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B. Bestimmungen über das Tragen der zu & erwähnten Anzige.
1. Grose Uniform wird getragen: Bei Paraden vor
Seiner Majestät dem Kaiser und Könige. Beim Gottesdienst, an
den Geburtstagen Seiner Majestät des Kaisers und Königs und
Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin, sowie beim Kirchenbesuch
an den beiden Osler-, Pfingst= und Weihnachtsfeiertagen, am Neu-
jahrstage, Charfreitag und Himmelfahrtstag. Bei persönlichen
Meldungen aller Art. Bei militärischen Couren und Leichen-
begängnissen mit militärischen Ehrenbezeugungen. Bei der eigenen
Hochzeit. Die Sanitäts-Offiziere und Deckoffiziere tragen bei allen
vorstehend erwähnten Gelegenheiten die „Kleine Uniform“; die
Unteroffiziere, Lazarethgehülfen und Unterbüchsenmacher eintreienden
Falles den „Ordonnanzanzug“.
2. Kleine Uniform. Bei größeren Gesellschaften und
sonstigen feierlichen Gelegenheiten, welche nicht dienstlicher Natur
sind. Bei nicht militärisch-dienstlichen Leichenbegängnissen. Beim
Kirchgange. Bei Parolen. Vor Gericht. Unterossiziere, Lazareth-
gehülfen und Unterbüchsenmacher tragen bei den vorstehend er-
wähnten Gelegenheiten den Ordonnanzanzug.
3. Tagesanzug bezw. Ausgehanzug. Bei allen
sonstigen Gelegenheiten, soweit durch anderweilige lokale Anord-=
nungen nicht Abweichungen bestimmt sind.
(. Sonstiges.
1. In Bezug auf den Anzug und das Tragen der Ausrüstungs-
stücke und eventuell Nackenschleier in Ostafrila hat der Kommandeur
der Schutztruppe die ersorderlichen Bestimmungen zu erlassen und
dem Neeichs-Merine-Anmt vorzulegen.
2m Auf Reisen im Auslande und auf nichtdeutschen Schiffen
sind Zivilkleider zu tragen. Bei Reisen im Inlande, beim Auf-
enthalt in Bädern und wenn der Urlaub zur Wiederherstellung
der Gesundheit ertheilt wurde, ist das Tragen von Zivilkleidern
geslattet.
3. Bezüglich des Tragens von Dekorationen gelten die für
die Kaiserliche Marine bestehenden Bestimmungen, insbesondere die
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 4. Dezember 1871 — Marine-
verordnungsblatt für 1872, Seite 2. —
MW.
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