Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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86. 
Bei Beginn jeder Sitzungsperiode findet die Wahl des in § 6 der Verfügung des 
Neichslanzlers vom 10. Oktober 1890 bezeichneten ständigen Ausschusses statt. 
87. 
8 
Gegenstände der Berathung der Hauptversammlung können besonderen Ausschüssen von 
drei bis fünf Mitgliedern zur Vorberathung überwiesen werden. 
88 
D . 
Die Ausschüsse haben über die ihnen überwiesenen Gegenstände an die Haupt- 
versammlung Bericht zu erstatten. In jedem einzelnen Fall ist zu beschließen, ob der Bericht 
schriftlich oder mündlich sein soll. 
§ 9. 
Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreler 
desselben und einen Berichterstatter. Eine Prolokollirung der Sitzungen findet nur auf 
besonderen Wunsch der Ausschüsse statt. 
10. 
Die Wahlen für die Ausschüsse erfolgen nach absoluter Mehrheit; ist diese nicht 
erreicht, so findet zwischen denjenigen zwei Mitgliedern, welche die größte Stimmenzahl erreicht 
haben, eine engere Wahl statt. 
Der Vorsitzende nimmt an den Wahlen nicht Theil. 
11. 
Die Abstimmung erfolgt in der vom Vorsitzenden bestimmten Art nach absoluter 
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als verneint oder der Antrag als 
abgelehnt. 
Der Vorsitzende des Kolonialrathes nimmt an der Abstimmung nicht Theil. 
12. 
Ueber die Sitzungen des Kolonialrathes wird von einem von dem Vorsitenden zu 
bestimmenden Mitglied der Kolonialabtheilung ein Protokoll geführt, welches den Hergang der 
Sitzung wiedergeben und die Anträge, die Beschlüsse, sowie das Ergebniß der Abstimmungen 
enthalten muß. 
Das Protokoll liegt während der nächsten Sitzungen zur Einsicht aus und wird, wenn 
dagegen kein Einspruch erhoben ist, als genehmigt betrachtet. Das Protokoll der letzten Situung 
gilt als genehmigt, wenn der ständige Ausschuß leinen Einspruch erhebt. 
Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Schrisiführer unterzeichnet. Jedes 
Mitglied erhält ein Exemplar der Prototolle. 
13. 
Die Mitglieder des Kolonialrathes sind, sobald dies bei einem Gegenstande von dem 
Vorsitzenden gewünscht wird, zur Geheimhaltung der Verathungen verpfslichtet. 
Der Vorsitzende laun einen Bericht über den Gang der Verathungen im Neichs- 
anzeiger und bei geeiguncten Gegenständen im Kolonialblatt veröffentlichen.
	        
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