Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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die Arbeil pünktlich um 6 Uhr ausgenommen werden kann. Desgleichen ist die Goma rc. um 
11 Uhr Vormittags, 2" Uhr und 5½ Uhr Nachmittags zum Aufhören bezw. Wieder- 
beginn der Arbeit zu rühren. Um 73/1 Uhr Abends wird Locken zum Zapfenstreich, um 8 Uhr 
Abends Zapfenstreich geblasen. 
Jede Stalion hat serner um 6 Uhr Abends den Abendschuß) abzufenern; um die 
gleiche Zeit wird die Flagge am Stationsgebäude eingeholt und dafür die Laterne am 
Signalmast geheißt. Um 6 Uhr Morgens wird die letziere eingeholt und dafür die Flagge 
wieder geheißt. 
B. Keußerer HDienst. 
1. Formation der Schutztruppe in Verbände. 
Die Besatzung einer Station bildet einen Kompagnie-Verband. 
Nachstehend benannte Kompagnien bilden in sich selbsiständige Kompagnie-Verbände 
und sind den Stationen altachirt: 
die beiden Sulu-Kompagnien (Bagamoyo und Milindani), 
dic 1. Sndanesen-Kompagnie Kilwa, 
die 1. Sudanesen-Kompagnie Lindi. 
Diese vorbenannten Kompagnien (Expeditionskorps) siehen zur ausschließlichen Ver- 
sügung des Reichskommissars: Versetzungen und Abgaben von einer solchen Kompagnie zu einem 
anderen Truppentheil darf niemals der Stationschef verfügen, solche Kommandirungen unter- 
liegen vielmehr in allen Fällen der Genehmigung der Kommandantur. 
Eine Vermischung von Sudauesen= und Sulu-Truppen einerseits und mit den 
Snaheli-Asikaris andererseils — besonders aber mit den letzteren — ist verboten. Diese ver- 
schiedenen Soldatengattungen sind vielmehr, selbst für vorübergehenden wie Arbeitsdienst, stets 
gesondert zu rangiren, unterzubringen und zum Dienst zu lommandiren. 
Jede Station hat als Spczialtruppen eine Polizeitruppe, eine Arlilleriemannschaft 
und cventnell eine Vootsbesatzung in der für diesen Zweck ersorderlichen Stärte zu sormiren 
und ausschließlich zu ihrem speziellen Dienst auszubilden und zu verwenden. 
2. Ausbildung der Truppen. 
Für die kriegsmäßige Ausbildung der Truppen im Exerziren, Felddienst und Schiesen 
ist der Stationschef verantwortlich. 
Das Detail des Dienstes ist indessen möglichst den Unterführern zu überlassen, um 
deren Selbstständigleit und damit Dienstfreudigkeit nach Kräften zu fürdern und zu heben. Das 
Augenmerk des Stationschefs in dieser Beziehung wird sich im Allgemeinen nur auf den Fort- 
schritt und den Gang der Ausbildung zu richten haben. Speziell soll den Führern selbst- 
ständiger Kompagnien eine größere Selbstständigleit gewahrt bleiben, die hauptsächlich auch darin 
bestehen soll, daß den betressenden Kompagnieführern ihre Kompagnic in disziplinarer Hinsicht 
unterstellt ist, daß derselbe den abzuhaltenden Dienst festsetzt und alle auf den inneren Dienst 
sich beziehenden Besehle durch seine Vermittelung zu erfolgen haben. 
Als Grundlage für das Exerziren dient das Exerzir-Reglement für die Insanterie 
mit den für den Dienst in der Schutztruppe erlassenen Abänderungen. Für die Handhabung 
des Feld- und Schieß-Dienstes finden die deutsche Felddienst-Ordnung und die Schieß 
Vorschrift siungemäße Anwendung. 
*) Der Abendschuß hat nicht aus einem Böller, sondern aus einem zur Versügung stehenden 
Geschütze zu geschehen. Für dao Vorhandensein von Manöverkartuschen hat der Stationschef stets 
Sorge zu tragen.
	        
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