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86.
Bei Beginn jeder Sitzungsperiode findet die Wahl des in § 6 der Verfügung des
Neichslanzlers vom 10. Oktober 1890 bezeichneten ständigen Ausschusses statt.
87.
8
Gegenstände der Berathung der Hauptversammlung können besonderen Ausschüssen von
drei bis fünf Mitgliedern zur Vorberathung überwiesen werden.
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D .
Die Ausschüsse haben über die ihnen überwiesenen Gegenstände an die Haupt-
versammlung Bericht zu erstatten. In jedem einzelnen Fall ist zu beschließen, ob der Bericht
schriftlich oder mündlich sein soll.
§ 9.
Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreler
desselben und einen Berichterstatter. Eine Prolokollirung der Sitzungen findet nur auf
besonderen Wunsch der Ausschüsse statt.
10.
Die Wahlen für die Ausschüsse erfolgen nach absoluter Mehrheit; ist diese nicht
erreicht, so findet zwischen denjenigen zwei Mitgliedern, welche die größte Stimmenzahl erreicht
haben, eine engere Wahl statt.
Der Vorsitzende nimmt an den Wahlen nicht Theil.
11.
Die Abstimmung erfolgt in der vom Vorsitzenden bestimmten Art nach absoluter
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als verneint oder der Antrag als
abgelehnt.
Der Vorsitzende des Kolonialrathes nimmt an der Abstimmung nicht Theil.
12.
Ueber die Sitzungen des Kolonialrathes wird von einem von dem Vorsitenden zu
bestimmenden Mitglied der Kolonialabtheilung ein Protokoll geführt, welches den Hergang der
Sitzung wiedergeben und die Anträge, die Beschlüsse, sowie das Ergebniß der Abstimmungen
enthalten muß.
Das Protokoll liegt während der nächsten Sitzungen zur Einsicht aus und wird, wenn
dagegen kein Einspruch erhoben ist, als genehmigt betrachtet. Das Protokoll der letzten Situung
gilt als genehmigt, wenn der ständige Ausschuß leinen Einspruch erhebt.
Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Schrisiführer unterzeichnet. Jedes
Mitglied erhält ein Exemplar der Prototolle.
13.
Die Mitglieder des Kolonialrathes sind, sobald dies bei einem Gegenstande von dem
Vorsitzenden gewünscht wird, zur Geheimhaltung der Verathungen verpfslichtet.
Der Vorsitzende laun einen Bericht über den Gang der Verathungen im Neichs-
anzeiger und bei geeiguncten Gegenständen im Kolonialblatt veröffentlichen.