Die durch den Aufenthalt und die arzneiliche Behandlung der krank befundenen
Arbeiter an der Kontrolstelle entstehenden Kosten trägt der Anwerbende.
S 17.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung unterliegen den im § 25 (neue Fassung,
alte 240 der Verordnung vom 15. August 1888 angedrohten Strafen.
Stephansort, den 19. November 1891.
Der Kaiserliche Kommissar
für das Schutzgebiet der Neu-Guinca-Kompagnie.
(I. S.) (gez.) Nose.
Verordunng des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars für das
südwestafrikanische Schutzgebiet, betreffend die Ausübung der Jagd.
Aus Grund des § 11 des Gesebes, betresfend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz-
gebiete vom 15. März 1888 (N. G. Bl. S. 75) wird für den Umsang des deutsch-südwest-
afrikanischen Schutzgebietes mit Einschluß der dentschen Interessensphäre verordnet was folgt:
81.
Wer mit Reit-, Zug= oder Lastthieren einen Jagdzug veranstalten will, bedarf vorher
eines vom Kaiserlichen Kommissar auf die Dauer eines Jahres auszustellenden Erlaubnißscheines.
Der Jagdschein lautet auf die Person und ist von letzterer zum Zwecke der Legitimation
bei Ausübung der Jagd siets mitzu führen.
8 2.
Für einen jeden Jagdschein wird auf das Jahr eine Abgabe bis zum Betrage von
1000 (Eintausend) Mark — 50 2 erhoben.
Die Gültigkeitsdauer der Jagdscheine wird vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet.
*'
Wer ohne einen Jagdschein gelöst zu haben (§ 1 Abs. 1) einen Jagdzug unternimmt
wird mit Geldstrase bis zum Betrage von 2000 (Zweilausend) Mark = 100 S.,
wer dagegen den gelösten Jagdschein bei Ausübung der Jagd nicht bei sich führt,
(6 1 Abs. 2) mit Geldstrase bis 200 (Zweihundert) Mark = 10 2 belegt.
* 1.
Die Jagd auf Strauße, sowie das Wegnehmen der Eier von den Brutstätten ist in
der Zeit vom 1. August bis zum 31. Oktober untersagt.
* 5.
Das Tödten von Straußenheunen und Straußenküken, sowie von Elephantenkühen
und Elephantenkälbern ist verboten.