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der Eingeborene gestorben, und der Betrag für die auf diesen Monat folgenden zwei Monate
zum Zwecke der Uebermittelung an die erbberechtigten Hinterbliebenen zu entrichten.
Ist der Tod im Gefecht erfolgt, ohne daß kriegerische Verwendung ausdrücklich vor-
bedungen gewesen, so ist der Betrag von Mk. 250 zur Entschädigung für die Hinterbliebenen
zu entrichten.
Sämmtliche in vorstehenden Paragraphen erwähnten Zahlungen sind an das Kaiserliche
Kommissariat in Sebbe zu leisten.
86.
Zuwiderhandlungen gegen die obigen Bestimmungen werden in jedem einzelnen Fall
mit einer Geldstrafe von nicht unter 300 Mark bestraft.
87.
Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf Dienstverhältnisse, welche Ein-
geborene mit der Kaiserlichen Regierung bezw. deren Bevollmächtigten oder als kaufmäönnische
Gehülfen irgend welcher Art mit kaufmännischen Firmen eingehen.
88.
Das Hinterland von Togo jenseits der nördlichen Grenzlinie gilt nicht als Ausland
im Gegensatze zum Schutzgebiete im Sinne des § 1 dieser Verordnung.
" Sebbe, den 24. Dezember 1891.
Der Kaiserliche Kommissar.
(gez.) Graf Pfeil.
Verordnung betreffend die Ausübung der Jagd auf Paradiesvögel im
Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnic.
81.
Der Genehmigung des Kaiserlichen Kommissars oder des durch diesen zu bestimmenden
Beamten bedarf:
die Ausübung der Jagd auf Paradiesvögel jeglicher Art, gleichviel, ob sie mit Schuß-
waffen oder in anderer Weise betrieben wird.
§ 2.
Der die Genehmigung enthaltende Erlaubnißschein wird nur für eine bestimmte Person,
einen bestimmten Bezirk und einen festbegrenzten Zeitraum ausgefertigt.
Gegebenen Falles hat derselbe die Eingeborenen namhaft zu machen, welche bei Aus-
übung der Jagd auf Paradiesvögel verwandt werden.
§5 3.
Wird die Jagd auf Paradiesvögel
a) gewerbsmäßig,
b) ganz oder theilweise unter Verwendung Eingeborener ausgeübt, so werden die
Bediugungen, unter welchen die in § 1 erwähnte Genehmigung ertheilt wird,