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8 22.
Die Geschäfte des General-Auditoriats und des General- Audileurs werden von dem
General-Auditoriat und dem General-Auditeur Meiner Marine wahrgenommen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Allerhöchstselbst vollzogen und mit Unserem
Insiegel versehen lassen.
Gegeben an Bord M. Y. „Meteor“ Kiel, den 3. Juni 1891.
(L. S.) (gez.) Wilhelm.
I. R
In Verrtretung des Reichslanzlers:
(agez. Hollmann.
Geschäftsordnung des Kolonialrathes.
* I.
Die Sitzungen des Kolonialrathes und die Gegenstände der Tagesordnung werden
vom Vorsitzenden bestimmt. Derselbe erösfnet, leitet und schließt die Berathungen.
82.
Ueber jeden Gegenstand der Tagesordnung sindel eine allgemeine und einc besondere
Verathung statt.
Ueber Gegenstände von größerer Bedeutung lann der Vorsitzende vor oder während
der Berathung aus der Mitte des Kolonialrathes Berichterstatter ernennen.
8 3.
8
Werden Berichterstalter bestellt, so ist diesen bei Beginn und am Schluß der Be—
rathung das Wort zu ertheilen. Im Uebrigen wird den Mitgliedern des Kolonialrathes das
Bort nach der Reihenfolge ertheilt, wie sic sich gemeldet haben.
§ 1.
Bei Berathung eines von Mitgliedern des Kolonialrathes eingebrachten Antrages lann
der Antragsteller oder bei einer Mehrheit von Antragstellern einer derselben bei Beginn der
Berathung nach dem Berichterstatter und am Schluß der Berathung vor dem Berichterstatter
das Wort verlangen. Sind leine Berichterslatter ernannt, so ist den Antragstellern bei Beginn
und am Schluß der Berathung das Wort zu ertheilen.
Vorlagen gehen den Mitgliedern des Kolonialrathes schriftlich zu. In der Regel soll
die Zusendung einige Tage vor Beginn der Berathung stattfinden.
Anträge von Mitgliedern, welche sich nicht lediglich auf den Gang der Verhandlung
beziehen, sind auf Verlangen des Vorsitzenden oder von mindestens drei Mitgliedern schriftlich
einzureichen.
Anträge von Mitgliedern, welche einen selbstständigen Gegenstand der Tagesordnung
und Berathung bilden sollen, sind stets schriftlich zu stellen. Anträge dieser Art werden jedoch
mur dann zur Berathung gestellt, wenn sie von mindestens drei Mitgliedern unterstützt sind.