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in jedem einzelnen Falle vom Kaiserlichen Kommissar oder dem durch diesen
zu bezeichnenden Beamten festgesetzt; von ihrer Erlaubniß hängt auch die Zu-
lassung Eingeborener ab.
81.
Abgesehen vom Falle des § 3 wird der Erlaubnißschein für die Dauer eines Kalender
jahres gegen eine Gebühr von Zwanzig Mark ausgefertigt.
Jeder, welcher die Jagd auf Paradiesvögel ausübt, ist verpflichtet, dem zur
Ertheilung der Genehmigung zuständigen Beamten (§ 1) auf Erfordern wahrheitsgemäße
Angaben über die Art, die Zahl und das Geschlecht der in einem bestimmten eitraum erlegten
Vögel zu machen und etwaige Aufzeichnungen vorzulegen.
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Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 und 3 werden mit Gefängnißstrafe bis zu einem
Monat Haft oder Geldstrafe bis zu Eintausend Mark bestrast. Auch kann ausf Einziehung
der verwendeten Waffen oder Geräthschaften und der erlegten Vögel erkannt werden und zwar
ohne Unterschied, ob die ersteren dem Thäter gehören oder nicht.
87.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1892 in Kraft.
Stephansort, den 11. November 1891.
Der Koaiserliche Kommissar.
(gez.) Nose.
Zu Beisitzern des Kaiserlichen Obergerichts in Daressalam für das Jahr 1892 sind
ernannt worden:
1. Der Intendant Dr. R. Kanzki,
2. der Gouvernementsbaumeister A. Wiskor,
3. der Oberpostdireltionssekretär W. Puche,
4. der Kaufmann P. Putscher, sämmtlich zu Daressalam;
und zu siellvertretenden Beisitzern:
1. Der Kaufsmann W. Baumann,
2. der Bauleiter W. Hansen gen. Wilken,
3. der Plantagenbesitzer W. v. St. Paul-Illaire,
4. der Kaufmann P. Prencke, zu 1 und 2 zu Daressalam, zu 3 zu Tanga,
zu 4 zu Bagamoyo.
. Zolleinnahmen in Kamernn.)
In Kamerun betrugen die Einnahmen aus Zöllen und sonstigen Abgaben im I. Halb-
jahr des Etatsjahres 1891,92:
*) Vergl. D. Kol. Bl. 1891 S. 536.