Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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8 22. 
Die Geschäfte des General-Auditoriats und des General- Audileurs werden von dem 
General-Auditoriat und dem General-Auditeur Meiner Marine wahrgenommen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Allerhöchstselbst vollzogen und mit Unserem 
Insiegel versehen lassen. 
Gegeben an Bord M. Y. „Meteor“ Kiel, den 3. Juni 1891. 
(L. S.) (gez.) Wilhelm. 
I. R 
In Verrtretung des Reichslanzlers: 
(agez. Hollmann. 
Geschäftsordnung des Kolonialrathes. 
* I. 
Die Sitzungen des Kolonialrathes und die Gegenstände der Tagesordnung werden 
vom Vorsitzenden bestimmt. Derselbe erösfnet, leitet und schließt die Berathungen. 
82. 
Ueber jeden Gegenstand der Tagesordnung sindel eine allgemeine und einc besondere 
Verathung statt. 
Ueber Gegenstände von größerer Bedeutung lann der Vorsitzende vor oder während 
der Berathung aus der Mitte des Kolonialrathes Berichterstatter ernennen. 
8 3. 
8 
Werden Berichterstalter bestellt, so ist diesen bei Beginn und am Schluß der Be— 
rathung das Wort zu ertheilen. Im Uebrigen wird den Mitgliedern des Kolonialrathes das 
Bort nach der Reihenfolge ertheilt, wie sic sich gemeldet haben. 
§ 1. 
Bei Berathung eines von Mitgliedern des Kolonialrathes eingebrachten Antrages lann 
der Antragsteller oder bei einer Mehrheit von Antragstellern einer derselben bei Beginn der 
Berathung nach dem Berichterstatter und am Schluß der Berathung vor dem Berichterstatter 
das Wort verlangen. Sind leine Berichterslatter ernannt, so ist den Antragstellern bei Beginn 
und am Schluß der Berathung das Wort zu ertheilen. 
Vorlagen gehen den Mitgliedern des Kolonialrathes schriftlich zu. In der Regel soll 
die Zusendung einige Tage vor Beginn der Berathung stattfinden. 
Anträge von Mitgliedern, welche sich nicht lediglich auf den Gang der Verhandlung 
beziehen, sind auf Verlangen des Vorsitzenden oder von mindestens drei Mitgliedern schriftlich 
einzureichen. 
Anträge von Mitgliedern, welche einen selbstständigen Gegenstand der Tagesordnung 
und Berathung bilden sollen, sind stets schriftlich zu stellen. Anträge dieser Art werden jedoch 
mur dann zur Berathung gestellt, wenn sie von mindestens drei Mitgliedern unterstützt sind.
	        
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