kommandirenden Admirals. Die 
Erkenntnisse wider obere Militärbeamte bedürfen, wie die Erkenntnisse wider Offiziere Meiner 
VBestätigung. 
1. 
Die Begutachtung eines Erkenntnisses erfolgt: wenn dasselbe durch den Reichskanzler 
(Neichs Marine-Amt) zu bestätigen ist, durch einen Anditeur Meiner Marinc, wenn dasselbe 
durch den Kommandeur der Schutztruppe zu bestätigen ist, durch einen Auditeur Meiner 
Marine oder durch einen zur Ausübung des Richteramtes befähigten deutschen Konful oder einen 
anderen hierzu befähigten Beamten. 
8 20. 
Erfolgt die Aufhebung eines Erkenntnisses, so darf zu dem neuen Spruchgerichte der 
frühere Referent als solcher wieder zugezogen werden. Das neue Spruchgericht hat die rechtliche 
und militärdienstliche Beurtheilung, welche der Aufhebung des Ertenntnisses zu Grunde gelegt 
ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. 
§ 21. 
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrase bis zu sechs Monaten einschließlich erfolgt, soweit 
dies angängig, an Ort und Stelle; die Vollstreckung einer Freiheitsstrase von längerer Dauer 
erfolgt in der Heimath und ist vom Reichskanzler (Neichs-Marine-Amt) nach Maßgabe der 
für die Angehörigen Meiner Marine bestehenden Vorschriften zu veranlassen.
	        
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