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Das Nähere hierüber zu bestimmen, bleibt den Hafenordnungen, welche für die einzelnen
Plätze nach Bedürfniß zu erlassen sind, vorbehalten.
8 11.
Ist in einem Hasen des Schutzgebietes ein Beamter für Wahrnehmung der Gesundheits-
polizei vom Kaiserlichen Kommissar nicht bestellt, so tritt an dessen Stelle der Hafenmeister auf.
8 12.
Wer den Bestimmungen dieser Ordnung oder den in Gemäßheit derselben durch den
zuständigen Beamten getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird, insofern nach den bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Reichsstrafgesetzbuch, eine höhere Strafe nicht
verwirkt ist, mit Geldstrase bis zu Eintausend Mark und, wenn durch die strafbare Handlung
oder Unterlassung ein Schaden, insbesondere eine Ansteckung verursacht worden ist, mit Geld-
strafe bis zu dreilausend Mark bestraft.
8 13.
Ist eine der gemäß des vorstehenden Paragraphen strafbaren Handlungen oder Unter-
lassungen durch einen Schiffsmann oder Passagier eines dem Verfahren dieser Ordnung unter-
liegenden Schiffes begangen worden, so wird außer dem schuldigen Schisssmann oder Passagier
insbesondere auch für den Fall, daß derselbe nicht ermittelt oder aus irgend welchen Gründen
nicht bestraft werden kann, der Schiffer nach den Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen
bestraft.
8 14.
Für die Erlegung der einem Schiffsmann oder Passagier seines Schiffes auferlegten
Geldstrase mit Kosten haftet der Schisser wie der Schuldige selbst, es sei denn, er habe die
Zuwiderhandlung des Leßteren rechtzeitig zur Anzeige gebracht.
5 15.
Für den Eingang der dem Schiffer auferlegten Geldstrasen haften Schiff und Ladung
ohne Rücksicht auf die Eigenthumsverhältnisse an denselben mit Ausnahme der der Neu-Guinea-
Kompagnie gehörigen oder von ihr gecharterten Postdampfer.
8 16.
Gegenstände, insbesondere Nahrungs= oder Genußmittel, welche trotz Anordnung des
zuständigen Beamten oder Arztes von in Quarantäne befindlichen Personen nicht zur Ver-
wahrung abgeliefert oder in ungehöriger Weise verwendet werden, unterliegen der Einziehung,
ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht.
817.
Folgende Bestimmung des Reichsstrafgesetzbuchs, welche die wissentliche Uebertretung
dieser Ordnung trifft, wird hervorgehoben: · «
,,§827.WerdicAbipcrrttiIgs-oderAufsichtsmafzkcgelnoderEistfuhkvetbotc,
welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Ver-
breitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet sind, wissentlich verletzt, wird mit
Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
„Ist infolge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krank-
heit ergriffen worden, so tritt Gesängnißstrafe von drei Monaten bis zu drei
Jahren ein.“ *