Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Dagegen behalte ich mir die Gerichtsbarkeit in allen anderen Fällen vor. Von den 
weißen Leuten erwarte ich, daß sie die Gesetze, Sitten und Gebräuche meines Landes achten, 
auch diejenigen Abgaben entrichten, welche bis dahin üblich waren oder durch Vereinbarung 
zwischen der deutschen Regierurg und mir zu meinen Gunsten sollten ferner festgesetzt werden. 
5. Ich verpflichte mich, ohne Zustimmung der deutschen Regierung keinen Grund und 
Voden zu verkaufen, zu verpachten oder sonstwie abzutreten, auch keine Minen-Konzessionen oder 
andere Gerechtsame zu ertheilen, wünsche aber, daß die früher von mir abgeschlossenen des- 
sallsigen Verträge, soweit sie sich nicht mit bestehenden Gesetzen in Widerspruch befinden, von 
Seiten der deutschen Regierung anerkannt werden. 
6. Es wird mein Bestreben sein, sovicl als möglich zur Wiederherstellung und Er- 
haltung des Friedens im deutschen Schutzgebiete beizutragen und für den Fall, daß zwischen 
mir und anderen Kapitänen Streit über Grenzen u. s. w. entsteht, dies dem Vertreter der 
deutschen Regierung im Schutzgebicte behufs friedlicher Beilegung anzuzeigen. 
7. Die für das deutsche Schutzgebiet bereits erlassenen Gesetze und Verordnungen 
erkenne ich auch als für mein Land zu Recht bestehend an und verpflichte ich mich, soweit 
dieselben sich auch auf Eingeborene erstrecken, darüber zu wachen, daß dieselben beobachtet 
werden, wie ich denn allen desfallsigen Requisitionen der deutschen Behörde stets Folge zu 
leisten, falls ich dazu im Stande bin, mich bereit erkläre. 
In Gegenwart der zugezogenen Zeugen, des hier wohnhaften Missionars der rheinischen 
Missions-Gesellschaft Wandres, sowie des Polizeimeisters v. Goldammer wurde die vor- 
stehende Erklärung vorgelesen, ins Holländische und Namaqua übersetzt und unterzeichnet. Der 
Kapitän William Christian bat um Ausfertigung einer holländischen Uebersetzung, welche 
ihm ertheilt und dem genannten Herrn Wandres zur Aufbewahrung eingehändigt wurde. 
X Handzeichen des Kapitäns William Christian. 
* andzeichen von Jonathan Tseib. (gez.) Thimotheus Sueuwe. 
Gert Plaatie. X Handzeichen von David Matthaeus. 
x -Abraham Plaatje. (gez.) Abraham Kaffer. 
tge.) James Jager. X Handzeichen von Jan Avril. 
X Handzeichen des Petrus Christian. (gez. Eduard Suruwe. 
x Andreas Scheyer. (gez.) Abraham Scheyer. 
(bez.) Carl Wandres, Nheinischer Missionar. (gez.) v. Goldammer. 
Daß die Verhandlung so stattgefunden hat, wie sie vorstehend niedergeschrieben ist, 
wird hierdurch bescheinigt. 
Der deutsche Reichskommissar. 
(gez.) Dr. Gvering. 
Auf Grund der vorstehenden Erklärung hat der Unterzeichnete heute den 21. August 1890 
zu Warmbad die deutsche Reichsflagge gehißt und durch Prollamation mit einem dreifachen 
Hoch auf Seine Majestät den Deutschen Kaiser und König von Preußen Wilhelm II. 
das Gebiet der Bondelswarts, soweit es in der deutschen Interessensphäre belegen ist, sowie das 
Gebiet von Keetmanshoop unter den Schutz des Deutschen Reiches gestellt. 
Geschchen wie oben. 
Der Reichskommissar. 
(gez.) Dr. H. E. Goering.
	        
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