Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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83. 
So lange die Quarantäneflagge weht, ist jeder Verkehr des verdächtigen Schiffes mit 
dem Festlande und mit anderen im Hafen liegenden Schissen verboten. 
8 4. 
Sobald nach Examinirung durch die Gesundheitspolizeibchörde kein Grund zur Ver- 
häugung einer weiteren Quarantänc vorliegt, wird das Schiff sosort zum freien Verkehr zuge- 
lassen und zum Zeichen hiervon die Quarantäneflagge niedergeholt. 
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Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrasen bis zu 
2000 Mark bestrast. 
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Kamerun, den 23. November 1890. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
IJ. V.: 
(L. S.) (Ocz.) v. Puttkamer. 
Verordnung, betreffend die Meldepflicht der Nichteingeborenen im 
Schutzgebiete Kamernn. 
l. 
Jeder Nichteingeborene, welcher im Schutzgebiete Kamerun zu mehr als einmonatlichem 
Aufenthalte sich niederläßt, ist verpflichtet, sich schriftlich oder mündlich beim Kaiserlichen Gou- 
vernement oder beim Bezirksamt innerhalb eines Monats, vom Tage seiner Ankunft im Schutz- 
gebiete an gerechnet, zu melden. 
2. 
Die Meldung des Neuanziehenden hat zu enthalten: Vor= und Zuname, Tag, Monat 
und Jahr der Geburt, Staatsangehörigkeit, Angabe, ob ledig, verheirathet, verwittwet, den 
Wohnort im Schutzgebiete, den letzten Wohnsit vor Ankunft im Schutzgebiete, Neligion, Militär-= 
verhältuiß, Stand oder Gewerbe. 
§ 3. 
Verläßt eine meldepflichtige Person das Schutzgebiet dauernd, so hat sich dieselbe 
beim Kaiserlichen Gonvernement oder beim Bezirksamt mündlich oder schriftlich abzumelden. 
81. 
An Stelle des Neuanziehenden oder des Abziehenden kann für die Erfüllung der 
Meldepsflicht haftbar gemacht werden der im Schutzgebiete sich aufhaltende Dienstherr, Arbeit- 
geber, Vorgesetzte oder Ehegatte desselben. 
Für diese Personen beginnt im Falle des § 3 die einmonatliche Meldefrist mit dem 
Tage der Abreise des Abzumeldenden. 
85. 
Im Schutzgebiete vorkommende Geburten von Nichteingeborenen sind durch den che- 
lichen Vater, eventuell durch die Mutter innerhalb eines Monats beim Kaiserlichen Gouverne- 
ment oder beim Bezirksamte mündlich oder schristlich anzumelden. 
Binnen gleicher Frist sind Todessälle durch den im Schutzgebiete wohnenden Dienst- 
herrn, Arbeitgeber, Vorgesetzten, Ehegatten oder durch denjenigen Nichteingeborenen zur Anzeige 
zu bringen, welcher mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte.
	        
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