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8 3.
Ueber die Verwendung aller Einnahmen ist durch den Reichskanzler dem Bundesrath
und dem Reichstag zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
84.
Erfordern außerordentliche Bedürsnisse eines Schutzgebiets die Aufnahme einer Anleihe
o der die Ucbernahme einer Garantie, so erfolgt dies auf dem Wege der Gesetzgebung.
8 ö.
Für die aus der Verwaltung eines Schutzgebiets entstehenden Verbindlichleiten haftet
nur das Vermögen dieses Gebiets.
8 6.
Der dem Gesetze, betressend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete
Kamerun, Togo und das südwestafrikanische Schutzgebiet, für das Etatsjahr 1892/93 als
Aulage beigesügte Etat der Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1892/93 hat auch für die Etats-
jahre 1893/94 und 1894)95 für die Elatsausstellung der Schutzgebiete als Norm zu gelten.
87.
Auf Schuhgebiete, deren Verwaltungskosten ausschließlich von einer Kolonialgesellschaft
zu bestreiten sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Für das ostafrikanische Schutzgebict treten die Vorschriften unter § 1, 2 und 3 dieses
Gesetzes erst mit dem 1. April 1894 in Krast, sofern nicht durch Kaiserliche Verordnung ein
srüherer Zeitpumlt festgesetzt wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Kaiser-
lichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. März 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Gras v. Caprivi.
Gesetz betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutz-
gebiete Kamernn, Togo und das füdwestafrikanische Schutzgebiet für das
Etatsjahr 1892/93, vom 30. März 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs-
tags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Der diesem Gesetze als Aulage beigefügte Etat der Schutgebiete für das Etatsjahr
1892/93 wird in Einnahme und Ausgabe, wie folgt, sestgesetzt: