Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Verordunng, betreffend die Einführung einer Handelssteuer und Schank- 
gebühr für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebict. 
I. 
Sämmtliche innerhalb des deutschen Schutzgebietes ansässigen laufmännischen Geschäfte 
haben ohne Rücksicht auf die Nationalität der Geschäftsinhaber oder auf den Umfang oder die 
Natur der von ihnen betriebenen Geschäfte einc jährliche Handelssteuer zu entrichten, deren 
Höhe nach der Größe des jährlichen Umsatzes bemessen wird. 
II. 
Für einen Umsatz von 1000 Rupien und weniger wird ein niedrigster jährlicher 
Steuersaß von 15 Rupien festgesetzt, für jede diesen Umsatz von 1000 Rupien übersteigende 
Summe sind weitere 1 Rupie vom Hundert zu bezahlen. 
III. 
Die Steuer muß alljährlich an dasjenige Bezirksamt, innerhalb dessen die kauf- 
männischen Geschäfte gelegen sind, eingezahlt werden, und zwar spätestens bis zum 1. Februar; 
doch kann auf Antrag die Zahlung auch in halbjährlichen Naten, und zwar spätestens am 
1. Februar und 1. August, erfolgen. 
IV. 
Geschäfte, welche in rerschiedenen Bezirlen des Schutzgebietes Zweigniederlassungen 
oder Vertretlungen besitzen, bezahlen in jedem einzelnen Bezirke nach Maßgabe ihrer dortigen 
Einschätzung; Agenten, welche für laufmännische, im Schutgebiet selbst nicht angesessene Firmen 
Geschäfte treiben, sind der Steuer gleichsalls unterworsen. 
V. 
Zum Zwecke der Feststellung dieser Steuer werden in jedem Bezirke 2 Einschätungs- 
kommissionen gebildet, die eine aus Farbigen bestehend, für dic farbigen Geschäftsleute, die 
andere aus Weißen bestehend, für die weißen Geschäftsleute. 
VI. 
Diese Einschätzungskommissionen, die je nach der Größe des Bezirls aus 3 oder 
5 Mitgliedern bestehen, werden auf Vorschlag der Bezirkshauptleute vom Kaiserlichen Gou- 
verneur ernannt. 
Sie haben zunächst eine vollständige Liste sämmtlicher in ihrem Bezirke angesessenen 
Geschäftsleute aufzustellen, welche spätestens stets 3 Monate vor Jahresschluß veröffentlicht 
werden muß. Nach Maßgabe dieser Listen erfolgt alsdann auf Grund der im Artilel II dieser 
Verordnung vorgeschriebenen Berechnung die Einschäfung seitens der Kommissionen unter Vorsitz 
des Bezirkshauptmanns, deren Ergebniß jedem Einzelnen mindestens 1 Monat vor Jahresschluß 
mitgetheilt werden muß. 
VII. 
Gegen die Einschätzung sindet eine Beschwerde an das Bezirksamt, und in zweiter 
Linic an den Kaiserlichen Gonverneur statt; dieselbe hat mindestens 8 Tage nach Empfang der 
die Höhe der Einschätung enthaltenden bezirlsamtlichen Mittheilung auf dem Instanzenwege 
in ersolgen, muß schriftlich abgefaßt sein und die Gründe der Beschwerde enthalten. 
VIII. t 
Die Ernennung der Einschätzungskommissionen, die Einschätzungen selbst, sowie die 
Veröffentlichung der über die einzelnen laufmännischen Geschäfte geführten Listen hat jedes Jahr 
von Neuem zu erfolgen.
	        
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