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Der Kaiserliche Gonverneur jür Deutsch-Ost-Afrila hat unter Aufhebung der Verordnung
vom 12. Juui d. J., betressend die Einführung einer Handelssteuer und Schankgebühr für das
deutsch ostafrikanische Schutzgebiet, : die nachstehenden Verordnungen erlassen.
Verordnung, betreffend die Erhebung einer Verbrauchssteuer.
§ 1.
Vom 1. Jannar 1892 ab wird innerhalb des Deutschen Schutzgebietes eine Verbrauchs-
siener erhoben.
§2.
Als Masßstab für diese Steuer gelten die Ein= und Ausfuhren, der Art, daß von
irder Ein= und Ausfuhrwaare 112 pCt. ihres Werthes als besondere Steuer erhoben werden.
3.
Die Erhebung dieser Sieuer erfolgt durch die Zollbehörde gleichzeitig mit der Zoll-
erhebung und gegen Ertheilung einer besonderen Qnuittung.
R
Bei Feststellung der Steuer ist allein der Werth der Waare maßigebend, ohne Rücksicht
darauf, ob dieselbe zollpflichtig oder zollfrei ist.
8 5.
Bei Berechnung dieses Werthes werden jedoch nicht die Preise von Sansibar, sondem
diejenigen der Küste zu Grunde gelegt, die von der Zolldirellion immer von Zeit zu Zei
verössentlicht werden.
6.
So lange die Stener nicht entrichtet ist, hat die Zollbehörde das Recht, die Waaren,
auf Grund deren die Siener erhoben wird, zurückzuhalten.
87.
Im Falle, daß Waaren im Freilager niedergelegt sind, wird die Steuer erst bei der
endgültigen Einfuhr in das Schutzgebiet gleichzeitig mit dem Zolle erhoben.
8.
Jede Hinterziehung dieser Stener wird mit Einziehung der Waare und einer Geld-
buße bestrast, welche dem vierfachen Werthe der hinterzogenen Stener gleichlommt. Zur
Festsetzung der Strase sind die zuständigen Hauptzollämter besugt. Gegen den Strafbescheid
derselben ist innerhalb einer Woche, vom Tage der Zustellung an, die Beschwerde an den
Kaiserlichen Gouverneur zulässig, welche bei der die Strase verhängenden Behörde anzubringen ist.
Dar es= Salam, den 1. August 1891.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(I#. S.) (gez.) Freiherr v. Soden.
Verordnung, betreffend die Besteuerung von geistigen Getränken.
§l.,
Die Einfuhr von geistigen Getränlen im Sinne dieser Verordnung ist Jedermann ge-
stattet, doch isl für jedes Liter eine Lizenzabgabe von 10 Pesa (1/ Rupir, zu entrichten, wobei
5) Vergl. S. 330 des lausenden Jahrgangeo.