30 englischen Meilen zu beiden Seiten der
Grenze südlich des Zambesi entscheidet ein
Schiedsgericht (Art. IX).
4. Schutz der Missionen und Glaubens-
freiheit (Art. X).
Die Bestimmungen sind dieselben wie in
dem früheren Ablommen.
5. Erleichterung des Verkehrs zwischen der
britischen Interessensphäre und der portugiesi-
schen Ostlüste (Art. XI).
Hierzu dient zunächst die Beschränlung der
Transitzölle. In dieser Beziehung bestimmt
das Abkommen, daß während eincs Zeitraums
von 25 Jahren von der Ratifikation an für
ein- und auspassirende Güter der britischen
Interessensphäre nicht mehr wie 3 pCt. Durch-
gangszoll erhoben werden darfs.
Auch hat die englische Regierung noch
während eines zeitraums von 5 Jahren die
Wahl, diese Zölle durch Kapitalzahlung abzu-
lösen. Gemünztes Geld und edle Motalle jeder
Art sind überhaupt frei von Zoll. Der Ver-
lehr über den Zambesi und durch die Distrikte
am linken User desselben oberhalb des Schire,
am rechten Ufer oberhalb des Luenha (Ruengaj
soll ebenfalls gänzlich frei sein: auch darf
jede der beiden Mächte daselbst Wege, Eisen
bahnen und Telegraphen aulegen.
6. Die Schisssahrt auf dem Zambesi und
Schirec, sowie auf deren Mündungsarmen, ist
vollkommen frei. Portugal verpflichtet sich, den
Transitverkehr auf dem Pungwe, Busi, Lim-
vopo, Save und deren Nebenflüssen zu ge-
statten und zu erleichtern, desgleichen auf den
Landwegen, wo jene Ströme nicht schiffbar
sind (Art. XII und XII1).
7. Verlehrsfreiheit zwischen der englischen
Interessensphäre und Pungwe-Bai. Herstellung
einer Eisenbahn in dieser Richtung durch Por-
tugal, eventuell durch einc von einer neutralen
Macht zu bestimmende Gesellschaft, salls die
in dieser Beziehung Portugal auferlegten Ver-
bflichtungen nicht pünktlich erfüllt werden.
Aehnliche Bestimmungen sind mit Bezug auf
die Anlage von Telegraphenlinien getroffen
(Art. XIV und XV). Ferner sollen ein Land-
weg vom Pungwe-Fluß nach der britischen
Interessensphäre sowie Landungsplätze in
Pungwe-Bai angelegl werden.
Bericht über die Lage des Kongo-Staates.
Die Angriffe, welche den Leitern des Kongo
Staates niemals erspart geblieben sind und
welche gerade in letzter Zeit von einer beson-
deren Hestigleit gewesen waren, haben der
General Verwallung dieses jungen Staatswesens
Veranlassung gegeben, nachdem nunmehr zehn
Jahre seit der ersten Anlage von Stationen
am Kongo durch Stanley verflossen sind, die
Entwickelung, gegenwärtige Lage und voraus-
sichtliche zukünftige Gestaltung des Freistaates
in einem an den roi sourcrain erstatteten,
sich auf eine Darstellung der Thatsachen be-
schränkenden Vericht auseinanderzulegen. Der
Bericht umfaßt fünf Abschnitte in 47 Seiten,
und sind ihm zwei Karten von A. J. Wanters
beigegeben, die eine, den Kongo-Staat dar-
siellend, so wie man ihn zur Zeit der Aus-
sendung der ersten Expedition des comit
Teludes im Jannar 1880 kannte, die zweite,
den heutigen Stand der Forschung vergegen-
wärligend. Von dem Standpunkte der geo-
graphischen Kenntniß zur Zeit der Begründung
des Staates auf der Berliner Konferenz im
Jahre 1885 ausgehend, schildert der Bericht
kurz die Entdeckungsreisen bis zu denjenigen,
welche gegenwärtig unternommen werden und
hebt hervor, daß während damals kaum3000 km
des Flußneßes für die Schifffahrt entdeckt
waren, nunmehr über 12 000 km den Booten
des Staates, der Missionen und der Falktorcien
erschlossen sind. Nachdem nunmehr auch die
Eingeborenen die Antorität der Staatsbeamten
anerkannt haben und mit ihnen in Beziehungen
getreten sind, ist das ganze Gebiet in 12 Ver-
waltungsbezirle eingetheilt worden, an deren
Spitze Kommissare stehen. Die gesammte Ver-
waltung in Afrila wird von dem General-
gouverneur Jansseus mit seinem Amtssitz in
Boma, einem Bizegonverneur, zwei Staats-
inspeltoren und je einem Direktor für Justiz,
für Finanz, für Jnneres und Vertehr geleitet.
Ein dritter Inspektor soll für den oberen Kongo
bestellt werden. Das Verwaltungspersonal
beträgt 69 Beamte, die Gesammtzahl der An-
gestellten 289, welche sast alle Belgier sind.
Die Rechtspflege wird durch ein 1886 ge-
gründetes Tribunal erster Instanz ausgeübt,
melches nach Bedürfniß seine Situngen in
verschiedenen Hauptstationen am unteren Kongo
abhält und durch einen Appellationsgerichtshof
in Boma; in Strafsachen erstreckt sich aber die
Kompelenz dieser beiden Gerichtshöfe sowie
dreier dem Tribunal erster Instanz noch zur
Seite gestellter Territorialgerichte mit summari-
schem Verfahren nur auf den unteren Kungo,
während am oberen Kriegsgerichte bestehen.
Zur Verhandlung über ein weiteres Rechts-
mittel in Zivilsachen, bei welchen der Werth
des Streitgegenstandes 25 000 Francs über-
steigt, ist zu Brüssel ein aus Belgiern und
Fremden zusammengesetzter Kassationshof ein-
gesetzt. Ein Strafgesetzbuch wurde 1886 er-