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g 23.
Im Uebrigen werden die baaren Auslagen erhoben.
Schiffsleute und bedürftige Passagiere werden vorbehaltlich des Rückgriffs auf diejenigen
Personen, welche für die in Rede stehenden Aufwendungen gesetzlich oder vertragsmäßig mit-
verhaftet sind, frei behandelt. Arzneien, Nahrungsmittel und sonstige Materialien sind indeß,
soweit thunlich, den Vorräthen des Schiffes zu entnehmen.
§ 24.
Ein Ersatz der durch ein Desinfektionsverfahren oder im Wege sonstiger Maßnahmen
beschädigten, sowie auf Anordnung zerstörten Gegenstände findet nicht statt. Schiffsleute und
bedürftige Passagiere erhalten im Nothfall die für sie nach dem Ermessen des Beamten unent-
behrlichen Ausrüstungsgegenstände unter Vorbehalt des aus § 22 Abs. 2 sich ergebenden Rückgriffs.
8 265.
Der Verfügung des Kaiserlichen Kommissars bleibt es vorbehalten, andere als die im
8 1 erwähnten Kraukheiten namhaft zu machen, bei deren Vorhandensein die Bestimmungen
dieser Ordnung Platz greifen.
g 26.
Diese Ordnung erleidet keine Anwendung auf die Schiffe der Kaiserlichen Kriegsmarine.
g 27.
Diese Ordnung tritt mit dem 1. November 1891 in Kraft.
Stephansort, den 29. September 1891.
Der Kaiserliche Kommissar.
(gez.) Rose.
Beschlus des Kaiserlichen Kommissars für das Schutzgebiet der Neu-
Guinca-Kompagnic, betreffend die Ernennung von Beisitzern.
Zu Beisitzern des Kaiserlichen Obergerichts (Berufungsgerichts) und des Gerichts erster
Instanz im westlichen Jurisdiktionsbezirk (Kaiser-Wilhelmsland) werden für das Jahr 1892
von dem unterfertigten Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie
ernannt:
I. Für das Obergericht (Berusungsgericht):
1. der Missionsarzt Dr. Wilhelm Frobenius zu Bokadjim, bayerischer
Staatsangehöriger,
2. der Gerichtsschreiber Nobert Lewereutz zu Stephansort, früher ils
Hamburger Staatsangehöriger, Velsser
3. der Pflanzungsverwalter Wilhelm v. Puttkamer zu Gorima, ·
4.dchorstehcrdcrHauptstationGrafVictorv.chhzuF1-iedrich-
Wilhelmshafen, zu 3 und 4 preußische Staatsangehörige,