im Spezialhandel
Waarengattung —— —
Menge Werth
in 100 kg zin 1000 M.
Kleider 2c., aus Baumwolle, Leinen, Wolle ꝛece. ... ..... 8 11
Feine Lederwaartnren ....·. ....... 8 16
Vier aller Art, auch Meth ........... . .... 599 12
Wein und Most in Fässern — —
Wein, mit Ausschluß von Schaumwein, in Flaschen. ..... ... 34 5
Fleischextralt 2e. . .... 5 6
Nicht besonders genannte hben ves feineren i o ...... 88i 15
Sacz............. 11600 19
Verordnungen und Wiktheilungen der Behörden in den
Schucgebieken.
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika,
betreffend Gestellung von Lootsen.
Schiffen und Fahrzeugen, welche für den Hafen von Daressalam einen Lootsen wünschen,
kann ein solcher vom Kaiserlichen Gouvernement gestellt werden.
Die Lootsengebühr für Ein= oder Auslootsen beträgt 30 Rupies.
Zum Lootsen sind berechtigt der Kommandant und die Kapitäne der Flottille.
Daressalam, den 27. Oktober 1891.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (gez.) Frhr. v. Soden.
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika
betreffend die Einführung von Feuerwaffen jeder Art und die dabei
zu erfüllenden Förmlichkeiten.
81.
Die Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und Pulver jeder Art, sowie der Handel
damit ist nur dem Kaiserlichen Gonvernement gestattet.
§2.
Die europäischen Beamten des Kaiserlichen Gouvernements, sowie die européischen
Osfiziere und Unterofsiziere der Kaiserlichen Schuttruppe unterliegen dem im § 1 erlassenen
Verbot in dem Falle nicht, wenn sie die Waffen u. s. w. nur zu ihrem persönlichen Gebrauch
einführen.
5 3.
Expeditionen jeglicher Art kann die Einführung der in § 1 genannten Feuerwassen vom
Gonverneur gestallet werden. Die Genehmigung, welche gleichzeitig mit der Erlaubniß, ins
Vergl. D. Nol. Vl. 1891 S. 201.