— 532 —
* 1.
Alle Eigenthums= oder sonstigen dinglichen Rechte, welche der Kaiserlichen Regierung
an dem für den Bau der Eisenbahn einschließlich der Bahnhöfe und der Betriebsgebäude
benöthigten Grund und Boden in der für den doppelgeleisigen Betrieb erforderlichen Ausdehnung
kraft ihrer Hoheitsrechte oder aus irgend einem sonstigen Rechtstitel zustehen, tritt die Kaiserliche
Regierung ohne Eutgelt an die Eisenbahn Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara-Linie) ab.
Insoweit der Kaiserlichen Negierung ein Verfügungsrecht über den Grund und Boden
nicht zusteht, wird sie — nöthigenfalls im Wege der Enteignung — dafür besorgt sein, daß
der Gesellschaft von den Verfügungsberechtigten das erforderliche Terrain frei von allen Lasten
und Eigenthums Einschränkungen zu mäßigen und angemessenen, von der Gesellschaft zu zahlenden
Preisen zu Eigenthum überlassen werde.
Die Kaiserliche Regierung gestattet in denjenigen Wäldern, über welche zu verfügen sie
in der Lage ist, der Eisenbahn Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara-Linie) die unent
geltliche Entnahme des für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung der Eisenbahn
erforderlichen Holzes, insoweit eine solche Holzentnahme den Grundsätzen der ordentlichen
Waldkultur unter Berücksichtigung der im Bahngebiet obwaltenden Verhältnisse nicht wider-
streitet. Ferner wird der Gesellschaft von der Kaiserlichen Negierung die Erlaubniß ertheilt,
aus den ihrem Verfügungsrecht unterliegenden Grundstücken Erde und Steine für den Bau,
die Unterhaltung und die Ernenerung der Bahn unentgeltlich zu entnehmen, soweit dadurch
öffentliche Interessen nicht verletzt werden.
6.
Die Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch Ost-Afrila (Usambara-Linie) ist verpflichtet,
innerhalb 6 Monaten von Ertheilung der gegemwärtigen Konzession an gerechnet, mit den Vor-
arbeiten zu beginnen und diese so schnell wie möglich zu Ende zu führen, jedenfalls aber inner
halb eines Zeitraumes von 1 Jahren, vom Tage der Konzessionsertheilung an gerechnet,
mindestens die Strecke von Tanga nach Malinaga, 5° 879“ südlicher Breite, 38° 50“ 10“ östlicher
Länge, fertig zu siellen und dem Betricbe zu übergeben. Jede weitere betriebsfähig fertig ge
stellte Bahnstrecke muß längstens innerhalb dreier Monate nach ihrer Vollendung in Betrieb
genommen werden.
7.
Die Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrita (Usambara-Linie) ist verpflichtet, den
Betrieb auf der gesammten betriebsfähigen Strecke derart zu führen, daß wöchentlich in jeder
Nichtung mindestens ein Zug für Personen= und Güterbeförderung von einem Endpunkt der
Bahn zum andern fährt. Die Gesellschaft ist jerner gehalten, die Benutzung der Eisenbahn zu
Güter= und Personen-Transporten mit Betriebsmaterialien gleicher Art, wie sie solche selbst an
wendet, oder mit Betriebsmaterialien, die von ihr als geeignet anerkannt werden, Anderen
gegen Entrichtung eines Bahngeldes (X 10) und mit der Maßgabe, daß die eigenen Betriebs
Interessen der Gesellschaft denjenigen Anderer vorgehen, zu gestatten.
§ 8.
Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude und Anlagen
sind für die Dauer der Konzession von allen Grund und Gebäudesteuern befreit. Die gleiche
Befreiung genießen die in Folge unentgeltlicher Zuwendung seitens der Deutsch Ost-Afrikanischen
Gesellschaft eiwa in das Eigenthum der Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara
Linie) übergehenden Grundflächen mit ihren Zubehörungen, so lange sie in diesem Eigenthum
verbleiben und noch nicht in Kultur genommen sind. Den in Kultur genommenen oder aus
dem Eigenthum der Eisenbahn Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara-Linie) ausge-