Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Gouvernements-Befehl betreffend Theilung der Kaiserlichen Schutztruppe 
in eine eigentliche Schutztruppe und Polizeitruppe. 
Die Bezirkshauptleute in Tanga, Bagamoyo, Daressalam, Kilwa und Lindi sowie der 
dem Bezirks-Unteramte Pangani vorstehende Offizier sind behufs ausschließlicher Wahr- 
nehmung der bezirksamtlichen Geschäfte zum Gonvernement abkommandirt und haben die 
Kompagnie-Geschäfte vollständig abzugeben; das Weitere bezüglich dieser Abgabe wird durch 
das Kommando der Schutztruppe geregelt werden. 
Die genannten Offiziere, desgleichen die den Bezirksämtern beigegebenen weisen Unter- 
offiziere gelten als zum Gouvernement behufs Uebernahme einer Civilstelle abkommandirte 
Militärpersonen. 
Jedem Bezirksamte wird eine Abtheilung Polizeisoldaten zugetheilt, welche dem 
Manmnschaftsbestande der Schutztruppe entnommen, aus dem Etat ansgeschieden und bezüglich der 
Verwaltung, Löhnung und Verpflegung unmittelbar dem Gouvernement unterstellt ist. 
Die Disziplinargewalt geht vom Kommando der Schußtruppe an den Keiserlichen 
Gouverneur und dessen Organe über. Ueber die Verwendung der Polizeitruppe entscheiden im 
Einverständnisse mit dem Gonverneur die Bezirkshauptleute. Die Stärke der den einzelnen 
Bezirksämtern zuzutheilenden Polizeitruppe, deren Organisation sowie der Zeitpunkt, wann dieser 
Gouvernementsbefehl in Kraft tritt, bleibt nachträglicher Bestimmung vorbehalten. 
Die Ueberweisung der Polizeimannschaften an die einzelnen Bezirksämter wird seiner 
Zeit unmittelbar durch das Kommando der Schutztruppe veranlaßt werden. Die Polizeimann= 
schaften, welche die Uniform der Schutztruppc beibehalten, tragen ein Aermelabzeichen, „rothes I 
auf weisßem Grunde“ am linken Oberarm und einen Reichsadler auf dem Tarbusch. In Aus- 
übung des Dienstes wird diese Uniform durch eine rothe Schärpe vervollständigt. 
Daressalam, den 21. November 1891. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
(I. S.) (gez.) Frhr. v. Soden. 
Gouvernements-Befehl.“) 
Nachdem durch den Gouvernementsbefehl vom 21. November v. J. im Prinzip die 
Theilung der Kaiserlichen Schutztruppe in eine eigentliche Schutztruppe und eine Polizeitruppe 
angeordnet ist, werden folgende Gesichtspunkte für die Neuorganisation aufgestellt: 
1. Der Etat an Geld für die Kaiserliche Schutztruppe bezieht sich nicht auf diese 
allein, sondern auch auf die Polizeitruppe mit ihrem europäischen Personal, soweit es aus dem 
Osffizier= bezw. Unteroffizier-Personal der Schutztruppe entnommen ist. 
2. Die Polizeitruppe wird zu möglichst gleichen Theilen auf die fünf Bezirke vertheilt 
und besteht demgemäß aus den Abtheilungen: Tanga (mit Pangani), Bagamoyo (mit Sadani), 
Daressalam, Kilwa, Mgau (Lindi). 
Die Stärke der Polizeitruppe wird 400 Soldaten betragen. Die vollständige Gleich= 
theilung ist nicht möglich wegen der verschieden großen Aufgaben in den Bezirken. Deshalb 
wird die Vertheilung folgende sein: Tanga: 110, Bagamoyo: 95, Daressalam: 45, Kilwa: 
85, Mgan: 80. 
*) Die Bestimmungen dieses Gouvernementsbefehls bezw. desjenigen vom 21. November v. J. 
sind vom 1. März d. J. ab in Kraft getreten.
	        
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