26
von dem hierzu bestimmten Malz= oder Gersten-Schrote, oder von anderen
stärkemehl = oder zuckerhaltigen Material zu Essig die Steuer nach obiger
Bestimmung zu entrichten.“
g. 2.
Im Uebrigen gilt Alles, was in dem Gesetze vom 16. Februar 1836 oder
in den Nachträgen zu demselben vom 23. April 1839, 3. Mai 1842 und
20. März 1851 in Beziehung auf „Bier-Malzschrot“ oder „Malzschrot“ bestimmt
ist, auch von dem Gerstenschrote oder von anderen stärkemehl= oder zuckerhaltigen
Substanzen, woraus Bier bereitet werden soll.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 12. März 1862.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nach trag
zu dem Gesetze über die Biersteuer oder
die Biermalzschrot= Steuer vom
16. Februar 1836.
Wir Carl Alegander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Zur Beseitigung von Anständen, welche in Folge verschiedener Deutung der
Bestimmung im §. 7 des Gesetzes über die Werths-Deklaration und Hapftpflicht
für das Gepäck der mit der Post Reisenden vom 22. Oktober 1853 — Siehe
S. 333 folg. des Regierungs-Blattes vom Jahre 1853 — mehrfach vorgekom-
men, verordnen Wir nach ertheilter Zustimmung des getreuen Landtages Folgendes:
Entfernt sich der Reisende bei der Ankunft am Bestimmungsorte, ohne sein
Gepäck in Empfang zu nehmen oder ohne darüber Verfügung zu treffen,
oder hat er erklärt, das Gepäck abholen lassen zu wollen, so hat die be-