Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

— 128 — 
Der Kaiserliche Gonverneur jür Deutsch-Ost-Afrila hat unter Aufhebung der Verordnung 
vom 12. Juui d. J., betressend die Einführung einer Handelssteuer und Schankgebühr für das 
deutsch ostafrikanische Schutzgebiet, : die nachstehenden Verordnungen erlassen. 
Verordnung, betreffend die Erhebung einer Verbrauchssteuer. 
§ 1. 
Vom 1. Jannar 1892 ab wird innerhalb des Deutschen Schutzgebietes eine Verbrauchs- 
siener erhoben. 
§2. 
Als Masßstab für diese Steuer gelten die Ein= und Ausfuhren, der Art, daß von 
irder Ein= und Ausfuhrwaare 112 pCt. ihres Werthes als besondere Steuer erhoben werden. 
3. 
Die Erhebung dieser Sieuer erfolgt durch die Zollbehörde gleichzeitig mit der Zoll- 
erhebung und gegen Ertheilung einer besonderen Qnuittung. 
R 
Bei Feststellung der Steuer ist allein der Werth der Waare maßigebend, ohne Rücksicht 
darauf, ob dieselbe zollpflichtig oder zollfrei ist. 
8 5. 
Bei Berechnung dieses Werthes werden jedoch nicht die Preise von Sansibar, sondem 
diejenigen der Küste zu Grunde gelegt, die von der Zolldirellion immer von Zeit zu Zei 
verössentlicht werden. 
6. 
So lange die Stener nicht entrichtet ist, hat die Zollbehörde das Recht, die Waaren, 
auf Grund deren die Siener erhoben wird, zurückzuhalten. 
87. 
Im Falle, daß Waaren im Freilager niedergelegt sind, wird die Steuer erst bei der 
endgültigen Einfuhr in das Schutzgebiet gleichzeitig mit dem Zolle erhoben. 
8. 
Jede Hinterziehung dieser Stener wird mit Einziehung der Waare und einer Geld- 
buße bestrast, welche dem vierfachen Werthe der hinterzogenen Stener gleichlommt. Zur 
Festsetzung der Strase sind die zuständigen Hauptzollämter besugt. Gegen den Strafbescheid 
derselben ist innerhalb einer Woche, vom Tage der Zustellung an, die Beschwerde an den 
Kaiserlichen Gouverneur zulässig, welche bei der die Strase verhängenden Behörde anzubringen ist. 
Dar es= Salam, den 1. August 1891. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(I#. S.) (gez.) Freiherr v. Soden. 
Verordnung, betreffend die Besteuerung von geistigen Getränken. 
§l., 
Die Einfuhr von geistigen Getränlen im Sinne dieser Verordnung ist Jedermann ge- 
stattet, doch isl für jedes Liter eine Lizenzabgabe von 10 Pesa (1/ Rupir, zu entrichten, wobei 
5) Vergl. S. 330 des lausenden Jahrgangeo.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.