Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

Kolonien Anwendung, mag es sich um Kolonial- 
produkte oder ausländische Produkte handeln. 
Tabak namentlich ist ausgeschlossen, wenn er 
anders als für Rechnung der staatlichen 
Mannfakturen eingeführt wird. Außerdem 
sind nach einem Gesetz vom 7. Mai 1881 
ZZucker und andere koloniale Eßwaaren, auch 
wenn sie aus den Kolonien stammen, bei der 
Einfuhr in Frankreich den Bestimmungen des 
allgemeeinen Tarifs unterworfen. Die Säße 
es allgemeinen Tarifs sind jedoch für Zucker 
*5 ähnliche Erzeugnisse differentiell und be- 
tragen für Produkte 
anderer 
aubereuro- 
der äischer 
Rolonien Lander 
Francs Francs 
Gestampfter Zucker für 100kg 
netto; Ausbente beim Naffi- 
niren: 
bei einer wahrscheinlichen 
Ausbente unter 98pCt. 60 60 
bei einer wahrscheinlichen 
Ausbeute über 98p Ct. 60 72,50 
Raffinirter Zucker für 100 kg 
netto: 
nicht kandirt 60 72,50 
kandirt . 6sl,20«,7() 
Incketlnssknits für 100kg neito 30 40 
Syrup, Zuckerzeug und ge- 
zuckerte Früchte für 100 kg 
Juue 60 72,50 
Zucker oder - ein- 
2 zue Frichtef für 100 kg 
netto 30 36,25 
Die übrigen nachstehend ausgeführten 
kolonialen Eßwaaren #c. zahlen die allgemeinen 
Zollsätze für 100 kg netto: 
Franco 
Amom und Kardamom 208 
Kalao (Bohnen und Schalen) 101 
- zerstoßen 135 
Kassee in Bohnen. 156 
gebrannt 208 
Chololade 98,10 
Cassia lignea 208 
Gewürznellen 208 
Musklatblüthe 312 
Muslat in Schalen 208 
- ohne Schalen 312 
Spanischer Psesser. 312 
Pfeffer 208 
Vanille . 116 
Melasse“) zur Tesillation je nach Gehalt 1,10, 
2,50 und 5 Francs für 100 kg brullu. 
*) Gesetz vom 11. Juli 1390. 
441 
1 
Melasse nicht zur Destillation bestimmt für 
100 kg nettor 
bei unter 50 pCt. Zuckergehalt 18 Franes, 
= über 50 38,40 = 
Ausgenommen von den für die Kolonien 
im Allgemeinen gegebenen Bestimmungen und 
schlechter gestellt ist zunächst Tunis). Nur 
die nachstehend genannten Erzeugnisse lunesischen 
Ursprungs werden zollfrei in Frankreich ein- 
gelassen: 
Getreide in Körnern; 
Elwen-“ *2 Tresteröl, sowie Oliven= 
Pierd- uoo Maulthiere, Ninder, Schase, 
Ziegen und Schweine: 
Geflügel, todtes und lebendes; 
Wild, todtes und lebendes. 
Wein aus frischen Trauben krnresischen 
Ursprungs zahlt beim Eingange in Frankreich 
einen Zoll von 60 Centimen für das Helto- 
liter, sofern der Alkoholgehalt desselben 11,0° 
nicht übersteigt: Wein von höherem Altehol. 
gehalt zahlt einen Zuschlagszoll von 70 Cen- 
timen für jeden Grad. 
Alle übrigen, vorstehend nicht aufgeführten 
Erzeugnisse tunesischen Ursprungs entrichten 
bei der Einfuhr nach Frankreich die günstigsten 
der von den gleichartigen ausländischen Erzeng- 
wärtigen Angelegenheiten, 
des Handels 
nissen erhobenen Zölle, soweit nicht durch das 
Gesetz vom 7. Mai 1881 besondere Zollsäße 
für Kolonialwaaren festgesetzt sind. Die Ein- 
juhr muß durch französische Fahrzeuge erfolgen, 
und werden die Vergünstigungen nicht unbe- 
schränlt gewährt. Der Präsident der Republik 
set auf Vorschlag der Minister der aus 
der Finanzen und 
und Ackerbaues nach den von 
dem Generalresidenten eingereichten amtlichen 
Statistilen alljährlich durch Verordunng die- 
jenigen Mengen sest, 
und seinen 
auf welche die 
Vorschristen Anwendung finden sollen. 
obigen 
Am ungünstigsten lauten endlich die Spe 
zialvorschriftens) für die Einfuhr vom Senegal 
Dependenzen. Zollfrei dürsen ein- 
geführt werden Palm-, Kolos-, Tubuluma 
und Illipe Oel, Bauholz, Holz für Zwecke der 
Kunsttischlerei, Riechholz und Meersalz. Ebenso 
sind frei gesalzene Seesische aus französischen 
Fischereien am Senegal, in Gorcke und in 
Dalar. Die anderen Produlte aller Art, 
welche vom Senegal lommen, sind den allge- 
meinen Bestimmungen des Tarifs unterworsen. 
*) Gesetz vom 9. gͤuli 1890. 
* ) Nr. 28; a.
	        
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