Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

5. Spanien. 
Dasselbe Prinzip wie in Frankreich ist für 
die Regelung der zollpolitischen Verhältnisse 
Spaniens zu seinen Kolonien maßgebend ge- 
wesen. Von sämmtlichen überseeischen Pro- 
vinzen werden zgollfrei eingeführt Zuckerrohr- 
honig, gebrauchte Mobilien und sonstiges Haus- 
geräth. 
Eine generelle Zollbefreiung genießen die 
Erzengnisse von Cuba, Puerto Rico und den Phi- 
lippinen sowie der übrigen davon abhängigen 
Gebiete Occaniens. Diese werden, mit Aus- 
nahme von Tabal, welcher den bestehenden be- 
sonderen Gesetzen unterworsen bleibt, zollfrei 
auf der Halbinsel und den balearischen Inseln 
zugelassen, wenn sie direlt unter einheimischer 
Flagge eingehen. Gehen sie unter fremder 
Flagge ein, so zahlen Branniwein, Zucker, 
Kalao, Chokolade und Kassee noch bis zum 
Juli 1892 einen geringen Einfuhrzoll, sind 
aber von jenem zeitpunlte ab ebensalls frei. 5) 
In gleicher Weisen 5) entrichten die Waaren, 
welche auf den spanischen Inseln Fernando Po 
und deren Dependenzen Annobon, Corisco, 
Elobey und Cabo de San Jnan erzeugt sind 
und unmittelbar daher lommen, leinerlei Taris- 
zoll bei ihrer Einfuhr in die Halbinsel und 
die balearischen Inseln, indem der Handel 
zwischen diesen und jenen Häsen als Küsten- 
handel angesehen wird. 
Alle Erzeugnisse der Westtüste von Afrila, 
welche nach Fernando Po und dessen Depen- 
denzen verführt und darauf unmittelbar nach 
der Halbinsel und den balearischen Juseln ge- 
bracht werden, entrichten drei Fünstel der im 
Tarif verzeichneten Zölle. 
Sind die in dieser Bestimmung in Rede 
  
siehenden Produlte in den lanarischen Inseln 
abgeladen und sodann von Neuem verladen 
worden, so zahlen sie die Zölle, welche der 
Tarif für die Similarerzeugnisse von auslän- 
discher Produktion ansetzt. 
Im Uebrigen lanten die Bestimmungen sür 
die Kanarischen Inseln, ) für welche die Aus- 
juhr an bestimmte Häsen gebunden ist, wie 
solgt: 
Nachsolgende Erzeugnisse der gedachten In- 
seln werden zollfrei zugelassen: 
Springkranköl. Soda. 
Mandeln. Kastanien. 
Feigwolfsbohnen. Gerste. 
Schminkbohnen. Zwiebeln. 
*) Achte Bestimmung zum spanischen Zolltarif 
(e##lich= Ausgabe von — 
ehnte Bestimmung a 
*x Neunle Bestimmung a 1 5. 
Roggen. Kartoffeln. 
Cochenille. Fische. 
Konsituren. Filtrirsteine. 
Strohgeflecht zu Hüten Steinplatten. 
und Fabrikate daraus. Seidenkokons. 
Früchte. Seide, unver arbeitete 
Lichererbsen. = erarbeilete. 
Sämereien. Weizen. 
Mais. Wein. 
Orseille. 
Der auf den Kanarischen Inseln herge- 
siellte Zucker entrichtet keine Tarifzölle, wenn 
mittelst Cerkisilats der Finanzdelegirten jener 
Provinz nachgewiesen wird, daß die transi- 
borische Steuer und der munizipale Zuschlag 
dafür entrichtet worden sind. 
Die Waaren, Früchte und Effekten, welche 
aus der Halbinsel kommen und auf den Ka- 
narischen Inseln eingeführt werden, verlieren 
ihre Nationalität und gelten als ausländische, 
wenn sie nach jener als unverkäuflich oder aus 
anderen Gründen zurückkehren. 
Die Waaren, welche in den überseeischen 
spanischen Provinzen erzeugt sind und, von 
daher kommend, die Kanarischen Inseln be- 
rühren, behalten ihre Nationalität bei der 
Einfuhr in die Halbinsel, indem die erwähnten 
Häfen der Kanarischen Inseln als Niederlagen 
betrachtet werden; sie müssen jedoch in die 
durch die Zollverordnungen vorgeschriebene 
Dokumentirung ausgenommen sein. 
Keinerlei Vergünstigungen genießen die 
Waaren, Früchte und Esfekten jeden Ursprungs, 
welche aus den Häfen von Centa, Melilla, 
Alhuremas, Peñon de la Gomera und den 
Chasarinas-Inseln kommen und in die Halb- 
insel oder auf die Valconischen Inseln ein- 
geführt werden. 
Die von den Thunfischereien von Ceuta, 
Melilla und den Chasarinas-Inseln lommenden 
Erzengnisse des Fischsanges dieser Häfen werden 
nach vorangegangener Erfüllung der durch die 
Verordnungen vorgeschriebenen Förmlichkeiten 
zollfrei zugelassen, ebenso wie die landwirth= 
schaftlichen Erzeugnisse der Ländereien, welche 
Spanien in der Umgebung von Melilta besitzt. 
Portugal. 
In Portugal zahlen die von Mozambigque, 
Portugiesisch-Indien und Timor unter irgend 
einer Flagge kommenden, sowie die aus den 
anderen übersceischen Provinzen unter porin- 
giesischer Flagge direlt cingeführten Erzeugnisse 
im Allgemeinen die Hälste der im Tarif vor- 
gesehenen JZollsätze.“) Ausnahmebestimmungen 
Art. 22 des Ges. v. 22. Sept. 1887 (Vor- 
bemerlväirte zum Joullalif vom 16. Wingut 1887“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.