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großen Mängel haben und verschuldet wohl am
meisten die mangelhafte Bestellung, doch liegt
die Schwierigkeit in der so sehr schwankenden
Wassermenge, welche die Regenzeit ergiebt, da
nicht allein die Höhe des jährlichen Regenfalles,
sondern auch die Art des Regens für die Fül-
lung des Dammes maßgebend ist. Häufiger
und andauernder sanfter Regen, der so wohl-
thätig für die Sättigung des Bodens mit
Feuchtigkeit wirlt, trägt wenig zur Füllung des
Dammes bei, welcher am meisten bei heftigen,
wenn auch kurzen Gewitterregen gewinnt, die
brausende Ströme thalwärts senden. Der Re-
gierung ist von einem Konsortium für Aus-
nutzung des Wassers und Ackers, bei längerer
Pachtperiode, ein jährlicher Pachtpreis von
100 Pfd. Sterl. geboten bei Uebernahme aller
Untosten von seiten des Pächters, doch die
Regierung hat es abgelehnt, gewiß aus höheren
Gesichtspunkten.
Inseln gehörig) und 42 Stämme edles Nutz-
holz, theils von derselben Insel, theils aus
Hatfeldthafen.
Die Untersuchung der Vanmwolle hat er-
geben, daß dieselbe an Qualität die frühere
noch übertkrifft, so daß, obwohl die Baumwoll=
preise auf dem Weltmarlle stark gewichen sind,
die alten hohen Preise (1,10 Mark) pro Pfund
erzielt werden konnten.
Die 158 Vallen Stephansorter Tabak er-
zielten den hohen Preis von 3 Mark 26 /1
Pfennig pro Pfund im Durchschnitt ohne Zoll,
während gleichzeitig zur Einschreibung gebrachter
Vorneo-Tabak nur 143 Pfennig pro Pfund
brachte. Der Tabak von der Astrolabe-Bai
rief große Sensation auf dem Markte hervor,
so daß die Aussichten der in der Bildung be-
griffenen Astrolabe-Tabaks-Gesellschaft sich recht
günstig gestalten dürften.
Mir ist es noch zweifelhaft,
ob die Regierung recht daran gethan hat, denn
die Unwissenhcit und der Kapitalmangel der
heutigen Pächter verhindern die rationelle Aus-
beute der Anlage.
Durchschnittliche Regenmenge in Van Wyl's
Fley 200 mm. 8 Zoll Verdunstung pro Monat
im Sommer.
Ein großes Hinderniß, wenn nicht das
größte, ist der Mangel an Arbeitstraft. Es
ist dies die Folge der Sünden früherer Zeiten.
Man hat bei Annexion des Landes nichts für
Erhaltung der eingeborenen Bevölkerung ge
than.
Fasse ich Alles kurz zusammen, so komme
ich zu dem Schluß, daß die Kap-Kolonie in der
natürlichen Beschaffenheit keinen Vorzug vor
dem deutschen Schutzgebiet hat. Den höheren
wirthschaftlichen Werth, den sie heute hat, ver-
dault sie allein den gcordneteren Verhältnissen
und der höheren Kultur.
Landeserzeugnisse des Schutzgebietes der Neu-
Guinca-.Kompagnie.
Aus dem Schußgebiet der Neu-Guinca-=
verschiedener Landeserzeugnisse eingetroffen, und
zwar:
in Bremen: 158 Ballen Tabak aus
Stephansort (Astrolabe-Bai); 81 Ballen Tabat
aus Hatzseldthafen, 33 Ballen Sea Island-
Baumwolle aus Constantinhafen und Finsch=
hafen, sowie 8 Stämme edles Nutzholz (Calo-
phyllum, Inophyllum) aus Hagtzseldthafen;
in Hamburg: 800 Tons Phosphate von
der Molc-Insel (zur Gruppe der Purdy-
Verwaliungsmaßregeln in Britisch-Keu= Guinca.
Ueber die Regelung der Verwaltung in
Bezug auf die Behandlung der Eingeborenen
in Britisch-Neu-Guinea enthält ein im April
d. J. dem englischen Parlament vorgelegtes
Blaubuch nähere Angaben. Dem Administrator
stand schon seit einiger Zeit ein gesetzgebender
Nath (legislatire council), aus fünf Mit-
gliedern unter seinem Vorsitz bestehend, zur
gelegt wird.
Seite. Daneben ist nunmehr eine Behörde
(native regulation board) getreten, deren
Mitglieder verpflichtet sind, die ihnen geeignet
erscheinenden Vorschläge zum Wohle der Ein-
geborenen dem Administrator zu machen, und
die ferner auf dessen Besehl als berathende
Körperschaft in Thätigteit zu treten haben. In
letzterem Falle ist der gewöhnliche Geschäsfts-
gang der, daß ein vom Administrator dem
Gouverneur von Oncensland vorgelegter und
von letzterem kommentirter Gesetzentwurf der
Eingeborenen-Behörde zur Begutachtung vor-
Mit diesem Gutachten gelangt
alsdann der Entwurf an den gesetzgebenden
„Nath, um nach Annahme vom Administrator
Kompagnie sind lürzlich bedentendere Posten
worden:
mit dessen Zustimmung als Gesetz publizirt zu
jedoch unterliegt auch das Gesetz noch
einer nachträglichen Verwersung durch die
Königin. Der Board besteht ous dem Ad-
ministrator und wenigstens zwei von ihm zu
ernennenden Mitgliedern des gesetzgebenden
Raths; weitere Mitglieder, welche auch Einge
borene oder Polynesier sein dürfen, können
vom Administrator berusen werden; sein Gut-
achten soll namentlich bei gesetzlicher Regelung
von eherechtlichen Fragen, Nachlaß= und Eigen-