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Waffen Gebrauch zu machen, im Uebrigen aber etwa ihnen zugefügtes Unrecht bei der
nächsten Station zur Anzeige zu bringen und dieser die Bestrafung der Eingeborenen zu
überlassen. Kein Eingeborener ist verpflichtet, „Tribut“ an durchreisende Afrikareisende zu
bezahlen; sofern es sich um Geschenke handelt, die ja stets durch meist werthvollere Gegen-
geschenke erwidert werden müssen, so mag es gegenseitiger Uebereinkunft überlassen bleiben, ob
der Austausch dieser Geschenke stattfinden soll oder nicht.
Jedenfalls sind Lebensmittel und was sonst von den Eingeborenen „requirirt“ zu
werden pflegt, diesen in angemessener Weise zu vergüten, und die Führer der Expeditionen
haben darauf zu achten, daß dies geschieht, und daß Plünderungen und Erpressungen ihrer
Leute und Träger möglichst vermieden werden, widrigenfalls sie und ihre Expedition oder die
sie entsendende Gesellschaft für den angerichteten Schaden verantwortlich gemacht werden.
Die einzelnen Stationen haben dafür Sorge zu tragen, daß auch die an den Kara-
wanenstraßen wohnenden Eingeborenen in diesem Sinne eingehend belehrt, zugleich aber
auch angewiesen werden, für die durchziehenden Karawanen Lebensmittel herbeizuschaffen und
keine maßlosen Preise dafür zu fordern; es ist anzustreben, die Höhe der Preise für die
gewöhnlichen Lieferungen womöglich ein= für allemal mit den Dorfältesten zu ver-
einbaren und an den einzelnen Stationen Vorrathslager anzulegen, aus denen sich die
Karawanen gegen Bezahlung verproviantiren können. Auch ist zu versuchen, den Aus-
schreitungen der Träger dadurch erfolgreich zu begegnen, daß zunächst an den einzelnen Stationen
einfache Karawansereien errichtet und dort die Träger untergebracht werden.
Allerdings ist kein Häuptling innerhalb des Schutgebietes berechtigt, Durchzugsgeld
(llongo) von Karawanen und Expeditionen zu sordern; dieses kann also mit Recht verweigert
werden; allein auch in diesem Falle ist es vorzuziehen, wenn die Reisenden den Hongo unter
Protest bezahlen, die Bestrafung des Schuldigen aber den Organen der Kolonialregierung
überlassen.
Auf den wichtigsten, zur Zeit schon mit genügenden Militärstationen besezten Kara-
wanenstraßen, wie Bagamoyo, Mpapua, Ugogo, Tabora, Bukoba, erscheint dies Verfahren
bereits jetzt durchführbar; in Gegenden, wo einc militärische Besetzung bisher noch gar nicht oder
doch nur in sehr weitläufiger Weise möglich war, wird den Führern der Expeditionen bis auf
Weiteres nach wie vor ein größeres Maß von Selbstständigkeit einzuräumen sein. Es ist
aber darauf zu achten, daß auch hierbei möglichst nach den oben angegebenen Gesichtspunkten
verfahren wird, und die einzelnen Stationen sind gehalten, sofern ihnen Ausschreitungen einzelner
Neisender zu Ohren kommen, hierüber sofortige Meldung zu erstalten und für Abhülse Sorge
zu tragen. Selbstverständlich wird den Stationen durch obige Verfügung noch in erhöhtem
Maße die Verpflichtung auferlegt, den einzelnen Reisenden bei der Erfüllung ihrer eigentlichen
Aufgaben in jeder Beziehung an die Hand zu gehen.
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamernun, betr. die
Verzollung von Geweben.
Die Verordnung vom 21. November 1891,7) durch welche vom 1. April l. J. ab
alle zu Bekleidungszwecken verwendbaren Gewebe mit einem Einfuhrzoll von 20 Pf. das Kilo
belegt werden, hat, wie ich aus verschiedenen Anfragen entnehme, Anlaß zu Meinungsverschieden-
heiten bezüglich ihrer Auslegung gegeben, weshalb ich mich veranlaßt sehe, die folgenden
Erläuterungen zu geben:
*) Vergl. D. Kol.-Bl. S. 10.