Kolonien Anwendung, mag es sich um Kolonial-
produkte oder ausländische Produkte handeln.
Tabak namentlich ist ausgeschlossen, wenn er
anders als für Rechnung der staatlichen
Mannfakturen eingeführt wird. Außerdem
sind nach einem Gesetz vom 7. Mai 1881
ZZucker und andere koloniale Eßwaaren, auch
wenn sie aus den Kolonien stammen, bei der
Einfuhr in Frankreich den Bestimmungen des
allgemeeinen Tarifs unterworfen. Die Säße
es allgemeinen Tarifs sind jedoch für Zucker
*5 ähnliche Erzeugnisse differentiell und be-
tragen für Produkte
anderer
aubereuro-
der äischer
Rolonien Lander
Francs Francs
Gestampfter Zucker für 100kg
netto; Ausbente beim Naffi-
niren:
bei einer wahrscheinlichen
Ausbente unter 98pCt. 60 60
bei einer wahrscheinlichen
Ausbeute über 98p Ct. 60 72,50
Raffinirter Zucker für 100 kg
netto:
nicht kandirt 60 72,50
kandirt . 6sl,20«,7()
Incketlnssknits für 100kg neito 30 40
Syrup, Zuckerzeug und ge-
zuckerte Früchte für 100 kg
Juue 60 72,50
Zucker oder - ein-
2 zue Frichtef für 100 kg
netto 30 36,25
Die übrigen nachstehend ausgeführten
kolonialen Eßwaaren #c. zahlen die allgemeinen
Zollsätze für 100 kg netto:
Franco
Amom und Kardamom 208
Kalao (Bohnen und Schalen) 101
- zerstoßen 135
Kassee in Bohnen. 156
gebrannt 208
Chololade 98,10
Cassia lignea 208
Gewürznellen 208
Musklatblüthe 312
Muslat in Schalen 208
- ohne Schalen 312
Spanischer Psesser. 312
Pfeffer 208
Vanille . 116
Melasse“) zur Tesillation je nach Gehalt 1,10,
2,50 und 5 Francs für 100 kg brullu.
*) Gesetz vom 11. Juli 1390.
441
1
Melasse nicht zur Destillation bestimmt für
100 kg nettor
bei unter 50 pCt. Zuckergehalt 18 Franes,
= über 50 38,40 =
Ausgenommen von den für die Kolonien
im Allgemeinen gegebenen Bestimmungen und
schlechter gestellt ist zunächst Tunis). Nur
die nachstehend genannten Erzeugnisse lunesischen
Ursprungs werden zollfrei in Frankreich ein-
gelassen:
Getreide in Körnern;
Elwen-“ *2 Tresteröl, sowie Oliven=
Pierd- uoo Maulthiere, Ninder, Schase,
Ziegen und Schweine:
Geflügel, todtes und lebendes;
Wild, todtes und lebendes.
Wein aus frischen Trauben krnresischen
Ursprungs zahlt beim Eingange in Frankreich
einen Zoll von 60 Centimen für das Helto-
liter, sofern der Alkoholgehalt desselben 11,0°
nicht übersteigt: Wein von höherem Altehol.
gehalt zahlt einen Zuschlagszoll von 70 Cen-
timen für jeden Grad.
Alle übrigen, vorstehend nicht aufgeführten
Erzeugnisse tunesischen Ursprungs entrichten
bei der Einfuhr nach Frankreich die günstigsten
der von den gleichartigen ausländischen Erzeng-
wärtigen Angelegenheiten,
des Handels
nissen erhobenen Zölle, soweit nicht durch das
Gesetz vom 7. Mai 1881 besondere Zollsäße
für Kolonialwaaren festgesetzt sind. Die Ein-
juhr muß durch französische Fahrzeuge erfolgen,
und werden die Vergünstigungen nicht unbe-
schränlt gewährt. Der Präsident der Republik
set auf Vorschlag der Minister der aus
der Finanzen und
und Ackerbaues nach den von
dem Generalresidenten eingereichten amtlichen
Statistilen alljährlich durch Verordunng die-
jenigen Mengen sest,
und seinen
auf welche die
Vorschristen Anwendung finden sollen.
obigen
Am ungünstigsten lauten endlich die Spe
zialvorschriftens) für die Einfuhr vom Senegal
Dependenzen. Zollfrei dürsen ein-
geführt werden Palm-, Kolos-, Tubuluma
und Illipe Oel, Bauholz, Holz für Zwecke der
Kunsttischlerei, Riechholz und Meersalz. Ebenso
sind frei gesalzene Seesische aus französischen
Fischereien am Senegal, in Gorcke und in
Dalar. Die anderen Produlte aller Art,
welche vom Senegal lommen, sind den allge-
meinen Bestimmungen des Tarifs unterworsen.
*) Gesetz vom 9. gͤuli 1890.
* ) Nr. 28; a.