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Die zu entrichtende Gebühr beträgt bei Dampfschiffen 200 Mart, bei Segelschiffen
100 Mark.
Bei Zuwiderhandlungen versällt der Schiffsführer des Damnpfschisfes in eine Strafe
von 400 Mark, derjenige des Segelschiffes in eine Strase von 300 Mark.
Die Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Krast.
Sebbe, den 1. Juni 1891.
Der stellvertretende Kaiserliche Kommissar.
(L. S.) (gez.) Graf Pfeil.
Statistik über die vom 1. Jannar bis 31. März 1891 in das Togo-Gebiet
eingeführten zollpflichtigen Waaren in Nettomengen.
Rum Genever Tabal Pulver Gewehre, Salz
unter n! über unter über 1V
engl.
4% 40—60% C0% 40% 40—60 % „C0½ k Stüic
1 #
Liter Liter Liter Kisten zu 8 Litern
37 972 161 809 2969 869 845 — 32678 193383 810 1220157
Die Statistil der während des Etatsjahres vom 1. April 1890 bis zum 31. März
1891 in das Togo-Gebiet eingeführten zollpflichtigen Waaren in Nettomengen siellt sich
hiernach) wie folgt:
Rum Genever Tabal PulverGewehre Salz
unter über unter über (.
engl.
40% 40—60% 60% 40% 40—60% 60 %½%½ kg 8 Stück ks
Esun
Liter Liter Liter Kisten zu 8 Litern
112 640 359 948 3402 4525 · 3629 — 117 748 2 5991 3411 628640
Personalien.
Der ständige Hülfsarbeiter im Auswärtigen Amt Legationsrath v. Schuckmann wird
mit dem am 5. d. M. von Hamburg abgehenden Dampser der Woermann-Linic die Reise nach
Komerun antreten, um in Vertretung des beurlaubten Koaiserlichen Gouverneurs die Verwaltung
des Schutzgebietes auf einige Monate zu übernehmen.
Mit dem gleichen Dampfer wird sich Hauptmann Freiherr v. Gravenreuth zur
Wahrnehmung lommissarischer Befugnisse nach West-Afrila begeben.
*) Die Statistik über die Einfuhr während der drei ersten Quartale des Etaldjahres 1890/91
ist in Nummer 12 des ersten Jahrganges und in den Nummern 1 und 8 des zweiten Jahrganges des
„Deutschen Kolonialblattes“ enthalten.