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81.
Einer gesundheitlichen Kontrole sind zu unterziehen sämmtliche im Schutzgebiet als
Arbeiter angeworbene Eingeborene, auf welche die Verordnung vom 15. August 1888*) Anwendung
findet, bevor sie:
1. in ein Arbeiterdepot ausgenommen und an Arbeitsstellen des Schutz-
gebiets verwendet werden (§ 1. Verordnung vom 15. August 1888) oder nach
deutschen Plantagen außerhalb des Schutzgebiets verschifft werden (8 2. 1. c.),
2. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in ihre Heimath zurück-
befördert werden (88 19, 20 l. c.).
82.
Die gesundheitliche Kontrole wird durch den mit der Beaufsichtigung der Anwerbung
beauftragten Beamten (§ 11 I. c.) veranlaßt und durch einen Arzt oder, falls die Zuziehung
eines solchen nicht möglich ist, durch einen Heilgehülfen ausgeführt.
Diejenigen Arbeiter, welche von Kaiser Wilhelmsland nach beendeter Dienstzeit oder
aus anderen Gründen über Herbertshöh zurückzubefördern sind, müssen vor ihrem Abgang aus
Kaiser Wilhelmsland der gesundheitlichen Revision durch einen Arzt bezw. einen Heilgehülfen
unkerzogen werden. Diese Nevision kann nur nach eingeholter Genehmigung des Kaiserlichen
Kommissars fortfallen.
Sie findet am Amtssitz des Kontrolbeamten statt, wenn nicht im einzelnen Fall ein
andrer Platz vom Kaiserlichen Kommissar bestimmt wird.
83.
Der die Kontrole der Anwerbung ausübende Beamte (§ 11 1. c.) hat der Landes-
verwaltungsbehörde des Bezirks von jeder nach § 2 erforderlich werdenden gesundheitlichen
Revision so zeitig Anzeige zu erstatten, daß der Vorsteher derselben oder ein von demselben
für jeden einzelnen Fall besonders zu ermächtigender Beamter der Revision beiwohnen kann.
* 4.
Nach Abstattung des Gutachtens des die gesundheitliche Kontrole ausführenden Arztes
oder Heilgehülfen entscheidet der mit der Kontrole der Anwerbung beauftragte Beamte,
(§ 11 Ue.), ob ein Arbeiter beim Verdacht des Vorhandenseins einer ansteckenden oder
gefährlichen Krankheit zu isoliren sei, und bestimmt in der Folge, wann die Isolirung
zu enden habe.
Beschwerden über Verfügungen des Kontrolbeamten werden vom Kaiserlichen Kommissar
oder dem hierzu von ihm ermächtigten Beamten entschieden, ohne daß dieserhalb die einstweilige
Ausführung der angefochtenen Verfügung Aufschub erlitte.
Geschlechtskrank befundene Arbeiter sind unter allen Umständen an der Kontrolstelle
zurück= und streng gesondert zu halten und erst nach vollständiger Genesung zu entlassen.
Jedoch steht es der Neu-Guinca-Kompagnie frei, geschlechtskranke Arbeiter im Interesse
deren ärztlicher Behandlung von einer Kontrolstellc, an welcher sich ein Arzt nicht befindet, an
eine solche, wo ein solcher wohnt, befördern zu lassen.
Der Führer des derartige Kranken befördernden Schiffes ist für die Durchführung
der Isolirung, nachdem ihm deren Nothwendigkeit vom Kontrolbeamten angesagt ist, haftbar.
) Verordnungsölat für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie 1888 S. 55 ff. 1890 S. 3.
D. Kol.-Bl. 1891 S. 478.