kann. Die Wege nach Bonjongo, Busumbu
und Bota wurden verbessert und die Plantagen
des Bezirksamts vergrößert.
Abgesehen von der vorgedachten Ver-
ordnung bezüglich des M0onierverfahrens
wurden auf Grund des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz=
gebiete (R. G. Bl. 1888 S. 75 ff.) und der
Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März
1889 behufs Uebertragung konsularischer Be-
fugnisse sowie des Rechtes zum Erlasse polizei-
licher und sonstiger die Verwaltung betressender
Strafvorschriften auf Beamte der Schutzgebiete
im verflossenen Jahre folgende Verordnungen
erlassen:
V. vom 4. Februar, betresfend die Melde-
pflicht der Nichteingeborenen im Schutzgebicte
von Kamerun. Hiernach sind die an= und
abziehenden Europäer der An= und Abmelde-
pflicht unterworfen.
V. vom 10. Februar, betreffend die von den
Seeschiffen in Kamerun zu entrichtenden Hafen-
abgaben.
Während früher die Hafenabgaben nach
dem Tiefgange der Schisse erhoben wurden
und auch das Anlaufen der Rhede als abgaben-
pslichtig erklärt war, handelt die gegenwärtige
Verordnung nur von Gebühren für Benutung
des Kameruner Hasens nach der Skala von
100 brit. Registertons = 9 Mark.
V. vom 7. Juli, betreffend die Einführung
eines neuen Zolltariss. Hiernach sind seit dem
26. Sepiember v. J. die Zollsätze bedeutend
erhöht worden.
V. vom 7. September, betreffend die Erhöhung
der Gebühren für das summarische Verfahren.
Bisher wurde bei allen Palavern der Ein-
geborenen und bei den bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten zwischen Schwarzen und Weißen
ür das gesammte Verfahren (einschließlich der
Zwangsvollstreckung) eine Vorladegebühr von
4 Mark erhoben. Da die oft sehr beträchtlichen
amtlichen Aufwendungen an Kosten und Zeit
zu diesem Betrage in keinem Verhälluiß standen,
sind die Gebühren erhöht worden. Die Prozesse
der Schwarzen haben seit dieser Erhöhung ab-
genommen.
V. vom 28. September, betrefsend eine von
Schiffen zu entrichtende Gebühr für das Aus-
oder Einladen von Gütern an Sonn= und
Feiertagen.
V. vom 21. November, betreffend die Er-
hebung eines Einfuhrzolles von Geweben und
den demgemäß vervollständigten Zolltarif.
Hiernach sollen alle zu Bekleidungszwecken
verwendbare Gewebe, welche bisher unverzollt
eingingen, vom 1. April 1892 ab mit einem
206
Eingangszoll vom 20 Pfg. das Kilogramm
belegt werden.
Chef der Verwaltung für das ganze Kamerun-
gebiet ist der Gouverneur, unter ihm funktionirt
als Chef des Bezirksamts Viktoria der Bezirks-
amtmann, welchem ein vom Gouverneur jähr-
lich ernannter Gemeinderath aus 6 Mitgliedern
als berathende Behörde zur Seite steht. Neben
dem Gonverneur sind in einem gewissen Grade
selbstständig die Leiter der Expeditionen. Diese
Selbstständigkeit beginnt bei dem Leiter der
Südexpedition hinter Jaunde, bei dem Leiter
der nördlichen Expedition hinter Bali. Behufs
Ansübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz
sowie Stellvertreiung des Gouverneurs ist
der Kanzler bestimmt. Demselben sind zugleich
die seemannsamtlichen Befugnisse übertragen.
Detachirte Posten befinden sich, abgesehen von
Viktorin in Edea und Kampo. In Edea
wurde eine Regierungsstation zur Ueberwachung
des Sannaga, und seines nächsten Hinterlandes
und in Kampo, eine Zollstation zur Verhinde=
rung des Schmuggels an der Südgrenze ge-
gründct. Die neu gegründete Zollstation in
Oron mußte wegen der noch nicht vollendeten
englisch-deutschen Grenzregulirung Ende des
Jahres wieder aufgehoben werden. Auch hatte
sich herausgestellt, daß von Oron dem Grenz-
schmuggel nicht beizukommen war.
Die Mitwirkung, welche den Dnallas auf
dem Gebiete der Rechtspflege eingeräumt ist,
hat sich als nutzbringend erwiesen. Abgesehen
von den Berufungsprozessen bilden jetzt im
Grunde nur Streitigkeiten zwischen Duallas
und den zu einem anderen Stamm gehörigen
Schwarzen, Streitigkeiten zwischen Weißen und
Schwarzen sowie Streitigleiten der Weißen
untereinander die Prozesse des Gouvernements-=
gerichts, während die Streitigkeiten der Duallas
untereinander vor die Gerichte der Häupt-
linge bezw. das Eingeborenen= Schiedsgericht
gehören. Das Verbrechen des Mordes und
des Todtschlags ist jedoch der Jurisdiktion des
Gouvernementsgerichts ausschließlich vor-
behalten.
Das über das summarische Verfahren hier
geführte Gerichtsjournal hat mit 618 Num-
mern abgeschlossen. Darunter sind zu ver-
zeichnen: 42 Fälle wegen Diebstahls, 11 wegen
Hausfriedensbruchs, 13 wegen Körperverletzung,
2 wegen Landfriedensbruchs, 2 wegen Wider-
stands gegen die Staatsgewalt, je ein Fall
wegen Rebellion, Mordes und Nothzucht; die
übrigen Fälle betressen Schuldklagen. 62 Pro-
zesse davon hatten die Herausgabe von Weibern
zum Gegenstande. Die Zahl der vorjährigen
Gerichtssälle in Viktoria betrug 201, darunter
befanden sich 46 Strafsachen, besonders Dieb-