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die Beschaffenheit und der Alkoholgehalt der Getränke keinen Unterschied macht. Die Einziehung
der Abgabe erfolgt durch die Zollämter gleichzeitig mit dem zu entrichtenden Eingangszoll.
Die Hinterziehung dieser Abgabe wird mit einer Geldbuße bis zu 500 Nupien bestraft. Zur
Festsetbung der Geldstrafe ist das für die Erhebung der Abgabe zuständige Haupt Nollamt.
befugt, gegen dessen Strafbescheid die Beschwerde an den Kaiserlichen Gouverneur zulässig ist.
8 2.
Das bisherige Verbot des Verkauses und Ausschankes geistiger Getränke wird vom
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung dahin abgcändert, daß es sich in Zukunft nur noch
auf Farbige erstreckt, indeß der Verkauf und Ausschaul solcher Getränle an Weiße unbedingt
freigegeben ist. An Farbige dürfen geistige Getränle nur ausnahmsweise mit besonderer schrift-
licher Genehmigung der Ortsbehörde (Bezirkshauptmann oder Stationschei), elwa in Erkranlungs.
sällen als Arznei, verabreicht werden. Diese Genchmigung darf jedoch nicht allgemein, sondern
nur von Fall zu Fall ertheilt werden. Jede Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird mit
ciner Geldbusße von 50 bis 500 Rupien und mit zeitweiligem, im Rückfalle mit dauerndem Ver-
bole des Getränkle-Verlaufs und Ausschauls bestraft. Personen, welche, ohne eine Schaul-Konzession
zu haben (vergl. Verordnung, betressend Ausübung des Schankgewerbes vom 1. August 1891),7)
an Farbige geistige Getränke verkausfen oder ausschenlen, werden außer mit Beschlagnahme der
sämmtlichen vorgesundenen Getränle stets mit der höchsten zulässigen Geldstrafe belegt, an deren
Stelle im Unvermögensfalle eine Gesängnißstrase von zwei Wochen tritt.
Für die Festsetzung der Geldstrase ist das Kaiserliche Bezirlsamt zuständig, gegen dessen
Strafbescheid die bei demselben binnen einer Woche anzubringende Beschwerde an den Kaiser-
lichen Gonverneur zulässig ist. Die Beschwerde hat leine ausschiebende Wirlung. Die Um-
wandlung der Geldstrase in Gesängnißstrase ist vom Kaiserlichen Bezirlsamte bei dem zuständigen
Kaiserlichen Bezirksgerichte zu beantragen.
8 3.
Unter geistigen Getränlen im Sinne dieser Verordnung sind Spiritus, Schnäpse aller
Art und Likörc zu verstehen, nicht aber Wein, Bier, Wermuth oder Fruchtsäfte.
84.
Diese Verordnung lritt mit dem 1. Oltober 1891 in Kraft.
Darles-Salam, den 1. August 1891.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(l. S.) (gez.) Freiherr v. Soden.
Verordnung, betreffend die Ansübung des Schankgewerbes.
81.
Der Ausschank von geistigen Getränlen jeder Art ist nur mit behördlicher Genehmi-
gung zulässig.
« §2.
Die Genehmigung ist bei dem Kaiserlichen Bezirlsanit nachzusuchen und lann versagl
werden, wenn Thatsachen vorliegen, nach welchen zu erwarten steht, daß der Gesuchsteller den
bestehenden Gesetzen und Verordnungen nicht nachlommen werde.
*) Nachstehend abgedruckt.