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Verordnung für die Frachtfahrer von und nach Walfisch-Bai.
1. Jeder Frachlfahrer bezw. Treiber hat sich mit drei Frachtscheinen zu versehen,
auf welchen die Art der verfrachteten Sachen genau anzugeben ist.
2. Ein Frachtschein ist für den Frachtfahrer und seinen Auftraggeber bestimmt. Der
zweite Frachtschein ist für die dem Wagen begegnende Patronille oder den Truppenposten
bestimmt, bei welchen der Frachtfahrer vorbeisfährt. Der Posten oder die Patronille werden
dem Frachtsahrer eine Quiktung über die Abnahme einhändigen. Der dritte Frachlschein ist
qm Kommissariat in Oljimbinguc einzureichen. Zur Erleichterung der Abgabe an das Kom-
missariat sind Brieflasten in Usab und Haikamap auf dem Ausspannplatz angebracht.
3. Die Unterlassung der Sendung des Frachtscheines an das Kommissariat wird mil
Haft bis zu 14 Tagen oder 100 Marl Geldstrase bestraft.
4. Revidirenden Posten und Patronillen sind aus Verlangen die Frachtscheine vor
zuzeigen und auszuhändigen.
5. Auf Verlangen der Posten bezw. Patronillen sind die Wagen abzuladen.
6. Hat ein Frachtfahrer leinen Frachtschein, so sind die revidirenden Patrouillen und
Posten ermächtigt, den Wagen abladen zu lassen und ein Verzeichuiß der Waaren aufzunehmen.
7. Diejenigen Wagen werden nach dem Posten der Truppe gebracht, welche Wassen,
Mmmition oder Spirituosen ausgeladen haben, zu deren Einfuhr leine Lizenz ertheilt worden ist.
8. Die Patronillen sind ermächtigt, die Wasse zu gebrauchen, wen sich Jemand
ihren Anordnungen widersetzt.
9. Diese Verordnung tritt am 1. Juli in Kraft.
Otjimbingue, den 17. Mai 1891.
Der Kaiserliche Kommissar für das deutsch-südwestafrilanische Schutzgebiet.
J. V.:
(l. S.) (gez.) v. Fraugçois,
Hauptmann.
Verordnung, betreffend die Freihaltung der Straßen nach Walfisch-Bai.
Die Straßen von Klein-Barmen und Omaruru nach der Walsisch Bai sind für den
Frachlverlehr von Viehposten freizuhalten.
Zu diesem Zweck wird verorduct:
1. In dem Thale des Swachaub zwischen Klein-Barmen und Otjimbingne darf
außerhalb dieser Orte Niemand wohnen oder Viehposten halten.
2. Die Familien, welche sich in llirdrai niedergelassen haben, haben diesen Ort bis
zum 1. Juli zu räumen.
3. Die Verordnung, wonach unterhalb Horebis im Swachaub-Thale Niemand wohnen
dars, bleibt bestehen. .
4. Die Familien, welche sich in Moder-Fonlain an der Straße nach Omaruru besinden,
räumen diesen Ort bis zum 1. Juni.
Oljimbingue, den 17. Mai 1891.
Der Kaiserliche Kommissar für das deutsch südwestafrilanische Schutzgebiet.
J. V.:
(lI. S.) (gez.) v. Frangois,
Hauptmann.