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83.
Durch diesen Bauplan wird der Baugrund zunächst in 46 verschiedene Loose
eingetheilt.
§ 1.
Von diesen 46 Loosen sind die Loose I, III bis X und die dem Hafen zugekehrte
Seite des Looses II, serner die Loose XLIV, XIV. und XIVI und die dem Hafen zuge-
lehrte Seite der Loose XXVI, XXVII, XXVIII, XXIX, XXX und XXXI ausschließlich
für die europäische Niederlassung bestimmt, d. h. es dürfen auf ihnen bloß solide Gebäude im
europäischen Stile aufgeführt werden.
Auf der Rückseite der Loose II, der Loose XXVI bis XXXI, auf den Loosen XI
und XI1, in der Barra Raslta und der Indier Straße sind auch andere Gebäude zulässig,
soweit dieselben aus solidem Material bestehen und nicht unter die Kategorie der „Neger-
hülle“ fallen.
86.
Was unter einem in europäischem Stil gebauten Hause im Sinne des § 4 zu ver-
stehen und welche Gebände unter den § 5 zu subsummiren seien, darüber entscheidet zunächst
das Kaiserliche Bezirksamt, von welchem eine Berufung an das Kaiserliche Gouvernement
staltfindet.
87.
Wer eins der in Frage kommenden Loose zu bebauen wünscht, hat deshalb zunächst
die Genehmigung des Kaiserlichen Bezirlsamtes nachzusuchen.
8.
In dem Gesuche ist die Berechtigung zur Bebauung des Looses nachzuweisen, des-
gleichen ein Siluations-Bauplan, sowie eine möglichs genane Beschreibung des beabsichtigten
Maues beizufügen.
809.
Das Gesuch ist vom Bezirlsamt unter Zuziehung eines Baulechnikers zu prüsen. So-
sern der Bau der gegemvärtigen Verordnung, sowie den nothwendigsten hygienischen Ansprüchen
genügt, lann die Genehmigung nicht versagl werden. Der Beginn des Baues vor Ertheilung
dieser Genehmigung ist nicht gestattet.
8 10.
Es ist als Grundsatz festzuhalten, daß von jedem Loose immer nur zwei gegenüber-
liegende Seilen und auch diese nur zur Hälste bebant werden dürsen, derart, daß die andere
Hälste als Hof oder Garten freigehalten wird. Darüber, welche Seilen der einzelnen Loose
bebaut werden und welche freibleiben müssen, entscheidet von Fall zu Fall das Kaiserliche
B#zirlsamt, wobei vor Allem darauf zu achten ist, daß die für die einzelnen Straßenlinien
einmal angeordnete Straßenfront auch beibehalten wird. Weitere etwa erforderliche polizeiliche
Anordnungen im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Orduung sind je nach dem Gange
der baulichen Entwickelung vorbehalten.
11.
Innerhalb eines Jahres vom Erlaß dieser Verordnung ab muß jedes Loos durch einen
Zaun oder lebende Hecke umsriedigt und zum mindesten von allem Unrath gereinigt sein. Der