Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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* 1. 
Alle Eigenthums= oder sonstigen dinglichen Rechte, welche der Kaiserlichen Regierung 
an dem für den Bau der Eisenbahn einschließlich der Bahnhöfe und der Betriebsgebäude 
benöthigten Grund und Boden in der für den doppelgeleisigen Betrieb erforderlichen Ausdehnung 
kraft ihrer Hoheitsrechte oder aus irgend einem sonstigen Rechtstitel zustehen, tritt die Kaiserliche 
Regierung ohne Eutgelt an die Eisenbahn Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara-Linie) ab. 
Insoweit der Kaiserlichen Negierung ein Verfügungsrecht über den Grund und Boden 
nicht zusteht, wird sie — nöthigenfalls im Wege der Enteignung — dafür besorgt sein, daß 
der Gesellschaft von den Verfügungsberechtigten das erforderliche Terrain frei von allen Lasten 
und Eigenthums Einschränkungen zu mäßigen und angemessenen, von der Gesellschaft zu zahlenden 
Preisen zu Eigenthum überlassen werde. 
Die Kaiserliche Regierung gestattet in denjenigen Wäldern, über welche zu verfügen sie 
in der Lage ist, der Eisenbahn Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara-Linie) die unent 
geltliche Entnahme des für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung der Eisenbahn 
erforderlichen Holzes, insoweit eine solche Holzentnahme den Grundsätzen der ordentlichen 
Waldkultur unter Berücksichtigung der im Bahngebiet obwaltenden Verhältnisse nicht wider- 
streitet. Ferner wird der Gesellschaft von der Kaiserlichen Negierung die Erlaubniß ertheilt, 
aus den ihrem Verfügungsrecht unterliegenden Grundstücken Erde und Steine für den Bau, 
die Unterhaltung und die Ernenerung der Bahn unentgeltlich zu entnehmen, soweit dadurch 
öffentliche Interessen nicht verletzt werden. 
6. 
Die Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch Ost-Afrila (Usambara-Linie) ist verpflichtet, 
innerhalb 6 Monaten von Ertheilung der gegemwärtigen Konzession an gerechnet, mit den Vor- 
arbeiten zu beginnen und diese so schnell wie möglich zu Ende zu führen, jedenfalls aber inner 
halb eines Zeitraumes von 1 Jahren, vom Tage der Konzessionsertheilung an gerechnet, 
mindestens die Strecke von Tanga nach Malinaga, 5° 879“ südlicher Breite, 38° 50“ 10“ östlicher 
Länge, fertig zu siellen und dem Betricbe zu übergeben. Jede weitere betriebsfähig fertig ge 
stellte Bahnstrecke muß längstens innerhalb dreier Monate nach ihrer Vollendung in Betrieb 
genommen werden. 
7. 
Die Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrita (Usambara-Linie) ist verpflichtet, den 
Betrieb auf der gesammten betriebsfähigen Strecke derart zu führen, daß wöchentlich in jeder 
Nichtung mindestens ein Zug für Personen= und Güterbeförderung von einem Endpunkt der 
Bahn zum andern fährt. Die Gesellschaft ist jerner gehalten, die Benutzung der Eisenbahn zu 
Güter= und Personen-Transporten mit Betriebsmaterialien gleicher Art, wie sie solche selbst an 
wendet, oder mit Betriebsmaterialien, die von ihr als geeignet anerkannt werden, Anderen 
gegen Entrichtung eines Bahngeldes (X 10) und mit der Maßgabe, daß die eigenen Betriebs 
Interessen der Gesellschaft denjenigen Anderer vorgehen, zu gestatten. 
§ 8. 
Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude und Anlagen 
sind für die Dauer der Konzession von allen Grund und Gebäudesteuern befreit. Die gleiche 
Befreiung genießen die in Folge unentgeltlicher Zuwendung seitens der Deutsch Ost-Afrikanischen 
Gesellschaft eiwa in das Eigenthum der Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara 
Linie) übergehenden Grundflächen mit ihren Zubehörungen, so lange sie in diesem Eigenthum 
verbleiben und noch nicht in Kultur genommen sind. Den in Kultur genommenen oder aus 
dem Eigenthum der Eisenbahn Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara-Linie) ausge-
	        
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