Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

— 429 — 
die Beschaffenheit und der Alkoholgehalt der Getränke keinen Unterschied macht. Die Einziehung 
der Abgabe erfolgt durch die Zollämter gleichzeitig mit dem zu entrichtenden Eingangszoll. 
Die Hinterziehung dieser Abgabe wird mit einer Geldbuße bis zu 500 Nupien bestraft. Zur 
Festsetbung der Geldstrafe ist das für die Erhebung der Abgabe zuständige Haupt Nollamt. 
befugt, gegen dessen Strafbescheid die Beschwerde an den Kaiserlichen Gouverneur zulässig ist. 
8 2. 
Das bisherige Verbot des Verkauses und Ausschankes geistiger Getränke wird vom 
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung dahin abgcändert, daß es sich in Zukunft nur noch 
auf Farbige erstreckt, indeß der Verkauf und Ausschaul solcher Getränle an Weiße unbedingt 
freigegeben ist. An Farbige dürfen geistige Getränle nur ausnahmsweise mit besonderer schrift- 
licher Genehmigung der Ortsbehörde (Bezirkshauptmann oder Stationschei), elwa in Erkranlungs. 
sällen als Arznei, verabreicht werden. Diese Genchmigung darf jedoch nicht allgemein, sondern 
nur von Fall zu Fall ertheilt werden. Jede Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird mit 
ciner Geldbusße von 50 bis 500 Rupien und mit zeitweiligem, im Rückfalle mit dauerndem Ver- 
bole des Getränkle-Verlaufs und Ausschauls bestraft. Personen, welche, ohne eine Schaul-Konzession 
zu haben (vergl. Verordnung, betressend Ausübung des Schankgewerbes vom 1. August 1891),7) 
an Farbige geistige Getränke verkausfen oder ausschenlen, werden außer mit Beschlagnahme der 
sämmtlichen vorgesundenen Getränle stets mit der höchsten zulässigen Geldstrafe belegt, an deren 
Stelle im Unvermögensfalle eine Gesängnißstrase von zwei Wochen tritt. 
Für die Festsetzung der Geldstrase ist das Kaiserliche Bezirlsamt zuständig, gegen dessen 
Strafbescheid die bei demselben binnen einer Woche anzubringende Beschwerde an den Kaiser- 
lichen Gonverneur zulässig ist. Die Beschwerde hat leine ausschiebende Wirlung. Die Um- 
wandlung der Geldstrase in Gesängnißstrase ist vom Kaiserlichen Bezirlsamte bei dem zuständigen 
Kaiserlichen Bezirksgerichte zu beantragen. 
8 3. 
Unter geistigen Getränlen im Sinne dieser Verordnung sind Spiritus, Schnäpse aller 
Art und Likörc zu verstehen, nicht aber Wein, Bier, Wermuth oder Fruchtsäfte. 
84. 
Diese Verordnung lritt mit dem 1. Oltober 1891 in Kraft. 
Darles-Salam, den 1. August 1891. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(l. S.) (gez.) Freiherr v. Soden. 
Verordnung, betreffend die Ansübung des Schankgewerbes. 
81. 
Der Ausschank von geistigen Getränlen jeder Art ist nur mit behördlicher Genehmi- 
gung zulässig. 
« §2. 
Die Genehmigung ist bei dem Kaiserlichen Bezirlsanit nachzusuchen und lann versagl 
werden, wenn Thatsachen vorliegen, nach welchen zu erwarten steht, daß der Gesuchsteller den 
bestehenden Gesetzen und Verordnungen nicht nachlommen werde. 
*) Nachstehend abgedruckt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.