Jollpflichtige Gewebe sind alle dichten oder undichten durch Maschinen= oder Hand-
arbeit aus Fasersloffen jeder Art, also nicht blos aus Baumwolle, hergestellten Stosse und
Zeuge, mögen sie gewirkt, gestrickt, filirt oder gewebt sein, wenn sie zu Bekleidungszwecken für
Weiße oder für Farbige (Eingeborenc) verwendet werden können.
Letzteres bestimmt sich nach der bei Weißen und Eingeborenen üblichen Art, sich zu
kleiden; es ist daher z. B. ein Gewebe, welches der Europäer als Bettlaken oder Tischtuch
verwenden würde, der Eingeborenc dagegen außerdem noch als Hüftentuch, zollpflichtig, ebenso
wie dies ein Taschentuch ist, weil es der Eingeborene als Kopftuch, Halstuch und Hüftentuch
für Kinder verwendet.
Ob die Gewebe zu Kleidern verarbeitet sind oder nicht, ist bezüglich der Zollpflichtig-
leit gleichgültig; Pussachen, wenn sie Gewebe sind, müssen auch verzollt werden.
Am richtigsten wird derjenige die Verordnung auslegen, der von der Annahme aus-
geht, die Regierung beabsichtige alle in das Schutzgebiet zum Verkaufe eingeführten Gewebe
für zollpflichtig zu erklären.
Die Verzollung findet nach dem Bruttogewicht statt, welches in der Deklaration slets
anzugeben ist.
Für Tara wird ohne Rücksicht auf die Art der Verpackung ein Abzug von 7 Prozent
des Bruttogewichtes gewährt.
Die am 1. April l. J. bereits ausgepackten Waaren sind nach dem Nettogewichte zur
Nachverzollung zu deklariren.
Schließlich bringe ich noch in Erinnerung, daß den doppelt cinzureichenden Zolldella-
rationen die zugehörigen Konnossemenle und in Zweifelssällen die Originalfakturen beizulegen sind.
Kamerun, den 17. März 1892.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(I. S.) gez. Zimmerer.
Bekauutmachung.
Im Vollzuge der Verordnung vom 23. November 1800, betressend gesundheits-
polizeiliche Maßregeln im Hasen von Kamerun,) gebe ich hiermit Folgendes bekannt:
Bis auf Weiteres sind alle Häsen und Rheden der westafrikanischen Küste als ver-
dächlig anzusehen, und haben demnach alle Seeschisse, welche mit einem solchen Platze Berkehr
gehabt haben, beim Einlaufen in den Hafen von Kamerun die Quarantäneflagge auszuziehen.
Für Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung ist in erster Linie der Schisser haftbar;
dies gilt auch für die durch die Schiffsbesatzung oder Passagiere verübten Uebertretungen so lange,
als der Schisser nicht beweisen kann, daß ihm die Verhütung der Uebertretung unmöglich war.
Kamerun, den 15. März 1892.
Der Kaiserliche Gonverneur.
(Ll. S.) gez. Zimmerer.
Instruktion zum Vollzug der Verordnung vom 23. November 1890,
betreffend gesundheitspolizeiliche Maßregeln im Hafen von Kamerun
und zur Bekanntmachung von heut.
Die nach den vorstehend ausgeführten Vorschriften gebolene gesundheitspolizeiliche
Kontrolle wird in der Weise geübt, daß sofort nach dem Einlaufen eines Seeschisses in den
*) Vergl. S. 307 d. D. Kol.-Vl. 1891.