Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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83. 
Durch diesen Bauplan wird der Baugrund zunächst in 46 verschiedene Loose 
eingetheilt. 
§ 1. 
Von diesen 46 Loosen sind die Loose I, III bis X und die dem Hafen zugekehrte 
Seite des Looses II, serner die Loose XLIV, XIV. und XIVI und die dem Hafen zuge- 
lehrte Seite der Loose XXVI, XXVII, XXVIII, XXIX, XXX und XXXI ausschließlich 
für die europäische Niederlassung bestimmt, d. h. es dürfen auf ihnen bloß solide Gebäude im 
europäischen Stile aufgeführt werden. 
Auf der Rückseite der Loose II, der Loose XXVI bis XXXI, auf den Loosen XI 
und XI1, in der Barra Raslta und der Indier Straße sind auch andere Gebäude zulässig, 
soweit dieselben aus solidem Material bestehen und nicht unter die Kategorie der „Neger- 
hülle“ fallen. 
86. 
Was unter einem in europäischem Stil gebauten Hause im Sinne des § 4 zu ver- 
stehen und welche Gebände unter den § 5 zu subsummiren seien, darüber entscheidet zunächst 
das Kaiserliche Bezirksamt, von welchem eine Berufung an das Kaiserliche Gouvernement 
staltfindet. 
87. 
Wer eins der in Frage kommenden Loose zu bebauen wünscht, hat deshalb zunächst 
die Genehmigung des Kaiserlichen Bezirlsamtes nachzusuchen. 
8. 
In dem Gesuche ist die Berechtigung zur Bebauung des Looses nachzuweisen, des- 
gleichen ein Siluations-Bauplan, sowie eine möglichs genane Beschreibung des beabsichtigten 
Maues beizufügen. 
809. 
Das Gesuch ist vom Bezirlsamt unter Zuziehung eines Baulechnikers zu prüsen. So- 
sern der Bau der gegemvärtigen Verordnung, sowie den nothwendigsten hygienischen Ansprüchen 
genügt, lann die Genehmigung nicht versagl werden. Der Beginn des Baues vor Ertheilung 
dieser Genehmigung ist nicht gestattet. 
8 10. 
Es ist als Grundsatz festzuhalten, daß von jedem Loose immer nur zwei gegenüber- 
liegende Seilen und auch diese nur zur Hälste bebant werden dürsen, derart, daß die andere 
Hälste als Hof oder Garten freigehalten wird. Darüber, welche Seilen der einzelnen Loose 
bebaut werden und welche freibleiben müssen, entscheidet von Fall zu Fall das Kaiserliche 
B#zirlsamt, wobei vor Allem darauf zu achten ist, daß die für die einzelnen Straßenlinien 
einmal angeordnete Straßenfront auch beibehalten wird. Weitere etwa erforderliche polizeiliche 
Anordnungen im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Orduung sind je nach dem Gange 
der baulichen Entwickelung vorbehalten. 
11. 
Innerhalb eines Jahres vom Erlaß dieser Verordnung ab muß jedes Loos durch einen 
Zaun oder lebende Hecke umsriedigt und zum mindesten von allem Unrath gereinigt sein. Der
	        
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