Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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B. Bestimmungen über das Tragen der zu & erwähnten Anzige. 
1. Grose Uniform wird getragen: Bei Paraden vor 
Seiner Majestät dem Kaiser und Könige. Beim Gottesdienst, an 
den Geburtstagen Seiner Majestät des Kaisers und Königs und 
Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin, sowie beim Kirchenbesuch 
an den beiden Osler-, Pfingst= und Weihnachtsfeiertagen, am Neu- 
jahrstage, Charfreitag und Himmelfahrtstag. Bei persönlichen 
Meldungen aller Art. Bei militärischen Couren und Leichen- 
begängnissen mit militärischen Ehrenbezeugungen. Bei der eigenen 
Hochzeit. Die Sanitäts-Offiziere und Deckoffiziere tragen bei allen 
vorstehend erwähnten Gelegenheiten die „Kleine Uniform“; die 
Unteroffiziere, Lazarethgehülfen und Unterbüchsenmacher eintreienden 
Falles den „Ordonnanzanzug“. 
2. Kleine Uniform. Bei größeren Gesellschaften und 
sonstigen feierlichen Gelegenheiten, welche nicht dienstlicher Natur 
sind. Bei nicht militärisch-dienstlichen Leichenbegängnissen. Beim 
Kirchgange. Bei Parolen. Vor Gericht. Unterossiziere, Lazareth- 
gehülfen und Unterbüchsenmacher tragen bei den vorstehend er- 
wähnten Gelegenheiten den Ordonnanzanzug. 
3. Tagesanzug bezw. Ausgehanzug. Bei allen 
sonstigen Gelegenheiten, soweit durch anderweilige lokale Anord-= 
nungen nicht Abweichungen bestimmt sind. 
(. Sonstiges. 
1. In Bezug auf den Anzug und das Tragen der Ausrüstungs- 
stücke und eventuell Nackenschleier in Ostafrila hat der Kommandeur 
der Schutztruppe die ersorderlichen Bestimmungen zu erlassen und 
dem Neeichs-Merine-Anmt vorzulegen. 
2m Auf Reisen im Auslande und auf nichtdeutschen Schiffen 
sind Zivilkleider zu tragen. Bei Reisen im Inlande, beim Auf- 
enthalt in Bädern und wenn der Urlaub zur Wiederherstellung 
der Gesundheit ertheilt wurde, ist das Tragen von Zivilkleidern 
geslattet. 
3. Bezüglich des Tragens von Dekorationen gelten die für 
die Kaiserliche Marine bestehenden Bestimmungen, insbesondere die 
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 4. Dezember 1871 — Marine- 
verordnungsblatt für 1872, Seite 2. — 
MW. 
Gedvuckt in der Königl. Hofbuchdruckerei von E. S. Mittler & Sohn, 
Verlin, Kochstroße 66—70.
	        
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