hiesigen Hafen der Regierungsarzt sich an Bord begiebt und überzeugt, ob die Voraussehungen
für Verhängung oder Nichtverhängung der Quarantäne gegeben sind. Im letßteren Falle
ordnet derselbe die Niederholung der Quarantäneflagge an, im ersteren erklärt er das Schiss als
vorläufig unter Quarantänc befindlich und verständigt alsbald den Gouverneur.
In jedem Falle hat der Regierungsarzt den Gesundheitspaß einzufordern, melcher,
wenn rein, in der Regel neben der Erklärung des Schiffers, daß kein Fall von ansteckenden
Krankheiten an Bord seit Ausstellung des Gesundheitspasses vorgekommen ist, genügen wird,
dem Schiffe den freien Verkehr zu gestalten. Im entgegengesetzten Falle, oder wenn das Schiff
einen Hafen oder Küstenplaß angelaufen hat, welcher als von einer epidemischen Krankheit
heimgesucht dem Gonvernement bekannt ist, hat der Regierungsarzt auch dann, wenn ihm ein
reiner Gesundheitspaß übergeben werden sollte, sich durch Vorstellung der sämmtlichen Passagierec,
sowie der ganzen Schiffsmannschaft von dem Gesundheitszustande an Bord zu überzeugen und
demnach das Weitere zu verfügen.
In Zweiselsfällen ist unter vorläufiger Erklärung des Schisses als unter Qnarantäne
befindlich sofort die Entscheidung des Gonverneurs einzuholen.
Hat das Schiff leinen Gesundheitspaß, so ist dieselbe Kontrollc durch Besichtigung
sämmtlicher auf dem Schiffe befindlichen Personen auszuüben.
Bevor die Niederholung der Ouarantäneflagge angeordnet ist, darf das Schiff von
Niemanden als dem Negierungsarzt betreten werden.
Die Post kann in das Postboot jederzeit abgegeben werden.
Im Falle der Verhinderung des Regierungsarztes bestimmt der Gouverneur einen
anderen Beamten zur Vornahme der gesundheitspolizeilichen Kontrolle, welcher unter Hinweg-
lassung der persönlichen Besichtigung im Uebrigen nach den vorstehend für den Regierungsarzt
maßgebenden Bestimmungen zu verfahren hat.
Für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle des Schiffes ist jedesmal eine Gebühr von
20 Mark —= 1 & zur Gouvernementskasse vom Schisse zu entrichten, welche spätestens beim
Ausklariren durch den Zollverwalter zu erheben ist.
Kamerun, den 15. März 1892.
(I. S.) Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. Zimmerer.
MAAAAAA. . M. . . . S. M. M . . S E..S E. E. .S. S . S. EZ. S. S. S. S. E. S. S. . 2. . S. S. S. S. S. E. K. .S E., S. A.S.
Personalien.
Se. Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Freiherrn
v. Manteuffel, zuletzt Bataillons-Kommandeur im 1. Garde-Regiment zu Fuß, zum Ober-
führer der Schutztruppc für Deutsch-Ostafrika; den Assistenzarzt 1. Klasse a. D. Dr. Steuber
zum Stabsarzt a. D. und den Assistenzarzt 2. Klasse a. D. Dr. Kanzli zum Assistenzarzl
1. Klasse a. D. zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Arzt in der
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, Dr. Vrehme, die Genehmigung zur Anlegung des ihm
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Sachsen verliehenen Ritterkreuzes 2. Klasse
des Hausordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken zu ertheilen.
Der Premierlicutenant a. D. Maximilian v. Stetten ist unter Stellung à la suite
des 3. Königl. Bayerischen Chevaulegers-Regimentes auf die Dauer von zwei Jahren zum
Auswärtigen Amt kommandirt worden.