5. Spanien.
Dasselbe Prinzip wie in Frankreich ist für
die Regelung der zollpolitischen Verhältnisse
Spaniens zu seinen Kolonien maßgebend ge-
wesen. Von sämmtlichen überseeischen Pro-
vinzen werden zgollfrei eingeführt Zuckerrohr-
honig, gebrauchte Mobilien und sonstiges Haus-
geräth.
Eine generelle Zollbefreiung genießen die
Erzengnisse von Cuba, Puerto Rico und den Phi-
lippinen sowie der übrigen davon abhängigen
Gebiete Occaniens. Diese werden, mit Aus-
nahme von Tabal, welcher den bestehenden be-
sonderen Gesetzen unterworsen bleibt, zollfrei
auf der Halbinsel und den balearischen Inseln
zugelassen, wenn sie direlt unter einheimischer
Flagge eingehen. Gehen sie unter fremder
Flagge ein, so zahlen Branniwein, Zucker,
Kalao, Chokolade und Kassee noch bis zum
Juli 1892 einen geringen Einfuhrzoll, sind
aber von jenem zeitpunlte ab ebensalls frei. 5)
In gleicher Weisen 5) entrichten die Waaren,
welche auf den spanischen Inseln Fernando Po
und deren Dependenzen Annobon, Corisco,
Elobey und Cabo de San Jnan erzeugt sind
und unmittelbar daher lommen, leinerlei Taris-
zoll bei ihrer Einfuhr in die Halbinsel und
die balearischen Inseln, indem der Handel
zwischen diesen und jenen Häsen als Küsten-
handel angesehen wird.
Alle Erzeugnisse der Westtüste von Afrila,
welche nach Fernando Po und dessen Depen-
denzen verführt und darauf unmittelbar nach
der Halbinsel und den balearischen Juseln ge-
bracht werden, entrichten drei Fünstel der im
Tarif verzeichneten Zölle.
Sind die in dieser Bestimmung in Rede
siehenden Produlte in den lanarischen Inseln
abgeladen und sodann von Neuem verladen
worden, so zahlen sie die Zölle, welche der
Tarif für die Similarerzeugnisse von auslän-
discher Produktion ansetzt.
Im Uebrigen lanten die Bestimmungen sür
die Kanarischen Inseln, ) für welche die Aus-
juhr an bestimmte Häsen gebunden ist, wie
solgt:
Nachsolgende Erzeugnisse der gedachten In-
seln werden zollfrei zugelassen:
Springkranköl. Soda.
Mandeln. Kastanien.
Feigwolfsbohnen. Gerste.
Schminkbohnen. Zwiebeln.
*) Achte Bestimmung zum spanischen Zolltarif
(e##lich= Ausgabe von —
ehnte Bestimmung a
*x Neunle Bestimmung a 1 5.
Roggen. Kartoffeln.
Cochenille. Fische.
Konsituren. Filtrirsteine.
Strohgeflecht zu Hüten Steinplatten.
und Fabrikate daraus. Seidenkokons.
Früchte. Seide, unver arbeitete
Lichererbsen. = erarbeilete.
Sämereien. Weizen.
Mais. Wein.
Orseille.
Der auf den Kanarischen Inseln herge-
siellte Zucker entrichtet keine Tarifzölle, wenn
mittelst Cerkisilats der Finanzdelegirten jener
Provinz nachgewiesen wird, daß die transi-
borische Steuer und der munizipale Zuschlag
dafür entrichtet worden sind.
Die Waaren, Früchte und Effekten, welche
aus der Halbinsel kommen und auf den Ka-
narischen Inseln eingeführt werden, verlieren
ihre Nationalität und gelten als ausländische,
wenn sie nach jener als unverkäuflich oder aus
anderen Gründen zurückkehren.
Die Waaren, welche in den überseeischen
spanischen Provinzen erzeugt sind und, von
daher kommend, die Kanarischen Inseln be-
rühren, behalten ihre Nationalität bei der
Einfuhr in die Halbinsel, indem die erwähnten
Häfen der Kanarischen Inseln als Niederlagen
betrachtet werden; sie müssen jedoch in die
durch die Zollverordnungen vorgeschriebene
Dokumentirung ausgenommen sein.
Keinerlei Vergünstigungen genießen die
Waaren, Früchte und Esfekten jeden Ursprungs,
welche aus den Häfen von Centa, Melilla,
Alhuremas, Peñon de la Gomera und den
Chasarinas-Inseln kommen und in die Halb-
insel oder auf die Valconischen Inseln ein-
geführt werden.
Die von den Thunfischereien von Ceuta,
Melilla und den Chasarinas-Inseln lommenden
Erzengnisse des Fischsanges dieser Häfen werden
nach vorangegangener Erfüllung der durch die
Verordnungen vorgeschriebenen Förmlichkeiten
zollfrei zugelassen, ebenso wie die landwirth=
schaftlichen Erzeugnisse der Ländereien, welche
Spanien in der Umgebung von Melilta besitzt.
Portugal.
In Portugal zahlen die von Mozambigque,
Portugiesisch-Indien und Timor unter irgend
einer Flagge kommenden, sowie die aus den
anderen übersceischen Provinzen unter porin-
giesischer Flagge direlt cingeführten Erzeugnisse
im Allgemeinen die Hälste der im Tarif vor-
gesehenen JZollsätze.“) Ausnahmebestimmungen
Art. 22 des Ges. v. 22. Sept. 1887 (Vor-
bemerlväirte zum Joullalif vom 16. Wingut 1887“.