Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Verurdnungen und Milkheilungen der Behörden in den 
Schuhgebieken. 
Verordnung zu dem Nachtrage zu der Verordnung vom 15. August 1888, 
betreffend die Anwerbung und Ausführung von Eingeborenen des 
Schutzgebietes der Neu Gninca-Compagnic als Arbeiter. 
1. Der § 21 (neu) der Verordnung vom 15. August 1888 (Verordnungsblatt 1888 
S. 55 ff., 1890 S. 3) erhält folgenden Zusahz: 
„Die Negelung des Nachlasses eines verstorbenen Arbeilers kann auch in 
der Weise bewirkt werden, daß der Arbcitgeber das nach der Abrechnung sich er- 
gebende Guthaben auf die in demselben Arbeitsverhältniß stehenden Landsleute des 
Verstorbenen,) sei es durch sosortige Uebergabe von Tauschwaaren oder durch 
Gutschrift, vertheilt, wobei die vom Verstorbenen etwa ausgesprochenen Wünsche zu 
berücksichtigen sind. 
In diesem Falle ist in der, der Todesanzeige beizufügenden Abrechnung 
ersichtlich zu machen, auf welche Personen der Nachlaß vertheilt ist.“ 
2. Die Bestimmung zu 1 erleidet auf sämmtliche noch nicht durch Ausantwortung der 
Nachlassenschaft beendcten Beerbungsfälle Anwendung. 
Stephansort, den 29. Mai 1891. 
Der Kaiserliche Kommissar. 
(gcz.) Nose. 
Beschluß. 
Unter Bezugnahme auf meinen Beschluß vom 22. Juli 1890,“) betreffend die Ver- 
theilung der Geschäfte unter die beiden zur Ausübung der Gerichtsbarleit erster Instanz er- 
mächtigten Beamten und deren Stellvertretung, bestimme ich: 
Alle in dem Beschlusse vom 22. Juli 1890 dem Koaiserlichen Sekretär Herrn Hilde- 
brandt übertragenen Befugnisse gehen von heute ab auf den Kaiserlichen Sekretär Herrn 
Wenzel, welcher von dem Herrn Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster In- 
stanz im Schutzgebiet der Neu-Guinca-Compagnie ermächtigt ist, über. 
Stephansort, den 5. August 1891. 
Der Kaiserliche Kommissar. 
(ge-.) Rose. 
Berichtigung. 
In der vorigen Nummer des „Deutschen Kolonialblattes“ ist ein Gouvernements- 
befehl des Kaiserlichen Gouverneurs für „Deutsch-Ost-Afrila“ vom 2. v. M., „betreffend die 
Uebernahme der Befugnisse des Kommandeurs der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ost- 
Afrika durch den bisherigen Korvettenlapitän Rüdiger“ abgedruckt. In dieser Ueberschrift hat 
das Wort „bisherige sortzusallen, da Korvettenlapitän Rüdiger umbeschadet seiner Komman- 
dirung als Siellvertreter des Gonverneurs im Verbande des Sccoffizierlorps verbleibt. 
*) als die Verkreter der Erbberechtigten. 
.) Deutsches Kolonialblatt von 189|0) Seile 289.
	        
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