Punkte abweichen. Kommt es auf die Feststellung eines Vorganges in der Spruchsitzung oder
des Wortlauts einer Aussage oder einer Aeußerung an, so hat der Präses die vollständige
Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. In dem Protokoll ist zu bemerken, daß die Ver-
lesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben sind. Im
Uebrigen bedarf es der Verlesung des Protokolls nicht. Hat ausnahmsweise schon vor der
Spruchsitzung die eidliche Vernehmung von Zeugen stattgefunden, so kann, wenn die Lage der
Sache dies gestattet, von der nochmaligen Vernehmung abgesehen werden. In diesem Falle
genügt die Verlesung des früher ausgenommenen Protokolls.
15.
Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme entscheiden die Spruchgerichte nach ihrer
freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung. Aus den Erkenntniß-
gründen muß stets genau hervorgehen, welche Thatsachen vom Spruchgerichte für festgestellt.
crachtet sind.
8 16.
Kein Richter darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er über eine
vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.
§ 17.
Die Ausfertigungen der Erkenntnisse werden nur von dem Präses und dem Referenten
unterzeichnet. Einer Untersiegelung bedarf es nicht.
19.
Der Kommandeur der Schutztruppe hat das Bestätigungsrecht eines Marine-Stations=
chefs, der Reichsktanzler (Neichs-Marine-Amt) dasjenige des kommandirenden Admirals. Die
Erkenntnisse wider obere Militärbeamte bedürfen, wie die Erkenntnisse wider Offiziere Meiner
VBestätigung.
1.
Die Begutachtung eines Erkenntnisses erfolgt: wenn dasselbe durch den Reichskanzler
(Neichs Marine-Amt) zu bestätigen ist, durch einen Anditeur Meiner Marinc, wenn dasselbe
durch den Kommandeur der Schutztruppe zu bestätigen ist, durch einen Auditeur Meiner
Marine oder durch einen zur Ausübung des Richteramtes befähigten deutschen Konful oder einen
anderen hierzu befähigten Beamten.
8 20.
Erfolgt die Aufhebung eines Erkenntnisses, so darf zu dem neuen Spruchgerichte der
frühere Referent als solcher wieder zugezogen werden. Das neue Spruchgericht hat die rechtliche
und militärdienstliche Beurtheilung, welche der Aufhebung des Ertenntnisses zu Grunde gelegt
ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
§ 21.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrase bis zu sechs Monaten einschließlich erfolgt, soweit
dies angängig, an Ort und Stelle; die Vollstreckung einer Freiheitsstrase von längerer Dauer
erfolgt in der Heimath und ist vom Reichskanzler (Neichs-Marine-Amt) nach Maßgabe der
für die Angehörigen Meiner Marine bestehenden Vorschriften zu veranlassen.